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Document 62012TN0329

    Rechtssache T-329/12: Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 — Al-Tabbaa/Rat

    ABl. C 273 vom 8.9.2012, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 273/22


    Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 — Al-Tabbaa/Rat

    (Rechtssache T-329/12)

    2012/C 273/37

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Mazen Al-Tabbaa (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister und G. Martin, Solicitor)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9) für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, mit denen er rügt, dass der Rat durch die Eintragung des Namens des Klägers in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Maßnahmen

    einen offensichtlichen Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen habe, weil er entschieden habe, die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden, und weil er davon ausgegangen sei, dass alle Kriterien für die Aufnahme in die Listen erfüllt seien;

    dem Kläger keine ausreichenden oder angemessenen Gründe angegeben habe für seine Aufnahme in die Listen;

    gegen die wesentlichen Grundrechte des Klägers auf Verteidigung und auf das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen habe;

    ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig in die Grundrechte des Klägers eingegriffen habe, insbesondere in sein Recht auf Eigentum, auf geschäftliche Betätigung, auf einen guten Ruf sowie auf ein Privat- und Familienleben.


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