This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62012FN0071
Case F-71/12: Action brought on 5th July 2012 — BZ v ECB
Rechtssache F-71/12: Klage, eingereicht am 5. Juli 2012 — BZ/EZB
Rechtssache F-71/12: Klage, eingereicht am 5. Juli 2012 — BZ/EZB
ABl. C 319 vom 20.10.2012, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/17 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2012 — BZ/EZB
(Rechtssache F-71/12)
2012/C 319/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhöest)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurde
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der EZB vom 25. April 2012 aufzuheben, mit der ihre am 28. Juni 2011 eingereichten und ihre in den Schreiben vom 24. Oktober 2011 und vom 20. Februar 2012 enthaltenen Anträge zurückgewiesen wurden; |
— |
demzufolge ihren in dem Antragsschreiben und in den genannten Schreiben enthaltenen Anträgen stattzugeben (insbesondere ist eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen und ein ordnungsgemäßer Bericht anzufertigen, damit alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitssituation aufgeführt werden, die für eine ärztliche Beurteilung sachdienlich sind); |
— |
die EZB anzuweisen, ihr alle von der GD Humanressourcen gesammelten und gespeicherten Daten über ihren Gesundheitszustand und die von ihr durchlaufenen medizinischen Verfahren zu übermitteln und zwar sowohl die bereits gesammelten Daten (einschließlich der Antwort auf den Fragebogen in nicht anonymisierter Form sowie der übrigen gesammelten Daten [z. B. der Notizen über die von der GD Humanressourcen organisierten Gespräche in nicht anonymisierter Form]), als auch künftig gegebenenfalls im Rahmen des neuen Verfahrens erfasste Daten. Sofern diese Daten medizinische Informationen enthalten, können sie ihrem Arzt zugeleitet werden); |
— |
die EZB anzuweisen, ihr 50 000 Euro für die unangemessene Verzögerung des Verfahrens zu zahlen; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr 5 000 Euro für Rechtsberatungskosten zu zahlen, die im Zusammenhang mit den rechtswidrigen medizinischen Verfahren entstanden sind; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr 50 000 Euro als Ersatz für die immateriellen Schäden zu zahlen, die ihr durch die Rechtswidrigkeiten und die zusätzliche unnötige Belastung im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Verfahren und dem Verfahren wegen Erwerbsunfähigkeit entstanden sind; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr 25 000 Euro wegen Schädigung ihres Rufes und ihres guten Namens und wegen des rechtswidrigen Versuchs, ihren Vertrag zu beendigen, zu zahlen; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr den Differenzbetrag zwischen ihrer Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe und ihrem vollen Gehalt ab Januar 2009 zu zahlen; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr 100 000 Euro für den Verlust von Karriereaussichten zu zahlen; |
— |
die EZB anzuweisen, den Verlust von Gehaltserhöhungen auf der Grundlage von sieben Gehaltserhöhungsschritten im Jahr (3,5 %) seit 2009 auszugleichen; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr ihre seit 2006 im Zusammenhang mit ihrer Krankheit getragenen medizinischen Kosten zu 100 % zu ersetzen; |
— |
die EZB anzuweisen, ihr Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 8 % auf den zugesprochenen Betrag zu zahlen; |
— |
der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen. |