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Document 62011CN0611

    Rechtssache C-611/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2011 von ara AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 in der Rechtssache T-174/10, ara/HABM

    ABl. C 133 vom 5.5.2012, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 133/14


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2011 von ara AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 in der Rechtssache T-174/10, ara/HABM

    (Rechtssache C-611/11 P)

    2012/C 133/26

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: ara AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Allrounder SARL

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2011 in der Rechtssache T-174/10 aufzuheben;

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 (Sache R 481/2009-1) aufzuheben;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Streithelferin im ersten Rechtszug die Auslagen und Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) geltend.

    Hierzu führt sie zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht an, da dieses im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Kriterien der maßgeblichen Verkehrskreise, den Vergleich der Marken und die Verwechslungsgefahr keine ausreichenden Gründe angegeben habe. So sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fraglichen Verkehrskreise sich aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten, die beim Kauf der betreffenden Waren einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, obwohl in einem ersten Schritt nachgewiesen worden sei, dass der Verbraucher selten die Möglichkeit habe, einen direkten Vergleich zwischen den verschiedenen Marken vorzunehmen. Zudem habe das Gericht beim Vergleich der Marken unzutreffend festgestellt, dass das Vorliegen von zwei Dreiecksdesigns stärker sei als der Eindruck, den die streitige Marke im Gedächtnis der Verkehrskreise hervorrufe. Folglich habe das Gericht einen oder mehrere Bestandteile der Marke überbewertet.

    Ferner habe das Gericht die Begründungspflicht verletzt, weil es im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht auf die von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen habe.

    Schließlich habe das Gericht die Bedeutung des Grundsatzes der Amtsermittlung unterschätzt.


    (1)  ABl. L 78, S. 1.


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