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Document 62012CN0424

    Rechtssache C-424/12: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 18. September 2012 — SC Fatorie SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Bihor

    ABl. C 379 vom 8.12.2012, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 379/15


    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 18. September 2012 — SC Fatorie SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Bihor

    (Rechtssache C-424/12)

    2012/C 379/25

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curte de Apel Oradea

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: SC Fatorie SRL

    Rechtsmittelgegnerin: Direcția Generală a Finanțelor Publice Bihor

    Vorlagefragen

    1.

    Erlaubt die Richtlinie 2006/112/EG (1) die Anwendung einer Sanktion, durch die ein Steuerpflichtiger das Vorsteuerabzugsrecht verliert, wenn

    i)

    die Rechnung, die der Steuerpflichtige zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorgelegt hat, von einem Dritten fehlerhaft, ohne Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen ausgestellt wurde;

    ii)

    der Steuerpflichtige die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer gezahlt hat?

    2.

    Steht der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit einer Verwaltungspraxis der rumänischen Steuerbehörden entgegen, die

    i)

    in einer ersten Phase das Vorsteuerabzugsrecht durch eine unwiderrufliche Verwaltungsentscheidung anerkennen;

    ii)

    diese Entscheidung später rückgängig machen und den Steuerpflichtigen dazu verpflichten, die Mehrwertsteuer, hinsichtlich deren er ursprünglich das Abzugsrecht ausgeübt hatte, nebst Verzugszinsen an die Staatskasse zu zahlen?

    3.

    Ist es in dem Fall, in dem

    i)

    der Steuerpflichtige die von einem Dritten fehlerhaft auf einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer gezahlt hat;

    ii)

    die Steuerbehörden keinerlei aktive Maßnahmen ergriffen haben, um den Dritten zur Berichtigung der fehlerhaft ausgestellten Rechnung zu veranlassen;

    iii)

    die Berichtigung der Rechnung aufgrund der Insolvenz des Dritten nunmehr unmöglich ist, nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zulässig, dem Steuerpflichtigen das Vorsteuerabzugsrecht vorzuenthalten?


    (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


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