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Document 62012CA0124

    Rechtssache C-124/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv — Bulgarien) — AES-3C Maritza East 1 EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 Buchst. a und 176 — Recht auf Vorsteuerabzug — Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind — Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht, zur Verfügung gestellt, aber von einem anderen Steuerpflichtigen beschäftigt wird)

    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 12–12 (HR)

    7.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/12


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv — Bulgarien) — AES-3C Maritza East 1 EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    (Rechtssache C-124/12) (1)

    (Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind - Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht, zur Verfügung gestellt, aber von einem anderen Steuerpflichtigen beschäftigt wird)

    2013/C 260/21

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Administrativen sad Plovdiv

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: AES-3C Maritza East 1 EOOD

    Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Plovdiv — Auslegung der Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Anwendungsbereich — Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Gesellschaft ohne eigenes Personal, die aufgrund eines Vertrags über die Bereitstellung des bei einer anderen Gesellschaft beschäftigten Personals Vollzeitarbeitnehmer leiht — Verneinung eines Rechts der Gesellschaft auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Beförderungsleistungen, Arbeitskleidung und Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer sowie auf Ausgaben für Dienstreisen der Arbeitnehmer, weil die Dienstleistungen natürlichen Personen, die für die Gesellschaft arbeiten, ohne von ihr angestellt zu sein, unentgeltlich erbracht werden

    Tenor

    1.

    Die Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ein Steuerpflichtiger, der Kosten für die Beförderung, Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und Dienstreisen von für ihn tätigen Personen aufwendet, deshalb kein Recht auf Abzug der auf diese Kosten entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer hat, weil ihm diese Personen von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden und daher im Sinne dieser Rechtsvorschriften nicht als Mitglieder der Belegschaft des Steuerpflichtigen angesehen werden können, obwohl sich hinsichtlich dieser Kosten annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind.

    2.

    Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat im Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch eine nationale Rechtsvorschrift einführt, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind, obwohl ein solcher Ausschluss von den bis zum Zeitpunkt dieses Beitritts geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen war.

    3.

    Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Sollte sich eine solche Auslegung als unmöglich erweisen, ist das innerstaatliche Gericht verpflichtet, diese Vorschriften wegen Unvereinbarkeit mit Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 unangewendet zu lassen.


    (1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


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