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Document 62012CA0589

    Rechtssache C-589/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/GMAC UK plc (Vorabentscheidungsersuchen — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 — Unmittelbare Wirkung — Minderung der Besteuerungsgrundlage — Bewirkung zweier die gleichen Gegenstände betreffender Umsätze — Lieferung von Gegenständen — Durch Leasingverträge veräußerte Fahrzeuge, die wieder in Besitz genommen und im Wege der Versteigerung weiterveräußert werden — Rechtsmissbrauch)

    ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 395/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/GMAC UK plc

    (Rechtssache C-589/12) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Minderung der Besteuerungsgrundlage - Bewirkung zweier die gleichen Gegenstände betreffender Umsätze - Lieferung von Gegenständen - Durch Leasingverträge veräußerte Fahrzeuge, die wieder in Besitz genommen und im Wege der Versteigerung weiterveräußert werden - Rechtsmissbrauch))

    (2014/C 395/10)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

    Rechtsmittelgegnerin: GMAC UK plc

    Tenor

    Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung versagen kann, dass sich dieser Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch die Sechste Richtlinie 77/388 bei jeweils separater Anwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll.


    (1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


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