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Document 62012TN0462

    Rechtssache T-462/12: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2012 — Pilkington Group/Kommission

    ABl. C 379 vom 8.12.2012, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 379/30


    Klage, eingereicht am 19. Oktober 2012 — Pilkington Group/Kommission

    (Rechtssache T-462/12)

    2012/C 379/51

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Pilkington Group Ltd (St Helens, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Scott, S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. August 2012, mit der ein Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Entscheidung C[2012] 5718 final) (Sache COMP/39.125 — Glas für Kraftfahrzeuge), gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären (insbesondere Art. 4 dieser Entscheidung);

    der Beklagten die der Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 296 AEUV, Art. 8 des Mandats des Anhörungsbeauftragten (1), Art. 41 der Charta der Grundrechte und das Recht auf eine gute Verwaltung verstoßen, da sie versäumt habe, die detaillierten Argumente der Klägerin angemessen zu prüfen, und unzureichende Gründe für ihr Vorgehen beigebracht habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch gegen das EU-Recht (insbesondere gegen Art. 339 AEUV, Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates (2), Art. 8 des Mandats des Anhörungsbeauftragten) verstoßen, dass sie entschieden habe, Informationen zu veröffentlichen, bei denen bei Anwendung der richtigen rechtlichen Maßstäbe und Beurteilung davon auszugehen sein sollte, dass sie unter das Berufsgeheimnis fielen, da die Kommission

    Es versäumt habe, den richtigen rechtlichen Maßstab anzuwenden,

    bei der Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Informationen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen darstellen, einen Fehler begangen habe,

    irrelevante Kriterien wie diejenigen benutzt habe, dass die Informationen wesentliche Tatsachen in Bezug auf die angebliche Zuwiderhandlung darstellten, und

    bei der Beurteilung der Frage einen Fehler begangen habe, ob es zwingende Gründe gebe, die die Offenlegung gestatteten, insbesondere angesichts des eigenen Vorgehens der Kommission, Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die ähnliche Informationen enthielten, und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte, wonach eine allgemeine Vermutung dafür bestehe, dass solche Informationen vertraulich seien und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen EU-Recht verstoßen, da sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, indem sie ein ungünstiges Vorgehen im Fall der Klägerin im Vergleich zu Unternehmen in einer ähnlichen Position in anderen jüngeren oder gleichzeitig durchgeführten Verfahren angewendet habe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen EU-Recht verstoßen, da sie den Vertrauensschutzgrundsatz dadurch verletzt habe, dass sie gegen die berechtigte Erwartung der Klägerin verstoßen habe, dass vertrauliche Informationen, die die Kommission erlange oder die ihr im Zusammenhang mit Wettbewerbsverfahren geliefert würden, vor der Offenlegung geschützt seien.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen EU-Recht verstoßen (insbesondere gegen Art. 339 AEUV, Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates, Art. 8 des Mandats des Anhörungsbeauftragten), indem sie entschieden habe, Informationen zu veröffentlichen, die geeignet seien, bestimmte Individuen zu identifizieren.

    6.

    Sechster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) (insbesondere gegen Art. 4 Abs. 2) verstoßen, da sie ein unverhältnismäßiges Mittel zur Offenlegung der fraglichen Informationen eingesetzt sowie die Grundsätze und Verfahren der genannten Verordnung umgangen habe.


    (1)  Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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