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Document 62012TN0259

Rechtssache T-259/12: Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Alban Giacomo/Kommission

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/33


Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Alban Giacomo/Kommission

(Rechtssache T-259/12)

2012/C 227/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alban Giacomo SpA (Romano d’Ezzelino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Nanni Costa, F. Di Gianni und G. Coppo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße im Wege der unbeschränkten Ermessensnachprüfung, über die das Gericht gemäß Art. 261 AEUV verfügt, aufzuheben oder, hilfsweise, herabzusetzen und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss in der vorliegenden Rechtssache ist derselbe wie in der Rechtssache T-248/12, Carl Fuhr GmbH & Co. KG/Kommission.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Dauer der der Alban Giacomo SpA zugeschriebenen Zuwiderhandlung.

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung habe anlässlich des letzten Treffens geendet, an dem sie teilgenommen habe, das heißt am 11. September 2006, und nicht zeitgleich mit den von der Kommission am 3. Juli 2007 durchgeführten Kontrollen.

Zur Stützung des Klagegrundes führt die Klägerin folgende Argumente an: i) Es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin während des Treffens vom 11. September 2006 eine Vereinbarung über Preiserhöhungen für das Jahr 2007 geschlossen habe; ii) es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin die angebliche Vereinbarung über Preiserhöhungen für das Jahr 2007 umgesetzt habe; iii) es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin Kontakte mit Wettbewerbern nach dem Treffen vom 11. September 2006 unterhalten habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der gegen die Alban Giacomo SpA verhängten Geldbuße, da sie gegen die Grundsätze der persönlichen Strafe und Sanktion, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht korrekt die ihr auferlegte Geldbuße entsprechend ihrem Grad von Verantwortlichkeit im Vergleich zu den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen bemessen, unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der persönlichen Strafe und Sanktion.

Zur Stützung des Klagegrundes führt die Klägerin folgende Argumente an: i) Der für die Berechnung der Geldbuße verwendete Prozentsatz der Verkäufe sei zu hoch; ii) alternativ sei die Weigerung, der Klägerin mildernde Umstände zu gewähren, ungerechtfertigt; iii) alternativ hätte die Kommission die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße stärker herabsetzen müssen


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