EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CN0588

Rechtssache C-588/12: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. Dezember 2012 — Lyreco Belgium NV/Sophie Rogiers

ABl. C 79 vom 16.3.2013, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/6


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. Dezember 2012 — Lyreco Belgium NV/Sophie Rogiers

(Rechtssache C-588/12)

2013/C 79/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Lyreco Belgium NV

Rechtsmittelgegnerin: Sophie Rogiers

Vorlagefrage

Stehen die Paragrafen 1 und 2 Nr. 4 der am 14. Dezember 1995 von den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG (1) des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, dem entgegen, dass die Schutzentschädigung, die dem Arbeitnehmer zu zahlen ist, der mit seinem Arbeitgeber durch einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag verbunden war und dessen Arbeitsvertrag durch diesen Arbeitgeber ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund während einer Zeit der verkürzten Leistungen wegen der Inanspruchnahme eines 20 %- bzw. 50 %-igen Elternurlaubs einseitig beendet wird, anhand des während dieses Verkürzungszeitraums geschuldeten Gehalts berechnet wird, wohingegen derselbe Arbeitnehmer eine Schutzentschädigung in Höhe des Vollzeitgehalts beanspruchen könnte, wenn er seine Leistungen um 100 % verkürzt hätte?


(1)  ABl. L 145, S. 4.


Top