EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0517

Rechtssache C-517/11: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

ABl. C 362 vom 10.12.2011, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/14


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-517/11)

2011/C 362/21

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, I. Chatzigiannis und S. Petrova)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Hellenische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die das besondere Schutzgebiet (BSG) 1220009 ausgewiesen wurde, zu vermeiden, und zwar insbesondere dadurch, dass sie nicht alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Aktionen im Zusammenhang mit der Schließung rechtswidrig gebohrter Brunnen, mit der Bewässerung, der Beseitigung von Industrieabfällen sowie dem Bewirtschaftungsplans und dem integrierten Überwachungsprogramm für den Nationalpark Koroneia-Volvi-Seen und Makedonika Tempi durchzuführen;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie die Kanalisation und das Behandlungssystem für kommunales Abwasser der Gemeinde Langadas nicht fertig gestellt hat.

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der in Rede stehende Verstoß betreffe die Verschlechterung und die Verschmutzung des Koroneia-Sees (Präfektur Thessaloniki) wegen einer Reihe von umweltschädlichen Handlungen und wegen der fehlenden Durchführung des rechtlichen Rahmens, den die Hellenische Republik zum Schutz dieses Sees erlassen habe.

2.

Um dem gemeinschaftlichen Umweltschutzrecht nachzukommen, hätten die griechischen Behörden ein System zum Schutz des Gebiets (interministerieller Erlass KYA 6919/2004), ein Sonderprogramm zur Verringerung der Wasserverschmutzung des Sees (KYA 35308/1838/2005) und einen Aktionsplan gegen die Nitratverschmutzung (KYA 16175/824/2006) erlassen und im Rahmen des von der Präfektur ausgearbeiteten Masterplans 21 zur Wiederherstellung des Sees erforderliche Aktionen genehmigt. Gleichzeitig hätten sie die Finanzierung dieser Maßnahmen aus Gemeinschaftsmitteln (vgl. insbesondere Entscheidung des Kohäsionsfonds C[2005]5779/19.12.2005, der Infrastrukturarbeiten finanziert) und aus nationalen Mitteln abgesichert.

3.

Die griechischen Behörden hätten diesen rechtlichen Rahmen jedoch im Wesentlichen noch immer nicht in Kraft gesetzt. Das Problem der Verschlechterung des Sees bestehe unverändert weiter, und die Durchführung einiger der 21 Maßnahmen (notwendige Voraussetzung, um die Finanzierung durch die EU zu erhalten) sei daher verspätet. Wegen des fehlenden Fortschritts bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

4.

Insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG vor, die darauf abzielten, in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden seien, zu vermeiden und wild lebende Vögel zu erhalten.

5.

Griechenland habe nicht alle Maßnahmen zur Durchführung der Aktionen ergriffen, die es selbst ausgearbeitet habe und die als zur Erreichung der Ziele dieser Vorschriften erforderlich erachtet worden seien.

6.

Im Einzelnen sei zu beanstanden:

Die von eben diesen griechischen Behörden als für die Wiederherstellung des Sees unerlässlich erachtete endgültige Schließung rechtswidrig gebohrter Brunnen sei nicht erfolgt.

Die Bewässerung sei noch nicht auf ein zufrieden stellendes Niveau beschränkt worden, was daraus hervorgehe, dass die griechischen Behörden keine Nachweise dafür hätten vorlegen können, dass die beabsichtigten Maßnahmen ergriffen worden seien.

Die Studie über den Bau kollektiver Bewässerungsanlagen und die Anhebung des Wasserspiegels des Koroneia-Sees sei noch nicht erstellt und die Industrieabfälle seien nicht beseitigt worden, da der Vertrag über den Bau von Fermentationsbecken anscheinend nicht unterzeichnet worden sei. Auch seien weiterhin vier umweltverschmutzende Industrieanlagen rechtswidrig in Betrieb.

Der Bewirtschaftungsplan und das integrierte Überwachungsprogramm für den Nationalpark Koroneia-Volvi-Seen und Makedonika Tempi seien noch nicht genehmigt worden.

7.

Außerdem liege ein Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG vor, die das Einleiten kommunaler Abwässer und die Kanalisation beträfen. In Bezug auf den Bau einer Kanalisation in Langadas mit Auffanganlagen für kommunale und industrielle Abwässer und den Betrieb der biologischen Kläranlage sei der Kommission von den griechischen Behörden nicht mitgeteilt worden, ob die geplante erste Bauphase, mit deren Abschluss 50 % der Bevölkerung der Stadt Langadas angeschlossen sein sollten, vollendet worden sei. In jedem Fall befinde sich die zweite Bauphase der Kanalisation von Langadas, mit deren Abschluss 100 % der Bevölkerung angeschlossen sein sollten, erst in der Planung.

8.

Was schließlich die zweistufige Behandlung der kommunalen Abwässer betrifft, sei der entsprechende Vertrag noch nicht unterzeichnet gewesen, als die griechischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geantwortet hätten.


Top