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Document 62012CA0561

Rechtssache C-561/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Nordecon AS, Ramboll Eesti AS/Rahandusministeerium (Öffentliche Aufträge — Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung — Für den öffentlichen Auftraggeber bestehende Möglichkeit, über Angebote zu verhandeln, die nicht den verbindlichen Anforderungen der in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen)

ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Nordecon AS, Ramboll Eesti AS/Rahandusministeerium

(Rechtssache C-561/12) (1)

(Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung - Für den öffentlichen Auftraggeber bestehende Möglichkeit, über Angebote zu verhandeln, die nicht den verbindlichen Anforderungen der in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen)

2014/C 45/28

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Nordecon AS, Ramboll Eesti AS

Beklagter: Rahandusministeerium

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Riigikohus — Auslegung von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung — Frage nach der Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, Verhandlungen über solche Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgesetzten verbindlichen Anforderungen entsprechen — Im Verlauf der Verhandlungen geänderte technische Spezifikationen — Befugnis, den Auftrag einem Bieter zu erteilen, dessen Angebot nicht im Einklang mit den technischen Spezifikationen steht

Tenor

Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, mit den Bietern Verhandlungen über Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.


(1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.


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