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Document 62013CA0092

    Rechtssache C-92/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente ’s-Hertogenbosch/Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 5 Abs. 7 Buchst. a — Steuerbare Umsätze — Begriff der „Lieferung gegen Entgelt“  — Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes — Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden)

    ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 409/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente ’s-Hertogenbosch/Staatssecretaris van Financiën

    (Rechtssache C-92/13) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 7 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Begriff der „Lieferung gegen Entgelt“ - Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden))

    2014/C 409/13

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Gemeente ’s-Hertogenbosch

    Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

    Tenor

    Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der eine Gemeinde den Erstbezug eines Gebäudes vornimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat errichten lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige — davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Mehrwertsteuerabzug berechtigen — nutzen wird. Die spätere Nutzung des Gebäudes für die Tätigkeiten der Gemeinde kann jedoch gemäß Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie zum Abzug der Steuer, die aufgrund der in Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Zuordnung entrichtet wurde, nur in Höhe des Anteils berechtigen, der der Nutzung des Gebäudes für steuerbare Umsätze entspricht.


    (1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


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