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Document 62012CN0534

    Rechtssache C-534/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission

    ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/5


    Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache C-534/12 P)

    2013/C 71/08

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

    in der Hauptsache

    a)

    festzustellen, dass sein am 27. Dezember 2011 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission (T-241/03), abgeschlossenen Verfahrens zulässig ist, und demzufolge zu verfügen, dass das mit seinem Antrag vom 27. Dezember 2011 wieder anhängig gemachte Verfahren seinen rechtlichen Lauf nimmt, und

    b)

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen oder,

    hilfsweise, die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es vorschriftsgemäß erneut über die Zulässigkeit des Antrags vom 27. Dezember 2011 und anschließend gegebenenfalls in der Sache entscheidet.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer macht geltend:

    1.

    Verfahrensfehler zum Nachteil seiner Interessen, die zu schwerwiegenden Beurteilungsfehlern geführt hätten, darunter u. a. a) das völlige Fehlen von Ermittlungen und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses, b) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, c) einen Verstoß gegen den Grundsatz der dem zuständigen Gericht vom Gesetz her eingeräumten uneingeschränkten Befugnis, einen Rechtsstreit zu entscheiden, d) einen Verstoß gegen Art. 64 § 4 Abs. 1 sowie Art. 127 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und schließlich einen Verstoß gegen das dem Kläger zustehende potestative Verfahrensrecht, dem Gericht zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine prozessleitende Maßnahme im Zusammenhang mit der anhängigen Rechtssache vorzuschlagen;

    2.

    einen Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

    3.

    einen Verstoß gegen einen in einem Urteil des Unionsrichters, d. h. im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Juni 1976, Elz/Kommission (56/75, Slg. 1977, 1097), aufgestellten Rechtsgrundsatz;

    4.

    das völlige Fehlen von Ermittlungen und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses auch wegen Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts und des Vorbringens des Rechtsmittelführers.


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