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Document 62012CA0237

    Rechtssache C-237/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/676/EWG — Art. 5 Abs. 4 — Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 — Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Ausbringungszeiträume — Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung — Begrenzung der Ausbringung — Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Flächen oder auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden — Mangelnde Konformität der nationalen Rechtsvorschriften)

    ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 395/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik

    (Rechtssache C-237/12) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Art. 5 Abs. 4 - Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 - Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ausbringungszeiträume - Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung - Begrenzung der Ausbringung - Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Flächen oder auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden - Mangelnde Konformität der nationalen Rechtsvorschriften))

    (2014/C 395/04)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, B. Simon und J. Hottiaux)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, S. Menez und D. Colas)

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sämtlichen ihr nach Art. 5 und 4 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie obliegenden Pflichten vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen, soweit die zur Umsetzung der Richtlinie erlassene nationale Regelung:

    keine Zeiträume vorsieht, in denen das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Herbstkulturen und seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland verboten ist,

    den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Frühjahrskulturen verboten ist, auf die Monate Juli und August beschränkt,

    bei großen Herbstkulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs II auf den Zeitraum 1. November bis 15. Januar eingrenzt und für diese Kulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III nicht über den 15. Januar hinaus verlängert,

    bei großen Frühjahrskulturen den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten ist, nicht über den 15. Januar hinaus verlängert,

    bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland einen Zeitraum vorsieht, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten ist, der erst mit dem 15. November beginnt, und das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III bei diesem Grünland und in Bergregionen nicht bis Ende Februar verlängert,

    vorsieht, dass bei der Berechnung der Lagerkapazitäten bis zum 1. Juli 2016 weiterhin ein Zeitplan für Ausbringverbote herangezogen werden darf, der den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügt,

    die Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld für eine Dauer von zehn Monaten erlaubt,

    nicht dafür Sorge trägt, dass die Landwirte und die Überwachungsbehörden in der Lage sind, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht zu gewährleisten,

    in Bezug auf Milchkühe die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage einer Menge ausgeschiedenen Stickstoffs, die die unterschiedlichen Milcherzeugungsmengen unberücksichtigt lässt, und eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf die übrigen Rinder die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Schweine keine Stickstofffreisetzungswerte für Festdung festlegt,

    in Bezug auf Geflügel die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 60 % festlegt,

    in Bezug auf Schafe die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Ziegen die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Pferde die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Kaninchen die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 60 % festlegt,

    hinsichtlich der Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen keine den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügenden klaren, präzisen und objektiven Kriterien enthält und

    das Ausbringen von Düngemitteln der Typen I und III auf gefrorenen Böden, das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I auf schneebedeckten Böden, das Ausbringen von Düngemitteln auf Böden, die aufgrund eines 24-Stunden-Zyklus des Gefrierens und Auftauens lediglich an der Oberfläche gefroren sind, und das Ausbringen von Festmist mit Stroh sowie kompostiertem Dung auf gefrorenen Böden erlaubt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 217 vom 21.7.2012.


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