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Document 62011CN0452

Rechtssache C-452/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2011 von Heineken Nederland BV und Heineken NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-240/07, Heineken Nederland BV und Heineken NV/Europäische Kommission

ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/9


Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2011 von Heineken Nederland BV und Heineken NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-240/07, Heineken Nederland BV und Heineken NV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-452/11 P)

2011/C 340/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Heineken Nederland BV und Heineken NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. R. Ottervanger und M. A. de Jong)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil entsprechend den in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Rechtsmittelgründen ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen wurde;

die Entscheidung (1) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf sechs Rechtsmittelgründe:

 

Erstens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Zugang zu der Antwort von InBev auf die Beschwerdepunkte zu erteilen.

 

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, die Kommission habe in Bezug auf den Privatsektor zu Recht angenommen, dass die Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmen als Komplex von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zu qualifizieren seien.

 

Drittens habe das Gericht seine Befugnisse überschritten und durch die Art, wie es den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung bestimmt habe, einen Rechtsfehler begangen.

 

Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass gegen die Rechtsmittelführerinnen ausschließlich als Folge der von der Kommission selbst verursachten langen Dauer des Verwaltungsverfahrens eine unangemessen hohe Geldbuße verhängt worden sei.

 

Fünftens habe das Gericht durch die Annahme, dass die Kommission nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, und besonders dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht — jedenfalls nicht hinreichend — auf den Vergleich mit der belgischen Biersache Interbrew/Alken-Maes eingegangen sei.

 

Sechstens sei die vom Gericht zuerkannte Herabsetzung der Geldbuße um 5 % wegen der übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens angesichts der besonders hohen Buße, die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt worden sei, und des Umstands, dass die Kommission für die Überschreitung der angemessenen Dauer überhaupt keine Rechtfertigung habe, unzureichend.


(1)  Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt).


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