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Document 62011CN0189

    Rechtssache C-189/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    ABl. C 186 vom 25.6.2011, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 186/16


    Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-189/11)

    2011/C 186/27

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und C. Soulay)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310, 226, 168, 169 und 73 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat,

    dass es die Sonderregelung für Reisebüros in den Fällen anwendet, in denen die Reiseleistungen einer vom Reisenden verschiedenen Person verkauft worden sind;

    dass es von der Anwendung dieser Sonderregelung die Verkäufe der Reisen ausschließt, die von Reiseveranstaltern organisiert und durch Reisebüros, die im eigenen Namen auftreten, an die Öffentlichkeit verkauft werden;

    dass es Reisebüros unter bestimmten Umständen gestattet, in der Rechnung einen globalen Betrag auszuweisen, der nicht in Beziehung zu der tatsächlichen an den Kunden weitergegebenen Mehrwertsteuer steht, und diesem gestattet, obwohl er steuerpflichtig ist, diesen globalen Betrag von der zu zahlenden Mehrwertsteuer abzuziehen, und

    dass es Reisebüros, soweit sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, erlaubt, die Steuerbemessungsgrundlage global für jeden Besteuerungszeitraum festsetzen;

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung, der Sonderregelung für Reisebüros durch das Königreich Spanien, gegen die Vorschriften im Bereich des Mehrwertsteuerrechts verstießen, soweit sie nicht auf die Reiseleistungen an Reisende beschränkt sei, wie dies die Richtlinie vorschreibe, sondern auf die zwischen Reisebüros getätigten Umsätze erstreckt werden.

    Außerdem finde der Umstand, dass von dieser Sonderregelung Verkäufe der Reisen ausgeschlossen seien, die von Reiseveranstaltern organisiert worden seien und durch Reisebüros, die im eigenen Namen aufträten, an die Öffentlichkeit verkauft würden, keine Stütze in der Richtlinie, da solche Tätigkeiten zweifellos zu den von der Sonderregelung erfassten Tätigkeiten zählten.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass sowohl die Vorschriften, wonach es Reisebüros — ohne irgendeine Grundlage in der Richtlinie — gestattet sei, in der Rechnung einen globalen Mehrwertsteuerbetrag auszuweisen, der nicht in Beziehung zu der tatsächlich an den Kunden weitergegebenen Mehrwertsteuer stehe, als auch die Vorschriften, die es diesem, obwohl er steuerpflichtig sei, gestatteten, diesen globalen Betrag von der zu zahlenden Mehrwertsteuer abzuziehen, und diejenigen, die es Reisebüros, soweit sie von der Sonderregelung Gebrauch machten, erlaubten, die Steuerbemessungsgrundlage global für jeden Besteuerungszeitraum festzusetzen, gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstießen.


    (1)  ABl. L 347, S. 1.


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