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Document 62013CA0464

Verbundene Rechtssache C-464/13 und C-465/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Europäische Schule München/Silvana Oberto (C-464/13), Barbara O'Leary (C-465/13) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Satzung der Europäischen Schulen — Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat zugewiesenen oder abgeordneten Lehrer)

ABl. C 146 vom 4.5.2015, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Europäische Schule München/Silvana Oberto (C-464/13), Barbara O'Leary (C-465/13)

(Verbundene Rechtssache C-464/13 und C-465/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat zugewiesenen oder abgeordneten Lehrer))

(2015/C 146/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Europäische Schule München

Beklagte: Silvana Oberto (C-464/13), Barbara O'Leary (C-465/13)

Tenor

1.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

2.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung nicht entgegensteht.

3.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt. Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


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