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Document 62011CN0348

    Rechtssache C-348/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’Instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Thomson Sales Europe SA/Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières)

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’Instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Thomson Sales Europe SA/Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières)

    (Rechtssache C-348/11)

    2011/C 282/09

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal d’Instance de Paris

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Thomson Sales Europe SA

    Beklagte: Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières)

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die vom OLAF in Thailand durchgeführte, auf der Grundlage der Präferenzursprungsregeln eingeleitete Untersuchung ungültig, weil sie gegen das Völkerrecht verstößt, nämlich den Grundsatz der vollen Souveränität und der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965 über die Unzulässigkeit der Intervention in die inneren Angelegenheiten der Staaten und über den Schutz ihrer Unabhängigkeit und Souveränität?

    2.

    Ist die vom OLAF in Thailand durchgeführte, auf der Grundlage der Präferenzursprungsregeln eingeleitete Untersuchung ungültig, wenn das OLAF wie im vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 94 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften nicht streng beachtet hat?

    3.

    Ist die vom OLAF in Thailand durchgeführte Untersuchung ungültig und können die im Rahmen der Untersuchung des OLAF erlangten Informationen verwendet werden, um den Ursprung nach allgemeinem Recht in Frage zu stellen, obwohl

    die Informationen im Rahmen einer Untersuchung über den Präferenzursprung verlangt worden sind;

    das OLAF dadurch gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Verordnung Nr. 1073/199 (1) verstoßen hat, dass es u. a. nicht „gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in den Drittstaaten“ gehandelt hat;

    sich die zuständige örtliche Behörde nicht rechtswirksam verpflichtet hat, Amtshilfe zu leisten;

    die erlangten Informationen weder mit Zustimmung der zuständigen örtlichen Behörde und noch unter Beachtung von deren für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt worden sind;

    die Untersuchung offiziös, geheim und ohne Beachtung der Verteidigungsrechte durchgeführt worden ist?

    4.

    Sind die Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (2) und die Änderungsverordnung Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 (3) ungültig, weil weder in ihren Erwägungsgründen noch in den Erwägungsgründen der Vorgängerverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 2376/94 der Kommission vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (4), die Anwendung der Nullbewertung bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist?

    5.

    Sind die Verordnungen Nrn. 710/95 und 2584/98 insoweit ungültig, als der Rat der Europäischen Union bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der Ware, auf die die Untersuchung abzielte, die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1073/199 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).

    (2)  ABl. L 73, S. 3.

    (3)  ABl. L 324, S. 1.

    (4)  ABl. L 255, S. 50.


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