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Document 62011CN0599

Rechtssache C-599/11 P: Rechtsmittel der TofuTown.com GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-99/10, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28. November 2011

ABl. C 133 vom 5.5.2012, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/14


Rechtsmittel der TofuTown.com GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-99/10, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28. November 2011

(Rechtssache C-599/11 P)

2012/C 133/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: TofuTown.com GmbH (Prozessbevollmächtigte: B. Krause, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

 

das angefochtene Urteil anzuheben;

 

die Kosten beider Rechtszüge der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG aufzuerlegen, oder, falls das Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte (quid non), diese Kosten zu teilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Januar 2010 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der TofuTown.com GmbH aufgehoben hatte.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) unter Anwendung neuer Kriterien bejaht habe. Nach dem angefochtenen Urteil genüge es zur Bejahung einer begrifflichen Ähnlichkeit, dass beide Begriffe einem gemeinsamen Oberbegriff entlehnt sind und dass sie — obwohl sie begrifflich verschieden sind — keinen Gegensatz bilden, was mit der bisherigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

 

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Verwechslungsgefahr bejaht, ohne dabei alle relevanten und anerkannten Kriterien zur Beurteilung der Markenähnlichkeit zu berücksichtigen. Vorliegend befinde sich der allein übereinstimmende Bestandteil am Ende der Widerspruchsmarke. Nach gefestigter Rechtsprechung gelte der Grundsatz, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung); ABl. L 78, S. 1.


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