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Document 62011CN0274

Rechtssache C-274/11: Klage, eingereicht am 3. Juni 2011 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

ABl. C 219 vom 23.7.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/12


Klage, eingereicht am 3. Juni 2011 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-274/11)

2011/C 219/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/167/EU des Rates (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Ermessensmissbrauch durch Rückgriff auf eine Verstärkte Zusammenarbeit , obwohl zum einen das Ziel nicht die Integration aller Mitgliedstaaten sei — dieser Mechanismus sei lediglich zu dem Zweck gewählt worden, Verhandlungen mit einem Mitgliedstaat zu vermeiden und ihm eine Opt-out-Lösung aufzudrängen — und zum anderen die in diesem Fall angestrebten Ziele im Wege einer Sondervereinbarung wie nach Art. 142 EPÜ (2) hätten erreicht werden können.

2.

Verstoß gegen die Rechtsordnung der EU , weil das System der Streitbeilegung im Zusammenhang mit unionsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen sei.

3.

Hilfsweise , für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass in diesem Fall der Rückgriff auf die Verstärkte Zusammenarbeit möglich sei und dass eine inhaltliche Regelung unionsrechtlicher Vorschriften festgelegt werden könne, auch wenn in diesem Zusammenhang kein Streitbeilegungssystem bestehe, hält das Königreich Spanien die für eine Verstärkte Zusammenarbeit erforderlichen Voraussetzungen aufgrund folgender Anfechtungsgründe für nicht erfüllt :

3.1

Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 EUV , weil die Verstärkte Zusammenarbeit in diesem Fall weder das letzte Mittel sei noch den im EU-Vertrag vorgesehenen Zielen diene und es sich um von der Verstärkten Zusammenarbeit ausgenommene Bereiche handele; es handele sich nämlich um ausschließliche Befugnisse der EU.

3.2

Verstoß gegen Art. 326 AEUV , weil die Verstärkte Zusammenarbeit in diesem Fall dem Diskriminierungsverbot zuwiderlaufe sowie dem Binnenmarkt und dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt schade, indem der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der zwischen ihnen bestehende Wettbewerb verzerrt werde.

3.3

Verstoß gegen Art. 327 AEUV , weil die Verstärkte Zusammenarbeit die Rechte des Königreichs Spanien, das an dieser Zusammenarbeit nicht teilnehme, missachte.


(1)  Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53).

(2)  Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente.


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