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Document 62011CN0393

Rechtssache C-393/11: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 25. Juli 2011 — Autorità per l'energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a.

ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/15


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 25. Juli 2011 — Autorità per l'energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a.

(Rechtssache C-393/11)

2011/C 282/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Autorità per l'Energia Elettrica e il Gas

Beklagte: Antonella Bertazzi, Annalise Colombo, Maria Valeria Contin, Angela Filippina Marasco, Guido Giussani, Lucia Lizzi, Fortuna Peranio

Vorlagefragen

1.

Ist auf der Grundlage von Paragraph 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1) (wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“) die nationale Vorschrift (Art. 75 Abs. 2 des D. L. Nr. 112/08) — eben weil sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist — anwendbar, nach der mit befristeten Arbeitsverträgen bei unabhängigen Behörden zurückgelegte Beschäftigungszeiten vollkommen unberücksichtigt bleiben, wenn — in Abweichung von dem in Art. 36 Abs. 5 des D. Lgs. Nr. 165/01 niedergelegten Grundsatz — eine außerordentliche Festanstellung der betreffenden Arbeitnehmer infolge von „Auswahlprüfungen“ erfolgt, die nicht mit gewöhnlichen öffentlichen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen (deren Ziel die optimale Zuteilung der zu erfüllenden Aufgaben an die erfolgreichen Bewerber ist) gleichgesetzt werden können, jedoch so gestaltet sind, dass sie die Schaffung dessen zulassen, was als neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung „ex nunc“ angesehen werden müsste?

2.

Ist es umgekehrt nach der Richtlinie 1999/70/EG unzulässig, nicht nur die Beschäftigungszeiten, sondern auch die im Lauf der Jahre erfolgte Karriereentwicklung und den zum Zeitpunkt der Festanstellung erreichten Karrierestand vollständig oder teilweise nicht anzuerkennen — wobei die genannte nationale Vorschrift zwangsläufig unangewandt bleiben müsste —, soweit die Grenzen überschritten sind, die in Bezug auf die Beschäftigungszeiten für den Zugang zu den betreffenden Auswahlprüfungen oder in Bezug auf eventuelle Maßnahmen festgelegt sind, die der nationale Gesetzgeber vorsehen kann, um die Stellung der erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren in angemessenem Umfang zu schützen?


(1)  ABl. L 175, S. 43.


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