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Document 62012CA0175

    Rechtssache C-175/12: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Sandler AG/Hauptzollamt Regensburg (Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) — Art. 16 und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens — Einfuhr synthetischer Spinnfasern aus Nigeria in die Europäische Union — Unregelmäßigkeiten in der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Nicht mit dem der Kommission übermittelten Musterabdruck übereinstimmender Stempelabdruck — Nachträgliche Bescheinigungen und Ersatzbescheinigungen — Zollkodex der Gemeinschaft — Art. 220 und 236 — Möglichkeit der nachträglichen Anwendung eines zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags nicht mehr gültigen Präferenzzollsatzes — Voraussetzungen)

    ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Sandler AG/Hauptzollamt Regensburg

    (Rechtssache C-175/12) (1)

    (Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) - Art. 16 und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens - Einfuhr synthetischer Spinnfasern aus Nigeria in die Europäische Union - Unregelmäßigkeiten in der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - Nicht mit dem der Kommission übermittelten Musterabdruck übereinstimmender Stempelabdruck - Nachträgliche Bescheinigungen und Ersatzbescheinigungen - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 220 und 236 - Möglichkeit der nachträglichen Anwendung eines zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags nicht mehr gültigen Präferenzzollsatzes - Voraussetzungen)

    2013/C 367/15

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht München

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Sandler AG

    Beklagter: Hauptzollamt Regensburg

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) — Auslegung von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), Art. 889 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. L 62, S. 6) sowie Art. 16 und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317, S. 3) — Einfuhr synthetischer Spinnfasern aus Nigeria in die Europäische Union — Möglichkeit der nachträglichen Anwendung eines zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags nicht mehr gültigen Präferenzzollsatzes — Fall, dass die Ware zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem der Präferenzzollsatz noch galt, aber seine Anwendung wegen eines nicht mit dem der Kommission mitgeteilten Musterabdruck übereinstimmenden Stempelabdrucks auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Antrag auf Erstattung von Abgaben nicht entgegensteht, wenn bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Präferenzregelung beantragt und gewährt worden ist und die Behörden des Einfuhrstaats erst später — im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung, die durchgeführt wurde, nachdem die Präferenzregelung ausgelaufen und der normalerweise anwendbare Zollsatz wieder eingeführt worden war — den Differenzbetrag zum Drittlandszollsatz nacherhoben haben.

    2.

    Die Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002, sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung herausstellt, dass auf einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ein nicht mit dem von den Behörden des Ausfuhrstaats übermittelten Musterabdruck übereinstimmender Stempelabdruck angebracht wurde, anstelle der Einleitung des Verfahrens nach Art. 32 des Protokolls Nr. 1 diese Bescheinigung zurückweisen und dem Einführer zurückgeben können, damit er auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 1 die nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung beantragen kann.

    3.

    Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 32 des Protokolls Nr. 1 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Einfuhrstaats sich nicht weigern dürfen, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zu akzeptieren, wenn sie zwar in allen übrigen Teilen den Anforderungen des Protokolls Nr. 1 entspricht, im Feld „Bemerkungen“ aber nicht den in Art. 16 Abs. 4 genannten Vermerk, sondern einen Hinweis enthält, der letztlich dahin zu verstehen ist, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 ausgestellt wurde. Bei Zweifeln an der Echtheit der fraglichen Unterlagen oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren haben diese Behörden das in Art. 32 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Nachprüfungsverfahren einzuleiten.


    (1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


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