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Document 62012TN0032

    Rechtssache T-32/12: Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 — Vardar/HABM — Joker, Inc. (pingulina)

    ABl. C 109 vom 14.4.2012, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 109/17


    Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 — Vardar/HABM — Joker, Inc. (pingulina)

    (Rechtssache T-32/12)

    2012/C 109/38

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Muslahadin Vardar (Löhne, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Höfener und M. Boden)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Joker, Inc. (Allen, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2011 in der Sache R 475/2011-4 aufzuheben und sie dahin abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen und die Eintragung der angemeldeten Marke des Klägers gewährt wird;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „pingulina“ in orange, violett, blau, grün, gelb und schwarz für Waren der Klassen 20, 24 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8402992

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Der Widerspruch wurde u. a. auf die Internationale Registrierung Nr. 537386A der Bildmarke „PINGU“ in schwarz und weiß für Waren u. a. der Klassen 20, 24 und 25 gestützt

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde insgesamt stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken Verwechslungsgefahr bestehe


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