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Document 62011TN0626

    Rechtssache T-626/11: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Sky Deutschland und Sky Deutschland Fernsehen/Kommission

    ABl. C 49 vom 18.2.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/26


    Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Sky Deutschland und Sky Deutschland Fernsehen/Kommission

    (Rechtssache T-626/11)

    2012/C 49/47

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Sky Deutschland AG (Unterföhring, Deutschland) und Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Unterföhring) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cordewener, F. Kutt und C. Jehke)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss der Beklagten vom 26. Januar 2011 im Verfahren über die staatliche Beihilfe C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ insgesamt für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, den vorgenannten Beschluss zumindest insofern für nichtig zu erklären, wie darin zu Gunsten von Unternehmen in der Position der Klägerinnen zu 1. und zu 2. keine auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Ausnahme von der in Art. 4 und 5 ausgesprochenen Rückforderungspflicht bzw. zumindest keine zu Gunsten solcher Unternehmen wirkende Übergangsregelung vorgesehen wird;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend:

    Die Beklagte komme im angefochtenen Beschluss unzutreffend zu dem Schluss, dass es sich bei der „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um eine rechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV handele. Die Klägerinnen tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG selektiven Charakter besitze und eine nicht gerechtfertigte Ausnahme zu dem in § 8c Abs. 1 KStG verkörperten Grundsatz darstelle, wonach steuerliche Verluste einer Körperschaft im Falle des Wechsels der Anteilseigner an dieser Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen untergehen. Nach Auffassung der Klägerinnen werde die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG von der Beklagten zu Unrecht als das für die Beihilfeprüfung maßgebliche innerstaatliche Referenzsystem angesehen.

    Das maßgebliche Referenzsystem stelle die im deutschen Recht grundsätzlich gegebene Möglichkeit der interperiodischen Verlustverrechnung dar, die sich aus dem sogenannten objektiven Nettoprinzip ergebe. Nach Auffassung der Klägerinnen werde dieses Referenzsystem durch die „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG lediglich bestätigt. Zudem könne § 8c Abs. 1 KStG auch deshalb nicht das maßgebliche innerstaatliche Referenzsystem darstellen, weil diese Norm nach den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes verfassungswidrig sei.

    Die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG stelle darüber hinaus eine sogenannte allgemeine Maßnahme dar, die potenziell allen verlustbehafteten Wirtschaftsteilnehmern zugute komme und durch welche keine abgegrenzte Gruppe von Marktteilnehmern bevorzugt werde. Nach Auffassung der Klägerinnen besitze die „Sanierungsklausel“ somit keinen selektiven Charakter.

    Die „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems heraus gerechtfertigt, weil diese Norm die Wirkungen der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG begrenze. Die Klägerinnen tragen diesbezüglich vor, dass es sich bei § 8c KStG in seiner ursprünglichen Fassung um eine zu weit geratene Missbrauchsvermeidungsregelung handele und dass die nachträgliche (und rückwirkende) Ergänzung dieser Vorschrift durch § 8c Abs. 1a KStG lediglich den überschießenden Regelungsgehalt von § 8c Abs. 1 KStG reduziere und insofern die Geltung der allgemeinen interperiodischen Verlustverrechnung als einschlägiges Referenzsystem wiederherstelle.

    Zuletzt machen die Klägerinnen geltend, dass sie Vertrauensschutz genießen, weil die Negativentscheidung der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei und auch die ähnlich strukturierte Vorgängernorm in § 8 Abs. 4 KStG in der alten Fassung sowie vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedstaaten von der Beklagten nicht beanstandet worden seien.


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