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Document 62011TA0233

    Rechtssache T-233/11 und T-262/11: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2015 — Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (Staatliche Beihilfen — Bergbausektor — Subvention der griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos — Vertrag über die Veräußerung einer Mine zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis und Befreiung von der Steuer für diesen Umsatz — Entscheidung, mit der die Beihilfemaßnahmen für unrechtmäßig erklärt werden und die Rückforderung der entsprechenden Beträge angeordnet wird — Begriff des Vorteils — Kriterium des privaten Kapitalgebers)

    ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/47


    Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2015 — Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission

    (Rechtssache T-233/11 und T-262/11) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Bergbausektor - Subvention der griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos - Vertrag über die Veräußerung einer Mine zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis und Befreiung von der Steuer für diesen Umsatz - Entscheidung, mit der die Beihilfemaßnahmen für unrechtmäßig erklärt werden und die Rückforderung der entsprechenden Beträge angeordnet wird - Begriff des Vorteils - Kriterium des privaten Kapitalgebers))

    (2016/C 038/60)

    Verfahrenssprachen: Griechisch und Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, V. Asimakopoulos, G. Kanellopoulos und A. Iosifidou) (Rechtssache T-233/11) und Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (Kifissia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Petritsi, E. Trova und P. Skouris, dann Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Trova, P. Skouris und E. Roussou) (Rechtssache T-262/11)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und D. Triantafyllou)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (ABl. L 193, S. 27)

    Tenor

    1.

    Die Rechtssachen T-233/11 und T-262/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    2.

    Die Klagen werden abgewiesen.

    3.

    In der Rechtssache T-233/11 trägt die Hellenische Republik ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    4.

    In der Rechtssache T-262/11 trägt die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


    (1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


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