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Document 62011TN0118

Rechtssache T-118/11: Klage, eingereicht am 2. März 2011 — Attey/Rat

ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/17


Klage, eingereicht am 2. März 2011 — Attey/Rat

(Rechtssache T-118/11)

2011/C 130/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philipp Attey (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/18/GASP vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:

1.   Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die restriktiven Maßnahmen, die gegen den Kläger mit der Begründung erlassen worden seien, dass er den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d’Ivoire blockiere und das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen ablehne, darauf beruhten, dass der Beklagte zu Unrecht angenommen habe, dass A. Ouattara zum Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire gewählt worden sei; vom Verfassungsrat sei aber L. Gbagbo zum Präsidenten ausgerufen worden.

2.   Zweiter Klagegrund: Befugnismissbrauch, da mit den angefochtenen Maßnahmen i) ein anderer Zweck verfolgt werde, als in Art. 21 EUV angegeben sei, nämlich die Förderung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit in der übrigen Welt, da L. Gbagbo demokratisch zum Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire ausgerufen worden sei, und ii) die Charta der Vereinten Nationen verletzt werde, deren Beachtung die Union verspreche, da der Beklagte den Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates verletzt habe.

3.   Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV, da in den angefochtenen Rechtsakten kein Rechtsschutz vorgesehen sei.

4.   Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

indem die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt worden seien, da der Beklagte ihm nicht die ihm zur Last gelegten Umstände mitgeteilt habe und ihm auf diese Weise es nicht ermögliche, in sachdienlicher Weise seinen Standpunkt in dieser Hinsicht geltend zu machen,

indem das Eigentum des Klägers verletzt worden sei, und zwar in unverhältnismäßiger Weise.


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