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Document 62011TN0426

Rechtssache T-426/11: Klage, eingereicht am 1. August 2011 — Maharishi Foundation/HABM (MÉDITATION TRANSCENDANTALE)

ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/46


Klage, eingereicht am 1. August 2011 — Maharishi Foundation/HABM (MÉDITATION TRANSCENDANTALE)

(Rechtssache T-426/11)

2011/C 282/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maharishi Foundation Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1294/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MÉDITATION TRANSCENDANTALE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 246 704.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.

Klagegründe: Die Klägerin trägt vier Klagegründe vor: (i) Verstoß gegen die Art. 75 und 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entschieden habe, aber dennoch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Marke „MÉDITATION TRANSCENDANTALE“ um einen Gattungsbegriff handele; (ii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig sei; (iii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu dem falschen Schluss gelangt sei, dass die Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, für die die Klägerin die Marke angemeldet habe; (iv) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.


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