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Document 62012FB0095

    Rechtssache F-95/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/28


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache F-95/12)

    (Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    2013/C 71/48

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, Abzüge bei der Invaliditätsbeihilfe des Klägers vorzunehmen, um den Betrag von 3 000 Euro zurückzuerlangen, der dem Kläger auf ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hin, das vom Gericht der Europäischen Union später aufgehoben wurde, gezahlt worden war

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


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