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Document 62011CN0384

Rechtssache C-384/11: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste Aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2011 — Tate & Lyle Investments Ltd./Belgischer Staat, andere Beteiligte: Syral Belgium NV

ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/14


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste Aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2011 — Tate & Lyle Investments Ltd./Belgischer Staat, andere Beteiligte: Syral Belgium NV

(Rechtssache C-384/11)

2011/C 282/26

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste Aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tate & Lyle Investments Ltd.

Beklagter: Belgischer Staat

Andere Beteiligte: Syral Belgium NV

Vorlagefrage

Steht Art. 63 AEUV (früher Art. 56 EG-Vertrag) der gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine gebietsansässige Beteiligungsgesellschaft, die an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals, jedoch mit einem Anschaffungswert von mindestens 1,2 Millionen Euro hält, einer Quellensteuer von 10 % unterworfen ist, wobei aber diese Quellensteuer auf die in Belgien geschuldete Gesellschaftssteuer angerechnet wird und der eventuelle Saldo erstattet wird, und gegebenenfalls zugleich die Anwendung einer Steuerregelung („definitiv besteuerte Einkünfte“) beanspruchen kann, die es ermöglicht, die Besteuerungsgrundlage zusätzlich um die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Kosten zu verringern, während für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften, die solche Dividenden oder als Dividenden angesehene Ausschüttungen aus derselben Beteiligung an einer gebietsansässigen Gesellschaft empfangen, die einbehaltene Quellensteuer (Mobiliensteuervorabzug) in Höhe von 10 % eine endgültige Steuer darstellt, die nicht erstattungsfähig ist und nicht unter Berufung auf die vorgenannte Steuerregelung („definitiv besteuerte Einkünfte“) vermindert werden kann?


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