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Document 62012CN0224

Rechtssache C-224/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10, Niederlande und ING Groep/Kommission

ABl. C 258 vom 25.8.2012, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/8


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10, Niederlande und ING Groep/Kommission

(Rechtssache C-224/12 P)

2012/C 258/14

Verfahrenssprachen: Niederländisch und Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und H. van Vliet)

Andere Verfahrensbeteiligte:

 

Königreich der Niederlande

 

ING Groep NV

 

De Nederlandsche Bank NV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10, Nederland und ING Groep/Kommission, das der Kommission am 6. März 2012 zugestellt wurde, aufzuheben;

die Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (1) vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande — Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten;

oder, weiter hilfsweise,

Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

den Klägern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben.

Erstens bestehe keine rechtliche Verpflichtung, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf eine Änderung der Rückzahlungsbedingungen in Bezug auf eine Maßnahme anzuwenden, die selbst eine staatliche Beihilfe dargestellt habe.

Zweitens habe das Gericht die Einnahmen, die dem Mitgliedstaat in Folge der in der Entscheidung der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande — Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan (die angefochtene Entscheidung) untersuchten geänderten Rückzahlungsbedingungen entgangen seien, falsch bewertet.

Drittens habe das Gericht, auch wenn die Kommission die geänderten Rückzahlungsbedingungen zu Unrecht als staatliche Beihilfe angesehen habe, nicht das Recht gehabt, Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären.

Viertens habe das Gericht durch die Feststellung, dass Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig rechtswidrig gewesen sei, weil die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass die geänderten Rückzahlungsbedingungen eine staatliche Beihilfe enthielten, einen Rechtsfehler begangen.

Fünftens habe das Gericht ultra petita entschieden, indem es Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung und ihren Anhang II für nichtig erklärt habe.

Sechstens und hilfsweise habe das Gericht, wenn es Art. 2 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung und ihren Anhang II zu Recht für nichtig erklärt haben sollte, nicht davon absehen können, Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.


(1)  Entscheidung 2010/608/EG (ABl. 2010, L 274, S. 139).


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