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Document 62012TN0200

Rechtssache T-200/12: Klage, eingereicht am 9. Mai 2012 — Shannon Free Airport Development/Kommission

ABl. C 258 vom 25.8.2012, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/22


Klage, eingereicht am 9. Mai 2012 — Shannon Free Airport Development/Kommission

(Rechtssache T-200/12)

2012/C 258/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Shannon Free Airport Development Co. Ltd (Shannon, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den mit dieser Klage angefochtenen, für nichtig zu erklären, der im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/131567/C/SER/UA „Projekt zur Diversifizierung und Unterstützung des Tourismus auf der Krim“ ergangenen Beschluss der Vertrags- und Finanzabteilung der Delegation der Europäischen Union in der Ukraine vom 28. Februar 2012 sowie Folgebeschlüsse derselben Behörde und des Direktors der GD Entwicklung der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift, eine Begründung zu geben

Nach der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sei die Beklagte verpflichtet, die Vorteile des ausgewählten Angebots klar herauszustellen, anstatt lediglich die von der Klägerin vorgelegten Nachweise in Zweifel zu ziehen. Eine gute Verwaltung habe zu prüfen, ob sie der Wahrheit entsprächen und ordnungsgemäß auf die Ausführungen einzugehen, erst recht, wenn verschiedene erschwerende Umstände dieses Erfordernis verschärften.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift, das anwendbare Verfahren einzuhalten

Das Bewertungsverfahren, das der Bewertungsausschuss einzuhalten gehabt habe, weise Unregelmäßigkeiten auf, die der Beklagten bekannt gewesen seien und die sie nicht vor Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt habe. Daher seien die Folgebeschlüsse rechtswidrig, soweit sie sich auf das Ergebnis dieser Unregelmäßigkeiten stützten.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und Ermessensmissbrauch

Das rechtswidrige Verfahren sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur im Fall des Konsortiums angewandt worden, zu dem die Klägerin gehört habe. Auch habe es den Anschein, dass das einzige Ziel des rechtswidrigen Verfahrens darin bestanden habe, das Konsortium der Klägerin vom ersten Platz der Bewertungsliste zu entfernen.


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