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Document 62013CA0170
Case C-170/13: Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 16 July 2015 (request for a preliminary ruling from the Landgericht Düsseldorf — Germany) — Huawei Technologies Co. Ltd v ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH (Competition — Article 102 TFEU — Undertaking holding a patent essential to a standard which has given a commitment, to the standardisation body, to grant third parties a licence for that patent on fair, reasonable and non-discriminatory terms (‘FRAND terms’) — Abuse of a dominant position — Actions for infringement — Action seeking a prohibitory injunction — Action seeking the recall of products — Action seeking the rendering of accounts — Action for damages — Obligations of the proprietor of a patent which is essential to a standard)
Rechtssache C-170/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Huawei Technologies Co. Ltd/ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH (Wettbewerb — Art. 102 AEUV — Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen [sogenannte FRAND-Bedingungen, „fair, reasonable and non-discriminatory“] eine Lizenz für dieses Patent zu erteilen — Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung — Patentverletzungsklagen — Unterlassungsklage — Klage auf Rückruf — Klage auf Rechnungslegung — Schadensersatzklage — Verpflichtungen des Inhabers eines standardessenziellen Patents)
Rechtssache C-170/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Huawei Technologies Co. Ltd/ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH (Wettbewerb — Art. 102 AEUV — Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen [sogenannte FRAND-Bedingungen, „fair, reasonable and non-discriminatory“] eine Lizenz für dieses Patent zu erteilen — Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung — Patentverletzungsklagen — Unterlassungsklage — Klage auf Rückruf — Klage auf Rechnungslegung — Schadensersatzklage — Verpflichtungen des Inhabers eines standardessenziellen Patents)
ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Huawei Technologies Co. Ltd/ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH
(Rechtssache C-170/13) (1)
((Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen [sogenannte FRAND-Bedingungen, „fair, reasonable and non-discriminatory“] eine Lizenz für dieses Patent zu erteilen - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Patentverletzungsklagen - Unterlassungsklage - Klage auf Rückruf - Klage auf Rechnungslegung - Schadensersatzklage - Verpflichtungen des Inhabers eines standardessenziellen Patents))
(2015/C 302/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Huawei Technologies Co. Ltd
Beklagte: ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH
Tenor
1. |
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen) (fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne dieser Vorschrift dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn
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2. |
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Unternehmen in beherrschender Stellung, das Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents ist und sich gegenüber der Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, zu FRAND-Bedingungen Lizenzen für dieses Patent zu erteilen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verbietet, gegen den angeblichen Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bezüglich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben. |