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Document 62013CA0092
Case C-92/13: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 10 September 2014 (request for a preliminary ruling from the Hoge Raad der Nederlanden — Netherlands) — Gemeente ‘s-Hertogenbosch v Staatssecretaris van Financiën (Reference for a preliminary ruling — Sixth VAT Directive — Article 5(7)(a) — Taxable transactions — ‘Supplies made for consideration’ — First occupation by a municipal authority of premises built for it on land belonging to it — Activities engaged in as a public authority and as a taxable person)
Rechtssache C-92/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente ’s-Hertogenbosch/Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 5 Abs. 7 Buchst. a — Steuerbare Umsätze — Begriff der „Lieferung gegen Entgelt“ — Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes — Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden)
Rechtssache C-92/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente ’s-Hertogenbosch/Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 5 Abs. 7 Buchst. a — Steuerbare Umsätze — Begriff der „Lieferung gegen Entgelt“ — Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes — Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden)
ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente ’s-Hertogenbosch/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-92/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 7 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Begriff der „Lieferung gegen Entgelt“ - Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden))
2014/C 409/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gemeente ’s-Hertogenbosch
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der eine Gemeinde den Erstbezug eines Gebäudes vornimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat errichten lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige — davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Mehrwertsteuerabzug berechtigen — nutzen wird. Die spätere Nutzung des Gebäudes für die Tätigkeiten der Gemeinde kann jedoch gemäß Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie zum Abzug der Steuer, die aufgrund der in Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Zuordnung entrichtet wurde, nur in Höhe des Anteils berechtigen, der der Nutzung des Gebäudes für steuerbare Umsätze entspricht.