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Document 62011CN0215

Rechtssache C-215/11: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu (Republik Polen), eingereicht am 9. Mai 2011 — Iwona Szyrocka/SIGER Technologie GmbH

ABl. C 219 vom 23.7.2011, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/7


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu (Republik Polen), eingereicht am 9. Mai 2011 — Iwona Szyrocka/SIGER Technologie GmbH

(Rechtssache C-215/11)

2011/C 219/08

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Iwona Szyrocka

Antragsgegnerin: SIGER Technologie GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1) dahin auszulegen, dass er

a)

sämtliche Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt,

oder dahin, dass er

b)

lediglich die Mindestvorschriften für einen solchen Antrag bestimmt und in Bezug auf die in dieser Vorschrift nicht geregelten Fragen die nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind?

2.

Ist, falls die Frage 1 b) zu bejahen ist, wenn der Antrag die formellen Voraussetzungen nach dem Recht des Mitgliedstaats nicht erfüllt (z. B. es wurde keine Abschrift des Antrags für die Gegenseite beigefügt oder der Wert des Streitgegenstands ist nicht angegeben), der Antragsteller zur Vervollständigung des Antrags nach den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 oder aber nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 aufzufordern?

3.

Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift genannten Merkmale einer Geldforderung, d. h. die bezifferte Höhe sowie die Fälligkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, sich ausschließlich auf die Hauptforderung beziehen, oder dahin, dass sie sich auch auf die Forderung von Verzugszinsen beziehen?

4.

Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren, wenn das Recht des Ursprungsmitgliedstaats keine automatische Hinzurechnung der Zinsen vorsieht, neben der Hauptforderung geltend gemacht werden können:

a)

sämtliche Zinsen einschließlich der sogenannten offenen Zinsen (berechnet ab einem exakt bestimmten Fälligkeitsdatum bis zu einem nicht durch ein Datum bestimmten Zahlungstag, z. B. „ab dem 20. März 2011 bis zum Zahlungstag“);

b)

nur die ab einem exakt bestimmten Fälligkeitsdatum bis zur Einreichung des Antrags oder bis zum Erlass des Zahlungsbefehls berechneten Zinsen;

c)

ausschließlich die ab einem exakt bestimmten Fälligkeitsdatum bis zur Einreichung des Antrags berechneten Zinsen?

5.

Wie muss, falls die Frage 4 a) zu bejahen ist, nach der Verordnung Nr. 1896/2006 die Entscheidung des Gerichts zu den Zinsen im Zahlungsbefehl formuliert werden?

6.

Wer muss, falls die Frage 4 b) zu bejahen ist, die Höhe des Zinsbetrags angeben, der Antragsteller oder das Gericht von Amts wegen?

7.

Ist, falls die Frage 4 c) zu bejahen ist, der Antragsteller verpflichtet, die Höhe der berechneten Zinsen im Antrag anzugeben?

8.

Muss das Gericht, wenn der Antragsteller die bis zur Einreichung des Antrags verlangten Zinsen nicht berechnet, diese von Amts wegen berechnen oder stattdessen den Antragsteller zur Vervollständigung des Antrags nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 auffordern?


(1)  ABl. L 399, S. 1.


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