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Document 62012CJ0111

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013.
Ministero per i beni e le attività culturali u. a. gegen Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Richtlinie 85/384/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur – Art. 10 und 11 Buchst. g – Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs anerkennen, jedoch Arbeiten in Bezug auf denkmalgeschützte Gebäude Architekten vorbehalten – Grundsatz der Gleichbehandlung – Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt.
Rechtssache C‑111/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:100

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

21. Februar 2013 ( *1 )

„Richtlinie 85/384/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur — Art. 10 und 11 Buchst. g — Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs anerkennen, jedoch Arbeiten in Bezug auf denkmalgeschützte Gebäude Architekten vorbehalten — Grundsatz der Gleichbehandlung — Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt“

In der Rechtssache C-111/12

betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Februar 2012, in dem Verfahren

Ministero per i beni e le attività culturali,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Venezia,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Padova,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Treviso,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Vicenza,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Verona,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Rovigo,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Belluno

gegen

Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia,

Consiglio Nazionale degli Ingegneri,

Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori,

Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona,

Alessandro Mosconi,

Comune di San Martino Buon Albergo,

Istituzione di Ricovero e di Educazione di Venezia (IRE),

Ordine degli Architetti della Provincia di Venezia,

Beteiligte:

Faccio Engineering Srl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia und von Herrn Mosconi, vertreten durch L. Manzi, G. Sardos Albertini und P. Piva, avvocati,

des Consiglio Nazionale degli Ingegneri, vertreten durch B. Nascimbene, avvocato,

des Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori und des Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona, vertreten durch F. Vanni, avvocato,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten über die Möglichkeit, Bauingenieuren die Aufgabe der Bauleitung für Arbeiten an Gebäuden von historisch-künstlerischem Interesse zu übertragen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 85/384 lautet:

„In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel des Architekten, auch in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Die vorgenannten Tätigkeiten oder einige von ihnen können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die z. B. auf dem Gebiet des Baugewerbes oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben.“

4

Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur.

(2)   Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ ausgeübt werden.“

5

Die Art. 2 bis 9 der Richtlinie 85/384 bilden deren Kapitel II („Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ eröffnen“).

6

Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an …“

7

Nach dem in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren werden die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die den in ihren Art. 3 und 4 genannten Kriterien genügen, in Verzeichnissen aufgeführt, die samt ihren Neufassungen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

8

Die Art. 10 und 15 der Richtlinie bilden deren Kapitel III („Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen“).

9

Art. 10 der Richtlinie 85/384 schreibt vor: „Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen.“

10

Als Befähigungsnachweise, für die die Übergangsregelung gilt, sind in Art. 11 Buchst. g der Richtlinie in Bezug auf die Italienische Republik aufgeführt:

„…

das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den Hochschulinstituten in Venedig und Reggio Calabria ausgestellte Diplom ‚laurea in architettura‘ zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigt (dott. Architetto);

das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten ausgestellte Diplom ‚laurea in ingegneria‘ auf dem Gebiet des Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das ihn zur unabhängigen Ausübung des Berufes berechtigt (dott. Ing. Architetto oder dott. Ing. in ingegneria civile)“.

11

Art. 16 der Richtlinie, der deren Kapitel IV („Führen der Ausbildungsbezeichnung“) bildet, lautet:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 23 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen [von] Kapitel II oder III erfüllen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2)   Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“

Italienisches Recht

12

Die Richtlinie 85/384 wurde mit dem Decreto legislativo Nr. 129 vom 27. Januar 1992 (GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, S. 18) in italienisches Recht umgesetzt.

13

Art. 1 Abs. 2 dieses Decreto legislativo bestimmt:

„Die Bestimmungen, die die Ausübung von Tätigkeiten [auf dem Gebiet der Architektur] in Italien durch Personen regeln, die im Besitz angemessener Berufsbezeichnungen sind, die auf bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets geltenden Vorschriften beruhen, bleiben in Kraft.“

14

Art. 51 des Regio decreto n. 2537, del 23 ottobre 1925, recante approvazione del regolamento per le professioni d’ingegnere e di architetto (Regio decreto Nr. 2537 vom 23. Oktober 1925 über die Genehmigung der Verordnung für die Berufe des Ingenieurs und des Architekten, GURI Nr. 37 vom 15. Februar 1925, im Folgenden: Regio decreto Nr. 2537/25), sieht vor:

„Der Architekt ist von Berufs wegen zuständig für die Planung, die Durchführung und die Bewertung der Tätigkeiten des Abbaus, der Verarbeitung und der Verwendung der bei Bauarbeiten und in der Industrie unmittelbar oder mittelbar benötigten Stoffe, der Arbeiten an Transportwegen sowie Verkehrs-, Abfluss- und Kommunikationsmitteln, der Bautätigkeit aller Art, der Tätigkeit an Maschinen und Industrieanlagen sowie allgemein von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Physik, geometrischen Vermessungen und Schätzungen.“

15

Art. 52 des Regio decreto Nr. 2537/25 bestimmt:

„Bauliche Tätigkeiten sowie die darauf bezogenen geometrischen Vermessungen und Schätzungen sind Gegenstand sowohl des Berufs des Ingenieurs als auch des Berufs des Architekten.

Für bauliche Tätigkeiten mit ausgeprägtem künstlerischem Charakter sowie für die Restaurierung und die Instandsetzung von Gebäuden, die vom Gesetz Nr. 364 vom 20. Juni 1909 über die Antike und die schönen Künste erfasst werden, ist jedoch von Berufs wegen der Architekt zuständig; der technische Teil dieser Tätigkeiten kann aber sowohl von Architekten als auch von Ingenieuren ausgeführt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Den Ausgangsverfahren liegt eine Vorschrift des italienischen Rechts zugrunde, und zwar Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25, wonach Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, von baulichen Tätigkeiten mit ausgeprägtem künstlerischem Charakter sowie von Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden von kultureller Bedeutung ausgeschlossen sind.

17

Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, stellen diese Beschränkung ihres Tätigkeitsfelds seit Langem insbesondere unter Berufung auf die Richtlinie 85/384 in Frage.

18

Im vorliegenden Fall ist der Consiglio di Stato mit zwei Rechtsmitteln gegen zwei kontradiktorische Urteile des Tribunale amministrativo regionale del Veneto befasst.

19

Das erste Verfahren geht auf eine implizite Entscheidung der Soprintendenza per i beni ambientali e architettonici di Verona (Aufsichtsbehörde für Landschaftsschutz und Architektur von Verona) zurück, mit der Herrn Mosconi die Übernahme der Bauleitung für Arbeiten an einem Gebäude von historischer und künstlerischer Bedeutung versagt wurde. Herr Mosconi und der Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia (Ingenieurkammer von Verona und deren Provinz) erhoben Klage beim Tribunale amministrativo regionale del Veneto, mit der sie geltend machten, dass der Ausschluss von Bauingenieuren von solchen Arbeiten gegen die Richtlinie 85/384 verstoße.

20

Das Tribunale amministrativo regionale del Veneto ersuchte den Gerichtshof im Jahr 2002 um eine Vorabentscheidung darüber, ob das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 85/384 dahin auszulegen ist, dass sie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.

21

Der Gerichtshof antwortete mit Beschluss vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia (C-3/02), dass in Anbetracht des Vorliegens eines rein innerstaatlichen Sachverhalts weder die Richtlinie 85/384 noch der Grundsatz der Gleichbehandlung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die zwar die Gleichwertigkeit der Berufsbezeichnungen des Architekten und des Bauingenieurs grundsätzlich anerkennen, jedoch u. a. die Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden allein den Architekten vorbehalten.

22

In diesem Beschluss hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine umgekehrte Diskriminierung daraus resultieren kann, dass Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, in diesem Mitgliedstaat keinen Zugang zu der in Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25 bezeichneten Tätigkeit haben, während dieser Zugang Personen, die im Besitz eines Bauingenieurdiploms sind, das von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und in dem nach Art. 7 der Richtlinie 85/384 erstellten oder in dem in Art. 11 dieser Richtlinie enthaltenen Verzeichnis aufgeführt ist, nicht verwehrt werden darf. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf den im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht möglich ist, sondern dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob eine nach nationalem Recht verbotene Diskriminierung vorliegt, und gegebenenfalls festzulegen, wie diese zu beseitigen ist.

23

Im Anschluss an diesen Beschluss legte das Tribunale amministrativo regionale del Veneto der Corte constituzionale die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25 vor. Mit Beschluss Nr. 130 vom 16. bis 19. April 2007 erklärte die Corte constituzionale die Frage für offensichtlich unzulässig, da die angefochtenen Bestimmungen verwaltungsrechtlicher Natur und keine Gesetze seien.

24

Mit Urteil Nr. 3630 vom 15. November 2007 gab das Tribunale amministrativo regionale del Veneto der Klage mit der Begründung statt, dass Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er von der Corte constituzionale ausgelegt worden sei, nicht vereinbar sei, da inländische Fachkräfte nicht gegenüber Fachkräften aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert werden dürften.

25

Gegen dieses Urteil legte der Ministero per i beni e le attività culturali (Minister für das kulturelle Erbe und für kulturelle Veranstaltungen) ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

26

Das zweite Verfahren, mit dem der Consiglio di Stato befasst ist, geht auf eine Ausschreibung der Istituzioni di Ricovero e di Educazione di Venezia zur Vergabe von Dienstleistungen der Bauleitung und der Koordinierung der Sicherheit bei der Ausführung von Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten am Palazzo Contarini del Bovolo in Venedig zurück.

27

Die Provinzialingenieurkammern von Venetien fochten diese Ausschreibung sowie die erteilten Zuschläge vor dem Tribunale amministrativo regionale del Veneto an, soweit die Auftraggeberin die Tätigkeiten, die Gegenstand des Vergabeverfahrens waren, allein Architekten vorbehalten hatte.

28

Mit Urteil Nr. 3651 vom 25. November 2008 wies das Tribunale amministrativo regionale del Veneto die Klage mit der Begründung ab, dass sich die Richtlinie 85/384 nach ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auf die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen beziehe und nicht die Bedingungen des Zugangs zu den einzelnen Berufen betreffe, so dass sie nicht die volle Gleichstellung des Diploms „laurea in ingegneria“ und des Diploms „laurea in architettura“ impliziere.

29

Gegen dieses Urteil legten die Provinzialingenieurkammern ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato ein.

30

Der Consiglio di Stato stellt fest, dass es gegen die Grundsätze des nationalen Rechts, wie sie in der Verfassungsrechtsprechung bestätigt worden seien, verstieße, Bauingenieuren, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik erworben hätten, zu gestatten, ihre berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat im Rahmen von Arbeiten an Gebäuden von kulturellem Interesse auszuüben, ohne dies gleichermaßen auch Bauingenieuren zu gestatten, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben hätten.

31

Der Consiglio di Stato fragt sich, ob der mit der Richtlinie 85/384 eingeführte Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung tatsächlich so zu verstehen ist, dass Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik erworben haben, in diesem Mitgliedstaat die Tätigkeiten ausüben können, die nach dem Regio decreto Nr. 2537/25 allein Architekten vorbehalten sind, oder ob die Italienische Republik von den Personen, die über einen Befähigungsnachweis verfügen, der ihnen die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur erlaubt, verlangen kann, sich bei Tätigkeiten, die nach dem Regio decreto allein Architekten vorbehalten sind, einer besonderen Überprüfung ihrer beruflichen Eignung zu unterwerfen.

32

Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist es nach der Richtlinie 85/434, soweit sie (in den Art. 10 und 11) Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die die ausdrücklich aufgeführten Befähigungsnachweise vorweisen, übergangsweise die Ausübung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gestattet, unzulässig, dass in Italien eine Verwaltungspraxis als rechtmäßig gilt, deren Rechtsgrundlage Art. 52 Abs. 2 Teil 1 des Regio decreto Nr. 2537/25 ist und die bestimmte Arbeiten an Gebäuden von künstlerischer Bedeutung speziell Bewerbern mit dem Befähigungsnachweis eines „Architekten“ oder aber Bewerbern vorbehält, die nachweisen, dass sie über besondere Fähigkeiten speziell im Kulturgüterbereich verfügen, die zu denen hinzutreten, die den Zugang zu den Tätigkeiten, die zur Architektur im Sinne der Richtlinie 85/384 gehören, allgemein eröffnen?

2.

Kann eine solche Praxis insbesondere darin bestehen, auch Fachkräfte aus anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik, auch wenn sie einen Befähigungsnachweis vorweisen, der abstrakt die Eignung für Tätigkeiten bescheinigt, die in den Bereich der Architektur fallen, einer besonderen Prüfung ihrer beruflichen Eignung (der sich auch italienische Fachkräfte zu unterziehen haben, die die Befähigungsprüfung für den Architektenberuf ablegen) allein zu dem Zweck zu unterwerfen, ihnen den Zugang zu den in Art. 52 Abs. 2 Teil 1 des Regio decreto Nr. 2357/25 vorgesehenen beruflichen Tätigkeiten zu ermöglichen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

33

Die spanische Regierung macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof sei zur Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, da die Ausgangsrechtsstreitigkeiten rein innerstaatliche Sachverhalte beträfen.

34

Zwar ist unstreitig, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten rein innerstaatliche Sachverhalte betreffen, auf die die Richtlinie 85/384 nicht anwendbar ist (vgl. dazu Beschluss Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, Randnr. 51), doch geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gegen die Grundsätze des nationalen Rechts, wie sie in der Verfassungsrechtsprechung bestätigt worden seien, verstieße, wenn eine umgekehrte Diskriminierung zugelassen würde, indem Bauingenieuren, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik erworben haben, nicht aber Bauingenieuren, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, gestattet würde, in diesem Mitgliedstaat Tätigkeiten auszuüben, die Gebäude von kultureller Bedeutung betreffen.

35

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Bestimmung des Unionsrechts, die er auslegen soll, offensichtlich keine Anwendung finden kann, wie z. B. bei rein innerstaatlichen Sachverhalten. Er kann jedoch auch in einer solchen Situation die erbetene Auslegung dann vornehmen, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht in Verfahren wie denen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, vorschreibt, Staatsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 15, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnrn. 17 und 20). Dann besteht ein eindeutiges Interesse der Union an der Auslegung der betreffenden Bestimmung des Unionsrechts durch den Gerichtshof.

36

Mithin ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist.

Zu den Vorlagefragen

37

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

38

Da es sich um eine innerstaatliche Rechtsvorschrift handelt, die sicherstellen soll, dass Personen, die Inhaber eines in der Italienischen Republik erteilten Befähigungsnachweises auf dem Gebiet der Architektur sind und ihren Beruf in Italien ausüben, keine umgekehrte Diskriminierung im Verhältnis zu Personen erleiden, die Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises sind, der jedoch von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, ist es, damit das vorlegende Gericht eine sachdienliche Antwort erhält, angebracht, den Umfang der Verpflichtungen zu prüfen, die mit den Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384 im Hinblick auf die Anerkennung der letztgenannten Befähigungsnachweise durch den Aufnahmemitgliedstaat geschaffen wurden.

39

Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Richtlinie 85/384 eine automatische gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur vorsieht, die den in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsbedingungen entsprechen (Urteil vom 24. Mai 2007, Kommission/Portugal, C-43/06, Randnr. 24).

40

Der wesentliche Zweck dieser gegenseitigen Anerkennung kommt in Art. 2 der Richtlinie 85/384 zum Ausdruck, wonach jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Art. 3 und 4 dieser Richtlinie genügende Ausbildung erworben wurden, anzuerkennen und ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden, die gleiche Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu verleihen. Art. 10 der Richtlinie erstreckt die gegenseitige Anerkennung übergangsweise auf bestimmte andere Diplome, die den in Kapitel II der Richtlinie aufgestellten Anforderungen einschließlich deren ihrer Art. 3 und 4 nicht genügen (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Die Vorlagefragen betreffen somit den Umfang der durch Art. 10 der Richtlinie 85/384 geschaffenen Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome sowie die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, bei Personen, deren Diplome von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden und in dem in Art. 11 der Richtlinie 85/384 enthaltenen Verzeichnis aufgeführt sind, die Ausübung von Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung von dem Nachweis abhängig zu machen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

42

Insoweit ist zwar zu beachten, dass die Richtlinie 85/384 weder die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Architekten regeln noch die Art der Tätigkeiten festlegen soll, die von den Angehörigen dieses Berufs ausgeübt werden können. Denn nach dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist mit deren Art. 1 Abs. 2 keine rechtliche Definition der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur beabsichtigt. Deshalb sind in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die Tätigkeiten zu definieren, die zu diesem Gebiet gehören (Beschluss Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, Randnr. 45).

43

Jedoch lässt sich aus dieser Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats entgegen der Auffassung des Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori und des Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona nicht herleiten, dass die Richtlinie 85/384 es ihm erlaubt, die Ausübung von Tätigkeiten, die Gebäude von künstlerischer Bedeutung betreffen, von der Überprüfung der einschlägigen Qualifikationen der Betreffenden abhängig zu machen.

44

Erstens würde nämlich die Zuerkennung einer solchen Befugnis an den Aufnahmemitgliedstaat letztlich bedeuten, dass er zusätzliche Prüfungen vorschreiben dürfte, was der automatischen Anerkennung der Diplome zuwiderlaufen und, wie der Gerichtshof in Randnr. 28 des Urteils Kommission/Portugal festgestellt hat, gegen die Richtlinie 85/384 verstoßen würde.

45

Zweitens muss nach den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384, wie aus Randnr. 37 des Urteils vom 23. November 2000, Kommission/Spanien (C-421/98, Slg. 2000, I-10375), hervorgeht, ein Wanderarchitekt mit einem unter die Richtlinie fallenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis auch dann zur Aufnahme einer Tätigkeit, die gewöhnlich von Architekten mit einem vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis ausgeübt wird, berechtigt sein, wenn seine Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise hinsichtlich der erhaltenen Ausbildung nicht ohne Weiteres materiell gleichwertig sind.

46

Insoweit sieht die Richtlinie 85/384 die Maßnahmen vor, die zu ergreifen sind, wenn die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erhaltene Ausbildung und die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat materiell nicht gleichwertig sind (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 43).

47

Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 85/384 kann nämlich der Aufnahmemitgliedstaat, wenn dort die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die im Aufnahmemitgliedstaat eine von dem durch die Richtlinie Begünstigten nicht erworbene zusätzliche Ausbildung voraussetzt, vorschreiben, dass Letzterer seine Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44).

48

Auch wenn also in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats das Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs zu definieren ist, verlangt das Gebot der gegenseitigen Anerkennung doch, dass auch Wanderarchitekten Zugang zu einer Tätigkeit erhalten, die ein Mitgliedstaat diesem Tätigkeitsgebiet zuordnet (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 38).

49

Im vorliegenden Fall gehören die Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung unstreitig zum Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs und fallen daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/384.

50

Drittens wird die Schlussfolgerung, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des durch Art. 11 der Richtlinie 85/384 geschaffenen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung keine zusätzlichen Voraussetzungen – wie in den Ausgangsverfahren – für die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet des Architektenberufs vorschreiben darf, im Übrigen durch die Feststellung des Gerichtshofs in Randnr. 52 des Beschlusses Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia bestätigt.

51

Nach dieser Randnummer darf die Aufnahme der in Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25 genannten Tätigkeiten, also derjenigen, die Gebäude von künstlerischer Bedeutung betreffen, den Personen, die Inhaber eines Bauingenieurdiploms oder eines in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik erteilten vergleichbaren Befähigungszeugnisses sind, nicht verweigert werden, wenn es in dem nach Art. 7 der Richtlinie 85/384 erstellten oder in dem in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Verzeichnis aufgeführt ist.

52

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

Kosten

53

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

Top

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C-111/12

betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Februar 2012, in dem Verfahren

Ministero per i beni e le attività culturali,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Venezia,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Padova,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Treviso,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Vicenza,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Verona,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Rovigo,

Ordine degli Ingegneri della Provincia di Belluno

gegen

Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia,

Consiglio Nazionale degli Ingegneri,

Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori,

Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona,

Alessandro Mosconi,

Comune di San Martino Buon Albergo,

Istituzione di Ricovero e di Educazione di Venezia (IRE),

Ordine degli Architetti della Provincia di Venezia,

Beteiligte:

Faccio Engineering Srl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia und von Herrn Mosconi, vertreten durch L. Manzi, G. Sardos Albertini und P. Piva, avvocati,

– des Consiglio Nazionale degli Ingegneri, vertreten durch B. Nascimbene, avvocato,

– des Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori und des Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona, vertreten durch F. Vanni, avvocato,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

– der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten über die Möglichkeit, Bauingenieuren die Aufgabe der Bauleitung für Arbeiten an Gebäuden von historisch-künstlerischem Interesse zu übertragen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3. Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 85/384 lautet:

„In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel des Architekten, auch in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Die vorgenannten Tätigkeiten oder einige von ihnen können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die z. B. auf dem Gebiet des Baugewerbes oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben.“

4. Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur.

(2) Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ ausgeübt werden.“

5. Die Art. 2 bis 9 der Richtlinie 85/384 bilden deren Kapitel II („Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ eröffnen“).

6. Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an …“

7. Nach dem in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren werden die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die den in ihren Art. 3 und 4 genannten Kriterien genügen, in Verzeichnissen aufgeführt, die samt ihren Neufassungen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

8. Die Art. 10 und 15 der Richtlinie bilden deren Kapitel III („Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen“).

9. Art. 10 der Richtlinie 85/384 schreibt vor: „Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen.“

10. Als Befähigungsnachweise, für die die Übergangsregelung gilt, sind in Art. 11 Buchst. g der Richtlinie in Bezug auf die Italienische Republik aufgeführt:

„…

– das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den Hochschulinstituten in Venedig und Reggio Calabria ausgestellte Diplom ‚laurea in architettura‘ zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigt (dott. Architetto);

– das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten ausgestellte Diplom ‚laurea in ingegneria‘ auf dem Gebiet des Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das ihn zur unabhängigen Ausübung des Berufes berechtigt (dott. Ing. Architetto oder dott. Ing. in ingegneria civile)“.

11. Art. 16 der Richtlinie, der deren Kapitel IV („Führen der Ausbildungsbezeichnung“) bildet, lautet:

„(1) Unbeschadet des Artikels 23 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen [von] Kapitel II oder III erfüllen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“

Italienisches Recht

12. Die Richtlinie 85/384 wurde mit dem Decreto legislativo Nr. 129 vom 27. Januar 1992 (GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, S. 18) in italienisches Recht umgesetzt.

13. Art. 1 Abs. 2 dieses Decreto legislativo bestimmt:

„Die Bestimmungen, die die Ausübung von Tätigkeiten [auf dem Gebiet der Architektur] in Italien durch Personen regeln, die im Besitz angemessener Berufsbezeichnungen sind, die auf bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets geltenden Vorschriften beruhen, bleiben in Kraft.“

14. Art. 51 des Regio decreto n. 2537, del 23 ottobre 1925, recante approvazione del regolamento per le professioni d’ingegnere e di architetto (Regio decreto Nr. 2537 vom 23. Oktober 1925 über die Genehmigung der Verordnung für die Berufe des Ingenieurs und des Architekten, GURI Nr. 37 vom 15. Februar 1925, im Folgenden: Regio decreto Nr. 2537/25), sieht vor:

„Der Architekt ist von Berufs wegen zuständig für die Planung, die Durchführung und die Bewertung der Tätigkeiten des Abbaus, der Verarbeitung und der Verwendung der bei Bauarbeiten und in der Industrie unmittelbar oder mittelbar benötigten Stoffe, der Arbeiten an Transportwegen sowie Verkehrs-, Abfluss- und Kommunikationsmitteln, der Bautätigkeit aller Art, der Tätigkeit an Maschinen und Industrieanlagen sowie allgemein von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Physik, geometrischen Vermessungen und Schätzungen.“

15. Art. 52 des Regio decreto Nr. 2537/25 bestimmt:

„Bauliche Tätigkeiten sowie die darauf bezogenen geometrischen Vermessungen und Schätzungen sind Gegenstand sowohl des Berufs des Ingenieurs als auch des Berufs des Architekten.

Für bauliche Tätigkeiten mit ausgeprägtem künstlerischem Charakter sowie für die Restaurierung und die Instandsetzung von Gebäuden, die vom Gesetz Nr. 364 vom 20. Juni 1909 über die Antike und die schönen Künste erfasst werden, ist jedoch von Berufs wegen der Architekt zuständig; der technische Teil dieser Tätigkeiten kann aber sowohl von Architekten als auch von Ingenieuren ausgeführt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16. Den Ausgangsverfahren liegt eine Vorschrift des italienischen Rechts zugrunde, und zwar Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25, wonach Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, von baulichen Tätigkeiten mit ausgeprägtem künstlerischem Charakter sowie von Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden von kultureller Bedeutung ausgeschlossen sind.

17. Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, stellen diese Beschränkung ihres Tätigkeitsfelds seit Langem insbesondere unter Berufung auf die Richtlinie 85/384 in Frage.

18. Im vorliegenden Fall ist der Consiglio di Stato mit zwei Rechtsmitteln gegen zwei kontradiktorische Urteile des Tribunale amministrativo regionale del Veneto befasst.

19. Das erste Verfahren geht auf eine implizite Entscheidung der Soprintendenza per i beni ambientali e architettonici di Verona (Aufsichtsbehörde für Landschaftsschutz und Architektur von Verona) zurück, mit der Herrn Mosconi die Übernahme der Bauleitung für Arbeiten an einem Gebäude von historischer und künstlerischer Bedeutung versagt wurde. Herr Mosconi und der Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia (Ingenieurkammer von Verona und deren Provinz) erhoben Klage beim Tribunale amministrativo regionale del Veneto, mit der sie geltend machten, dass der Ausschluss von Bauingenieuren von solchen Arbeiten gegen die Richtlinie 85/384 verstoße.

20. Das Tribunale amministrativo regionale del Veneto ersuchte den Gerichtshof im Jahr 2002 um eine Vorabentscheidung darüber, ob das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 85/384 dahin auszulegen ist, dass sie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.

21. Der Gerichtshof antwortete mit Beschluss vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia (C-3/02), dass in Anbetracht des Vorliegens eines rein innerstaatlichen Sachverhalts weder die Richtlinie 85/384 noch der Grundsatz der Gleichbehandlung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die zwar die Gleichwertigkeit der Berufsbezeichnungen des Architekten und des Bauingenieurs grundsätzlich anerkennen, jedoch u. a. die Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden allein den Architekten vorbehalten.

22. In diesem Beschluss hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine umgekehrte Diskriminierung daraus resultieren kann, dass Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, in diesem Mitgliedstaat keinen Zugang zu der in Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25 bezeichneten Tätigkeit haben, während dieser Zugang Personen, die im Besitz eines Bauingenieurdiploms sind, das von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und in dem nach Art. 7 der Richtlinie 85/384 erstellten oder in dem in Art. 11 dieser Richtlinie enthaltenen Verzeichnis aufgeführt ist, nicht verwehrt werden darf. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf den im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht möglich ist, sondern dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob eine nach nationalem Recht verbotene Diskriminierung vorliegt, und gegebenenfalls festzulegen, wie diese zu beseitigen ist.

23. Im Anschluss an diesen Beschluss legte das Tribunale amministrativo regionale del Veneto der Corte constituzionale die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25 vor. Mit Beschluss Nr. 130 vom 16. bis 19. April 2007 erklärte die Corte constituzionale die Frage für offensichtlich unzulässig, da die angefochtenen Bestimmungen verwaltungsrechtlicher Natur und keine Gesetze seien.

24. Mit Urteil Nr. 3630 vom 15. November 2007 gab das Tribunale amministrativo regionale del Veneto der Klage mit der Begründung statt, dass Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er von der Corte constituzionale ausgelegt worden sei, nicht vereinbar sei, da inländische Fachkräfte nicht gegenüber Fachkräften aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert werden dürften.

25. Gegen dieses Urteil legte der Ministero per i beni e le attività culturali (Minister für das kulturelle Erbe und für kulturelle Veranstaltungen) ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

26. Das zweite Verfahren, mit dem der Consiglio di Stato befasst ist, geht auf eine Ausschreibung der Istituzioni di Ricovero e di Educazione di Venezia zur Vergabe von Dienstleistungen der Bauleitung und der Koordinierung der Sicherheit bei der Ausführung von Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten am Palazzo Contarini del Bovolo in Venedig zurück.

27. Die Provinzialingenieurkammern von Venetien fochten diese Ausschreibung sowie die erteilten Zuschläge vor dem Tribunale amministrativo regionale del Veneto an, soweit die Auftraggeberin die Tätigkeiten, die Gegenstand des Vergabeverfahrens waren, allein Architekten vorbehalten hatte.

28. Mit Urteil Nr. 3651 vom 25. November 2008 wies das Tribunale amministrativo regionale del Veneto die Klage mit der Begründung ab, dass sich die Richtlinie 85/384 nach ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auf die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen beziehe und nicht die Bedingungen des Zugangs zu den einzelnen Berufen betreffe, so dass sie nicht die volle Gleichstellung des Diploms „laurea in ingegneria“ und des Diploms „laurea in architettura“ impliziere.

29. Gegen dieses Urteil legten die Provinzialingenieurkammern ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato ein.

30. Der Consiglio di Stato stellt fest, dass es gegen die Grundsätze des nationalen Rechts, wie sie in der Verfassungsrechtsprechung bestätigt worden seien, verstieße, Bauingenieuren, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik erworben hätten, zu gestatten, ihre berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat im Rahmen von Arbeiten an Gebäuden von kulturellem Interesse auszuüben, ohne dies gleichermaßen auch Bauingenieuren zu gestatten, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben hätten.

31. Der Consiglio di Stato fragt sich, ob der mit der Richtlinie 85/384 eingeführte Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung tatsächlich so zu verstehen ist, dass Bauingenieure, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik erworben haben, in diesem Mitgliedstaat die Tätigkeiten ausüben können, die nach dem Regio decreto Nr. 2537/25 allein Architekten vorbehalten sind, oder ob die Italienische Republik von den Personen, die über einen Befähigungsnachweis verfügen, der ihnen die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur erlaubt, verlangen kann, sich bei Tätigkeiten, die nach dem Regio decreto allein Architekten vorbehalten sind, einer besonderen Überprüfung ihrer beruflichen Eignung zu unterwerfen.

32. Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es nach der Richtlinie 85/434, soweit sie (in den Art. 10 und 11) Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die die ausdrücklich aufgeführten Befähigungsnachweise vorweisen, übergangsweise die Ausübung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gestattet, unzulässig, dass in Italien eine Verwaltungspraxis als rechtmäßig gilt, deren Rechtsgrundlage Art. 52 Abs. 2 Teil 1 des Regio decreto Nr. 2537/25 ist und die bestimmte Arbeiten an Gebäuden von künstlerischer Bedeutung speziell Bewerbern mit dem Befähigungsnachweis eines „Architekten“ oder aber Bewerbern vorbehält, die nachweisen, dass sie über besondere Fähigkeiten speziell im Kulturgüterbereich verfügen, die zu denen hinzutreten, die den Zugang zu den Tätigkeiten, die zur Architektur im Sinne der Richtlinie 85/384 gehören, allgemein eröffnen?

2. Kann eine solche Praxis insbesondere darin bestehen, auch Fachkräfte aus anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik, auch wenn sie einen Befähigungsnachweis vorweisen, der abstrakt die Eignung für Tätigkeiten bescheinigt, die in den Bereich der Architektur fallen, einer besonderen Prüfung ihrer beruflichen Eignung (der sich auch italienische Fachkräfte zu unterziehen haben, die die Befähigungsprüfung für den Architektenberuf ablegen) allein zu dem Zweck zu unterwerfen, ihnen den Zugang zu den in Art. 52 Abs. 2 Teil 1 des Regio decreto Nr. 2357/25 vorgesehenen beruflichen Tätigkeiten zu ermöglichen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

33. Die spanische Regierung macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof sei zur Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, da die Ausgangsrechtsstreitigkeiten rein innerstaatliche Sachverhalte beträfen.

34. Zwar ist unstreitig, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten rein innerstaatliche Sachverhalte betreffen, auf die die Richtlinie 85/384 nicht anwendbar ist (vgl. dazu Beschluss Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, Randnr. 51), doch geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gegen die Grundsätze des nationalen Rechts, wie sie in der Verfassungsrechtsprechung bestätigt worden seien, verstieße, wenn eine umgekehrte Diskriminierung zugelassen würde, indem Bauingenieuren, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik erworben haben, nicht aber Bauingenieuren, die ihre Befähigungsnachweise in Italien erworben haben, gestattet würde, in diesem Mitgliedstaat Tätigkeiten auszuüben, die Gebäude von kultureller Bedeutung betreffen.

35. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Bestimmung des Unionsrechts, die er auslegen soll, offensichtlich keine Anwendung finden kann, wie z. B. bei rein innerstaatlichen Sachverhalten. Er kann jedoch auch in einer solchen Situation die erbetene Auslegung dann vornehmen, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht in Verfahren wie denen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, vorschreibt, Staatsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 15, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnrn. 17 und 20). Dann besteht ein eindeutiges Interesse der Union an der Auslegung der betreffenden Bestimmung des Unionsrechts durch den Gerichtshof.

36. Mithin ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist.

Zu den Vorlagefragen

37. Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

38. Da es sich um eine innerstaatliche Rechtsvorschrift handelt, die sicherstellen soll, dass Personen, die Inhaber eines in der Italienischen Republik erteilten Befähigungsnachweises auf dem Gebiet der Architektur sind und ihren Beruf in Italien ausüben, keine umgekehrte Diskriminierung im Verhältnis zu Personen erleiden, die Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises sind, der jedoch von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, ist es, damit das vorlegende Gericht eine sachdienliche Antwort erhält, angebracht, den Umfang der Verpflichtungen zu prüfen, die mit den Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384 im Hinblick auf die Anerkennung der letztgenannten Befähigungsnachweise durch den Aufnahmemitgliedstaat geschaffen wurden.

39. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Richtlinie 85/384 eine automatische gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur vorsieht, die den in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsbedingungen entsprechen (Urteil vom 24. Mai 2007, Kommission/Portugal, C-43/06, Randnr. 24).

40. Der wesentliche Zweck dieser gegenseitigen Anerkennung kommt in Art. 2 der Richtlinie 85/384 zum Ausdruck, wonach jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Art. 3 und 4 dieser Richtlinie genügende Ausbildung erworben wurden, anzuerkennen und ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden, die gleiche Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu verleihen. Art. 10 der Richtlinie erstreckt die gegenseitige Anerkennung übergangsweise auf bestimmte andere Diplome, die den in Kapitel II der Richtlinie aufgestellten Anforderungen einschließlich deren ihrer Art. 3 und 4 nicht genügen (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41. Die Vorlagefragen betreffen somit den Umfang der durch Art. 10 der Richtlinie 85/384 geschaffenen Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome sowie die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, bei Personen, deren Diplome von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden und in dem in Art. 11 der Richtlinie 85/384 enthaltenen Verzeichnis aufgeführt sind, die Ausübung von Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung von dem Nachweis abhängig zu machen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

42. Insoweit ist zwar zu beachten, dass die Richtlinie 85/384 weder die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Architekten regeln noch die Art der Tätigkeiten festlegen soll, die von den Angehörigen dieses Berufs ausgeübt werden können. Denn nach dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist mit deren Art. 1 Abs. 2 keine rechtliche Definition der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur beabsichtigt. Deshalb sind in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die Tätigkeiten zu definieren, die zu diesem Gebiet gehören (Beschluss Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, Randnr. 45).

43. Jedoch lässt sich aus dieser Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats entgegen der Auffassung des Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori und des Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona nicht herleiten, dass die Richtlinie 85/384 es ihm erlaubt, die Ausübung von Tätigkeiten, die Gebäude von künstlerischer Bedeutung betreffen, von der Überprüfung der einschlägigen Qualifikationen der Betreffenden abhängig zu machen.

44. Erstens würde nämlich die Zuerkennung einer solchen Befugnis an den Aufnahmemitgliedstaat letztlich bedeuten, dass er zusätzliche Prüfungen vorschreiben dürfte, was der automatischen Anerkennung der Diplome zuwiderlaufen und, wie der Gerichtshof in Randnr. 28 des Urteils Kommission/Portugal festgestellt hat, gegen die Richtlinie 85/384 verstoßen würde.

45. Zweitens muss nach den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384, wie aus Randnr. 37 des Urteils vom 23. November 2000, Kommission/Spanien (C-421/98, Slg. 2000, I-10375), hervorgeht, ein Wanderarchitekt mit einem unter die Richtlinie fallenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis auch dann zur Aufnahme einer Tätigkeit, die gewöhnlich von Architekten mit einem vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis ausgeübt wird, berechtigt sein, wenn seine Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise hinsichtlich der erhaltenen Ausbildung nicht ohne Weiteres materiell gleichwertig sind.

46. Insoweit sieht die Richtlinie 85/384 die Maßnahmen vor, die zu ergreifen sind, wenn die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erhaltene Ausbildung und die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat materiell nicht gleichwertig sind (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 43).

47. Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 85/384 kann nämlich der Aufnahmemitgliedstaat, wenn dort die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die im Aufnahmemitgliedstaat eine von dem durch die Richtlinie Begünstigten nicht erworbene zusätzliche Ausbildung voraussetzt, vorschreiben, dass Letzterer seine Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44).

48. Auch wenn also in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats das Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs zu definieren ist, verlangt das Gebot der gegenseitigen Anerkennung doch, dass auch Wanderarchitekten Zugang zu einer Tätigkeit erhalten, die ein Mitgliedstaat diesem Tätigkeitsgebiet zuordnet (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 38).

49. Im vorliegenden Fall gehören die Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung unstreitig zum Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs und fallen daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/384.

50. Drittens wird die Schlussfolgerung, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des durch Art. 11 der Richtlinie 85/384 geschaffenen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung keine zusätzlichen Voraussetzungen – wie in den Ausgangsverfahren – für die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet des Architektenberufs vorschreiben darf, im Übrigen durch die Feststellung des Gerichtshofs in Randnr. 52 des Beschlusses Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia bestätigt.

51. Nach dieser Randnummer darf die Aufnahme der in Art. 52 Abs. 2 des Regio decreto Nr. 2537/25 genannten Tätigkeiten, also derjenigen, die Gebäude von künstlerischer Bedeutung betreffen, den Personen, die Inhaber eines Bauingenieurdiploms oder eines in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik erteilten vergleichbaren Befähigungszeugnisses sind, nicht verweigert werden, wenn es in dem nach Art. 7 der Richtlinie 85/384 erstellten oder in dem in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Verzeichnis aufgeführt ist.

52. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

Kosten

53. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.

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