This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62011TN0365
Case T-365/11 P: Appeal brought on 5 July 2011 by AO against the order of the Civil Service Tribunal of 4 April 2011 in Case F-45/10 AO v Commission
Rechtssache T-365/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2011 von AO gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission
Rechtssache T-365/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2011 von AO gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission
ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 27–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2011 von AO gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission
(Rechtssache T-365/11 P)
2011/C 282/56
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: AO (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lewisch)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission, aufzuheben; |
— |
sofern das Gericht in der Lage ist, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, d. h.,
|
— |
der anderen Verfahrensbeteiligten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst seien nicht erfüllt gewesen und die Klage sei nicht offensichtlich abzuweisen gewesen, da
|
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Beschluss in der Rechtssache F-45/10 verstoße im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Recht der Europäischen Union, denn der Rechtsmittelführer habe Anspruch auf eine Entschädigung, da Mobbing stattgefunden habe. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Recht des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. |
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) in geänderter Fassung.