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Document 62012CN0591

Rechtssache C-591/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2012 von Bimbo, SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-569/10, Bimbo, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 55 vom 23.2.2013, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/6


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2012 von Bimbo, SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-569/10, Bimbo, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-591/12 P)

2013/C 55/09

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bimbo, SA (Prozessbevollmächtigte: C. Prat, Abogado, R. Ciullo, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); Panrico SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-569/10 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2010 (Rechtssache R-838/2009-4) wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) aufzuheben;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Insbesondere trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht

a)

sei insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als es dem Bestandteil DOUGHNUTS nur aufgrund der Schlussfolgerung, er habe durchschnittliche Unterscheidungskraft und für den spanischen Durchschnittsverbraucher keine Aussagekraft und bilde daher kein einheitliches Ganzes oder eine logische Einheit mit dem Bestandteil BIMBO, selbständige Unterscheidungskraft zugesprochen habe, ohne die Gründe zu erläutern, warum die durchschnittliche Unterscheidungskraft des Bestandteils DOGHNUTS oder seine fehlende Aussagekraft diesem Bestandteil automatisch in der Wahrnehmung der fraglichen Verkehrskreise selbständige Unterscheidungskraft verleihe; und

b)

es sei ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als es das Ergebnis, dass Verwechslungsgefahr bestehe, im Wesentlichen auf die Annahme gestützt habe, dass dem Bestandteil DOUGHNUTS selbständige Unterscheidungskraft zukomme, ohne alle fallbezogenen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass der erste Bestandteil der zusammengesetzten Marke eine bekannte Marke sei. Mit anderen Worten habe das Gericht die Medion-Lehre so ausgelegt, als bedeute sie, dass es, sobald selbständige Unterscheidungskraft bei einem der Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens festgestellt werde, bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr entgegen der Lehre von der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr nicht erforderlich sei, alle oder einige der anderen fallbezogenen Faktoren zu prüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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