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Document 62012CA0387

    Rechtssache C-387/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hi Hotel HCF SARL/Uwe Spoering (Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen rechtswidrigen Handlung besteht — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist)

    ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 159/4


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hi Hotel HCF SARL/Uwe Spoering

    (Rechtssache C-387/12) (1)

    ((Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen rechtswidrigen Handlung besteht - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist))

    2014/C 159/05

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Hi Hotel HCF SARL

    Beklagter: Uwe Spoering

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer in einem anderen Mitgliedstaat begangenen rechtswidrigen Handlung besteht — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

    Tenor

    Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der Verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.


    (1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


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