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Document 62012CA0047
Case C-47/12: Judgment of the Court (First Chamber) of 11 September 2014 (request for a preliminary ruling from the Finanzgericht Köln — Germany) — Kronos International Inc. v Finanzamt Leverkusen (Reference for a preliminary ruling — Articles 49 TFEU and 54 TFEU — Freedom of establishment — Articles 63 TFEU and 65 TFEU — Free movement of capital — Tax legislation — Corporation tax — Legislation of a Member State designed to eliminate double taxation of distributed profits — Imputation method applied to dividends distributed by companies resident in the same Member State as the company receiving them — Exemption method applied to dividends distributed by companies resident in a different Member State from the company receiving them or in a third State — Difference in treatment of losses of the company receiving the dividends)
Rechtssache C-47/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Kronos International Inc./Finanzamt Leverkusen (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen — Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Empfängergesellschaft haben — Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die Empfängergesellschaft oder in einem Drittstaat haben — Ungleichbehandlung der Verluste der die Dividenden beziehenden Gesellschaft)
Rechtssache C-47/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Kronos International Inc./Finanzamt Leverkusen (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen — Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Empfängergesellschaft haben — Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die Empfängergesellschaft oder in einem Drittstaat haben — Ungleichbehandlung der Verluste der die Dividenden beziehenden Gesellschaft)
ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Kronos International Inc./Finanzamt Leverkusen
(Rechtssache C-47/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Empfängergesellschaft haben - Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die Empfängergesellschaft oder in einem Drittstaat haben - Ungleichbehandlung der Verluste der die Dividenden beziehenden Gesellschaft))
2014/C 409/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kronos International Inc.
Beklagter: Finanzamt Leverkusen
Tenor
1. |
Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die Körperschaftsteuern, die von Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat entrichtet wurden, nicht anrechnen kann, weil diese Dividenden in dem erstgenannten Mitgliedstaat von der Steuer freigestellt sind, wenn sie aus Beteiligungen in Höhe von mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hervorgegangen sind — wobei im konkreten Fall die tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft bei über 90 % liegt und die Empfängergesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats gegründet worden ist —, mit dem Unionsrecht ist anhand der Art. 63 AEUV und 65 AEUV zu beurteilen. |
2. |
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass auf von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgeschüttete Dividenden die Befreiungsmethode angewandt wird, während auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben wie die Empfängergesellschaft, die Anrechnungsmethode angewandt wird und die Anrechnungsmethode in dem Fall, dass diese Empfängergesellschaft Verluste verzeichnet, dazu führt, dass die von der gebietsansässigen ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer vollständig oder teilweise erstattet wird. |