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Document 62011TN0399
Case T-399/11: Action brought on 29 July 2011 — Banco Santander and Santusa v Commission
Rechtssache T-399/11: Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Banco Santander und Santusa/Kommission
Rechtssache T-399/11: Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Banco Santander und Santusa/Kommission
ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/36 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-399/11)
2011/C 282/71
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien), Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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das in der Klageschrift enthaltene Vorbringen für zulässig und begründet zu erklären und daher Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, mit dem Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) als staatliche Beihilfe einstuft wird, für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen angewandt wird, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist; |
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weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. vom 21. Mai 2011) geschlossen wurden; |
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weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 und, äußerst hilfsweise, Art. 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Mexiko, den Vereinigten Staaten und Brasilien beziehen, sowie |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Analyse des Selektivitätsbegriffs und bei der Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe
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2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rückforderungsanordnung
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