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Document 62012TN0297

Rechtssache T-297/12: Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — Evropaiki Dynamiki/Kommission

ABl. C 273 vom 8.9.2012, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/16


Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — Evropaiki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-297/12)

2012/C 273/27

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Evropaiki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Kommission aufzugeben, einen Betrag von 50 000 Euro als Schadensersatz für die Schädigung ihres geschäftlichen Ansehens zu zahlen, die sie aufgrund eines Verstoßes der Kommission gegen das Geschäftsgeheimnis erlitten hat, zuzüglich Ausgleichszinsen ab 3. Juli 2007 bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreits und bis zur vollständigen Zahlung;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin beim Gericht der Europäischen Union, ihr gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV (außervertragliche Haftung der Union) den Schaden zu ersetzen, der ihr durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission entstanden sei. Konkret habe die Kommission ihr geschäftliches Ansehen geschädigt, indem sie am 3. Juli 2007 an dritte Unternehmen ein Schreiben gesandt habe, das laufende Ermittlungen gegen die Klägerin zum Gegenstand gehabt habe.

Die Klägerin macht geltend, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Kommission für den Schaden, der ihrem geschäftlichen Ansehen zugefügt worden sei, erfüllt seien, da die Kommission Dritten rechtswidrig das Vorliegen und den Inhalt von gegen die Klägerin laufenden Ermittlungen sowie sie betreffende Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt habe.


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