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Document 62012TN0544

Rechtssache T-544/12: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — Pensa Pharma/HABM — Ferring und Farmaceutisk Lab Ferring (PENSA PHARMA)

ABl. C 55 vom 23.2.2013, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/18


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — Pensa Pharma/HABM — Ferring und Farmaceutisk Lab Ferring (PENSA PHARMA)

(Rechtssache T-544/12)

2013/C 55/32

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pensa Pharma, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Esteve Sanz und M. González Gordon)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande) und Farmaceutisk Lab Ferring A/S (Vanlose, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2012 in der Sache R 1883/2011-5 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls den Streithelferinnen die Kosten der Verfahren und die Kosten der Beschwerde beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „PENSA PHARMA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4954831.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Anträge auf Nichtigerklärung waren auf die Klagegründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 und nach Art. 53 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 sowie auf die unter der Nr. 377513 für Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „PENTASA“ gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke wurde für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.


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