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Document 62012CN0127

Rechtssache C-127/12: Klage, eingereicht am 7. März 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 126 vom 28.4.2012, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/9


Klage, eingereicht am 7. März 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-127/12)

2012/C 126/18

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und F. Jimeno Fernández)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21 und 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Art. 28 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede eingeführt hat zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

In Spanien sei die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine staatliche Steuer, die im Gesetz 29/87 vom 18. Dezember 1987 sowie in der durch das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November gebilligten Verordnung grundlegend geregelt sei. Die Verwaltung und der Ertrag der Steuer seien den Autonomen Gemeinschaften überlassen worden, auch wenn die staatlichen Vorschriften in den von ihnen festgelegten Fällen Anwendung fänden, insbesondere in den Fällen, in denen es keinen persönlichen oder dinglichen Anknüpfungspunkt zu einer Autonomen Gemeinschaft gebe.

2.

In allen Autonomen Gemeinschaften, die ihre Regelungszuständigkeit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeübt hätten, sei die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen wesentlich geringer als die Steuerbelastung durch die staatlichen Vorschriften, was in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften zu Unterschieden führe zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen.

3.

Die nationale Regelung verstoße gegen die Art. 21 und 63 AEUV sowie die Art. 28 und 40 des EWR-Abkommens.


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