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Document 62011CJ0469

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012.
Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots – Verjährungsfrist – Beginn – Anwendung der Entfernungsfrist.
Rechtssache C‑469/11 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:705

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. November 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots — Verjährungsfrist — Beginn — Anwendung der Entfernungsfrist“

In der Rechtssache C-469/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. September 2011,

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (im Folgenden: Evropaïki Dynamiki) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-409/09, Slg. 2011, II-3765, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingereichten Angebots entstanden sein soll, abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

2

Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, bestimmt in seiner zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung:

„Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 265 Absatz 2 AEUV Anwendung.“

Verfahrensordnung des Gerichts

3

Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor:

„Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.“

Sachverhalt

4

Evropaïki Dynamiki reichte im Mai 2004 im Rahmen einer Ausschreibung der Europäischen Kommission ein Angebot ein.

5

Am 15. September 2004 erhielt Evropaïki Dynamiki ein vom selben Tag datierendes Schreiben der Kommission, mit dem diese ihr mitteilte, dass ihr Angebot nicht angenommen worden sei, und hinzufügte, dass die Gründe für diese Ablehnung mit der Zusammensetzung und der Stabilität des Teams, den vorgeschlagenen Verfahren des Transfers der Erkenntnisse bei Projektende sowie damit zusammenhingen, dass das Angebot nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweise. Sie gab weiter an, dass Evropaïki Dynamiki schriftlich zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots anfordern könne.

6

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 übermittelte die Kommission auf Anforderung von Evropaïki Dynamiki einige zusätzliche Informationen zur Bewertung ihres Angebots.

7

Evropaïki Dynamiki erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 15. September 2004 enthaltenen Entscheidung der Kommission vom selben Tag, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben. Mit Urteil vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-465/04), erklärte das Gericht diese Entscheidung wegen Begründungsmangels für nichtig. Es vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung und insbesondere die nachfolgenden Schreiben die Gründe für die Ablehnung des Angebots von Evropaïki Dynamiki nicht klar erkennen ließen.

Verfahren vor dem Gericht

8

Am 25. September 2009 erhob Evropaïki Dynamiki beim Gericht per Telefax Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung ihres Angebots entstanden sein und in dem Bruttogewinn bestehen soll, den sie hätte erzielen können, wenn der Auftrag an sie vergeben worden wäre. Darüber hinaus verlangte sie eine Entschädigung wegen des Verlusts einer Chance, da sie infolge der entgangenen Möglichkeit, sowohl den in Rede stehenden Auftrag auszuführen als auch den Zuschlag für andere Aufträge zu erhalten, insbesondere den Auftrag, der an den beim ersten Auftrag erfolgreichen Bieter vergeben worden sei, einen Schaden erlitten habe.

9

Die Sendungen, die das unterzeichnete Original der Klageschrift sowie deren Kopien und Anlagen enthielten, wurden am 3. Oktober 2009 unter Inanspruchnahme eines Kurierdienstes verschickt.

10

Am 5. Oktober 2009 zeigte die Kanzlei des Gerichts dem Berater von Evropaïki Dynamiki an, dass die Sendung mit dem Original der Klageschrift noch nicht eingegangen sei. Eine Kopie der fehlenden Dokumente und ein neues unterzeichnetes Original der Klageschrift wurden am selben Tag bei der Kanzlei eingereicht.

11

Am 16. November 2009 teilte die Kanzlei des Gerichts Evropaïki Dynamiki mit, dass das neue Original der Klageschrift, das am 5. Oktober 2009 eingereicht worden sei, von der Kopie, die am 25. September 2009 per Telefax eingegangen sei, abweiche. Gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts sei der 5. Oktober 2009 als Zeitpunkt der Klageerhebung festgehalten worden.

12

In der Folge legte Evropaïki Dynamiki in zwei Schreiben die Gründe dar, aus denen das Original der Klageschrift nicht fristgerecht eingegangen sei, sowie die Umstände des Verlusts der Sendung durch das mit dem Kurierdienst betraute Unternehmen. Darüber hinaus ersuchte sie das Gericht, das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt anzuerkennen und als Zeitpunkt der Einreichung des Originals der Klageschrift den 25. September 2009 und nicht den 5. Oktober 2009 zu betrachten.

13

Im Dezember 2009 wurde Evropaïki Dynamiki von dem Kurierdienst, den sie in Anspruch genommen hatte, benachrichtigt, dass die fehlende Sendung nicht habe aufgefunden werden können.

14

Die Kommission erhob beim Gericht eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil die Schadensersatzklage verjährt sei.

Angefochtener Beschluss

15

Zunächst hat das Gericht im angefochtenen Beschluss entschieden, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem der Rechtsmittelführerin die Entscheidung der Kommission, ihr Angebot abzulehnen, bekannt gegeben worden sei, d. h. am 15. September 2004. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass die Ablehnung des Angebots und nicht die Begründung dieser Ablehnung das Ereignis sei, das der Haftungsklage bei öffentlichen Aufträgen zugrunde liege und die vom abgelehnten Bieter nach seinem eigenen Vorbringen erlittenen Schäden konkretisiere. Zwar könnten, wie die Rechtsmittelführerin geltend gemacht habe, die Randnrn. 44, 45 und 48 des Beschlusses des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T-140/04, Slg. 2005, II-3287), anders verstanden werden, doch könnten sie diese Lösung nicht in Frage stellen, da sie in ihrem Kontext und ihrer gedanklichen Abfolge gesehen werden müssten.

16

Würde für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union ein Hindernis angenommen, solange der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte nicht persönlich zu der Überzeugung gelangt sei, dass er einen Schaden erlitten habe, hätte dies zur Folge, dass der Zeitpunkt, ab dem eine solche Klage nicht mehr erhoben werden könnte, von der individuellen Wahrnehmung abhängig wäre, die jeder Beteiligte vom tatsächlichen Vorhandensein des Schadens haben könnte, was dem Gebot der Rechtssicherheit widerspräche.

17

Insoweit sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass sich aus einem Schreiben der Rechtsmittelführerin an die Kanzlei des Gerichts ergebe, dass sich das rechtswidrige Verhalten der Kommission nach ihrer Auffassung bereits mit der Übersendung des Schreibens vom 15. September 2004 gezeigt habe, mit dem die Ablehnung des Angebots mitgeteilt worden sei, da sie ab diesem Zeitpunkt stillschweigend die Verjährungsfrist habe laufen lassen.

18

Die fünfjährige Verjährungsfrist sei daher am 15. September 2009 abgelaufen.

19

Sodann hat das Gericht entschieden, dass diese Verjährungsfrist nicht um die in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Entfernungsfrist verlängert worden sei. Diese Frist betreffe nur die Verfahrensfristen und nicht die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs geregelte Verjährungsfrist, deren Ablauf zum Untergang der Klage aus außervertraglicher Haftung führe (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret und Cie/Rat, T-210/00, Slg. 2002, II-47, Randnrn. 19 und 45, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 74, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2008, Transport Schiocchet – Excursions/Kommission, T-220/07, Randnrn. 15 und 35, und vom 16. Dezember 2009, Cattin/Kommission, T-194/08, Randnrn. 61 und 65).

20

Diese beiden Arten von Fristen seien ihrer Natur nach verschieden, wie sich der Rechtsprechung entnehmen lasse. Die Verfahrensfristen wie die Klagefristen seien zwingendes Recht und stünden nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts. Hingegen könne das Gericht das Verteidigungsmittel der Verjährung der Haftungsklage nicht von Amts wegen berücksichtigen. Darüber hinaus unterscheide Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht danach, ob Ursache für die Unterbrechung dieser Frist die Klageerhebung oder die vorherige Geltendmachung des Anspruchs sei.

21

Die Anwendung der in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahrensfrist hätte jedoch zur Folge, dass die Verjährung nach Ablauf unterschiedlicher Zeiträume vollendet wäre, je nachdem, ob der Geschädigte beschlossen habe, sich unmittelbar an den Unionsrichter oder aber zuvor an das zuständige Organ zu wenden. Ein solcher Unterschied, der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs nicht vorgesehen sei, würde den Ablauf der Verjährungsfrist von einem Faktor abhängig machen, der nicht objektiv sei, und hätte weiterhin zur Folge, die gerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten statt der Suche nach gütlichen Lösungen zu fördern.

22

Dass das Gericht im Urteil vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission (T-571/93, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 26), entschieden habe, dass im Rahmen der Verjährung der aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche die Entfernungsfrist zu berücksichtigen sei, stelle diese Schlussfolgerung nicht in Frage, da dieses Urteil ein Einzelfall geblieben sei.

23

Schließlich hat das Gericht daraus abgeleitet, dass die bei ihm anhängige Klage aus außervertraglicher Haftung, soweit sie die geltend gemachten Schäden betreffe, verjährt sei, da sie gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Ereignisse erhoben worden sei, die ihr zugrunde lägen, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen von den Parteien vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu prüfen, darunter die des Zufalls oder des Falls höherer Gewalt.

24

Zum Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz des Schadens infolge der entgangenen Aussicht auf spätere Aufträge hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass dieser offensichtlich unbegründet sei, ohne dass über seine Zulässigkeit zu entscheiden wäre.

Anträge der Parteien

25

Evropaïki Dynamiki beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit insgesamt zurückzuweisen,

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

der Kommission die gesamten in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte.

26

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

27

Evropaïki Dynamiki stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe, mit denen sie geltend macht, das Gericht habe Rechtsfehler begangen. Mit dem ersten und dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs und von Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 46 gerügt. Mit dem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit geltend gemacht.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, macht Evropaïki Dynamiki geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem ihr die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen, bekannt gegeben worden sei, d. h. am 15. September 2004. Entgegen seiner Entscheidung im angefochtenen Beschluss habe das Gericht im Beschluss Ehcon/Kommission die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Bieter von den Gründen für die Ablehnung seines Angebots tatsächlich Kenntnis gehabt habe. Ein Bieter sei erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Gründe für die sein Angebot ablehnende Entscheidung der Kommission mitgeteilt worden seien, in der Lage, die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu beurteilen.

29

Im vorliegenden Fall habe sie die Gründe für die Entscheidung der Kommission erst zwischen dem 20. Oktober und dem 23. Oktober 2004 erhalten, so dass die Verjährungsfrist am 23. Oktober 2004 zu laufen begonnen habe.

30

Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Verjährungsfrist am 15. September 2004 zu laufen begonnen habe. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebe, habe Evropaïki Dynamiki implizit zugegeben, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.

31

Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Analyse des Gerichts hinsichtlich des Beginns der Frist sei jedenfalls korrekt.

Würdigung durch den Gerichtshof

32

Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

33

Bei der Festlegung dieser Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen sowie die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C-136/01 P, Slg. 2002, I-6565, Randnr. 28).

34

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 29, sowie vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, Slg. 2008, I-5341, Randnr. 54).

35

Zwar ist Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen (Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 50).

36

Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 59).

37

Eine genaue und eingehende Kenntnis des relevanten Sachverhalts gehört daher nicht zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 31, und Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 61). Auch die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten kann für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 61).

38

Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30, und vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet – Excursions/Kommission, C-335/08 P, Randnr. 33).

39

Im vorliegenden Fall wird der Ersatzanspruch von Evropaïki Dynamiki auf die Ablehnung des Angebots gestützt, das sie im Rahmen einer Ausschreibung der Kommission abgegeben hat.

40

Wie das Gericht zu Recht im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, ohne dass Evropaïki Dynamiki diese Feststellung in Frage gestellt hätte, stellt in einem solchen Fall die das eingereichte Angebot ablehnende Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers das schadenstiftende Ereignis dar, das zur außervertraglichen Haftung dieses Auftraggebers führen kann. Die Schadensfolgen einer solchen Entscheidung treten gegenüber dem betroffenen Bieter mit der Ablehnung seines Angebots ein. Deshalb löst grundsätzlich die Erlangung der Kenntnis des Bieters von dieser Entscheidung und nicht die Erlangung der Kenntnis von ihrer Begründung den Lauf der Verjährungsfrist aus.

41

Unter diesen Umständen und angesichts der Feststellungen in den Randnrn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist an dem Tag zu laufen begann, an dem Evropaïki Dynamiki das Schreiben der Kommission erhielt, mit dem diese ihr mitteilte, dass ihr Angebot nicht angenommen worden sei, d. h. am 15. September 2004. Insoweit ist es nicht relevant, dass die Rechtsmittelführerin zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots erhalten hat.

42

In diesem Zusammenhang ist auch nicht relevant, dass die Entscheidung vom 15. September 2004 am 10. September 2008 durch das Urteil des Gerichts Evropaïki Dynamiki/Kommission wegen Begründungsmangels für nichtig erklärt worden ist. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es nämlich unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist (Urteil des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 31).

43

Evropaïki Dynamiki hat jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie wegen des Beginns der Verjährungsfrist mit Erlangung der Kenntnis von der ihr Angebot ablehnenden Entscheidung der Kommission oder wegen des Begründungsmangels dieser Entscheidung nicht über eine angemessene Frist verfügt habe, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder ihren Anspruch geltend zu machen.

44

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Verjährungsfrist am 15. September 2004 zu laufen begonnen habe, und der vierte Rechtsmittelgrund ist als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Evropaïki Dynamiki geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, der eine Entfernungsfrist vorsehe, auf die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs geregelte Verjährungsfrist keine Anwendung finde. Sie ist der Ansicht, die Entfernungsfrist finde auf alle Fristen für die Klageerhebung und die Einreichung von Verfahrensunterlagen Anwendung. Die Unterscheidung des Gerichts zwischen „Verfahrensfrist“ und „Verjährungsfrist“ finde weder im Wortlaut dieser Vorschriften noch in der Rechtsprechung eine Grundlage.

46

Die Rechtsprechung, die das Gericht zur Stützung seiner Auffassung angeführt habe, der zufolge Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf die Verjährungsfrist keine Anwendung finde, betreffe Verfahrensfristen und nicht die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist. Das Gericht habe jedoch in Randnr. 26 des Urteils Lefebvre u. a./Kommission ausdrücklich anerkannt, dass die Art. 101 bis 103 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Rechtssachen im Bereich der außervertraglichen Haftung und damit auf die Verjährungsfrist Anwendung fänden.

47

Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Entfernungsfrist auf die Verjährungsfrist keine Anwendung finde, da Letztere eine Frist sui generis sei. Sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht hätten entschieden, dass eine Schadensersatzklage verjährt sei, wenn sie fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts erhoben werde. Das Urteil Lefebvre u. a./Kommission weiche von der späteren Rechtsprechung ab und könne nicht herangezogen werden, da darin nicht ausdrücklich die Frage erörtert werde, ob die Entfernungsfrist Anwendung finde.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts findet die Entfernungsfrist auf die Verfahrensfristen Anwendung und soll den Schwierigkeiten Rechnung tragen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger großen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofs ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 40).

49

Die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist stellt jedoch keine Verfahrensfrist dar. Diese beiden Fristen sind, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, ihrer Natur nach verschieden.

50

Die Verfahrensfristen wurden eingeführt, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege, Klarheit sowie Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12, und vom 7. Mai 1986, Barcella u. a./Kommission, 191/84, Slg. 1986, 1541, Randnr. 12). Deshalb sollen insbesondere Klagefristen wie die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene und Rechtsmittelfristen wie die in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen bestands- bzw. rechtskräftig werden, und damit öffentliche Interessen schützen. Infolgedessen sind die Verfahrensfristen zwingendes Recht und stehen daher weder zur Disposition der Parteien noch des Gerichts, da ihre Einhaltung vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Dagegen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Einhaltung der Verjährungsfrist vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden kann, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnr. 12).

52

Im Unterschied zu den Verfahrensfristen bezieht sich nämlich die in Rede stehende Verjährungsfrist dadurch, dass sie zum Untergang der Klage führt, auf das materielle Recht, denn sie betrifft die Ausübung eines subjektiven Rechts, auf das sich der Betroffene vor Gericht nicht mehr wirksam berufen kann.

53

Darüber hinaus soll die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist insbesondere zum einen den Schutz der Rechte des Geschädigten gewährleisten, der über genügend Zeit verfügen muss, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen, und zum anderen verhindern, dass der Geschädigte die Ausübung seines Rechts auf Schadensersatz auf unbegrenzte Zeit hinausschieben kann. Diese Frist schützt daher letztlich den Geschädigten und die Person, die für den Schaden verantwortlich ist.

54

Die Verjährung stellt deshalb eine Einrede der Unzulässigkeit dar, die im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht ist, sondern die Haftungsklage nur auf Antrag des Beklagten untergehen lässt.

55

Zu diesem Zweck regelt Art. 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs die Dauer der Verjährungsfrist. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, welche Ereignisse zur Unterbrechung dieser Frist führen, und zwar die Erhebung einer Schadensersatzklage beim Gerichtshof wegen außervertraglicher Haftung der Union oder die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Unionsorgan. Auch wenn Satz 2 die verfahrensrechtlichen Wirkungen der dort genannten unterbrechenden Ereignisse, zu denen u. a. eine Verfahrenshandlung gehört, bezeichnet, soll er dem Geschädigten keine Klagefrist und damit eine Verfahrensfrist auferlegen, da dieser die in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist auch durch vorherige Geltendmachung seines Anspruchs gegenüber dem zuständigen Unionsorgan unterbrechen kann.

56

Darüber hinaus darf die Berechnung der Verjährungsfrist nach der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen und, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob diese Frist durch Klageerhebung oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen wird. Die Anwendung der Entfernungsfrist auf die Verjährungsfrist hätte zur Folge, dass die Verjährung nach Ablauf unterschiedlicher Zeiträume eintreten würde, je nachdem, ob der Geschädigte beschlossen hat, beim Gericht eine Klageschrift einzureichen oder seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend zu machen, was dem für die Anwendung der Verjährungsfristen erforderlichen Gebot der Rechtssicherheit widerspräche (Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 60).

57

Zur möglichen Auswirkung der Randnr. 26 des Urteils Lefebvre u. a./Kommission, das von Evropaïki Dynamiki zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes angeführt wird, ist festzustellen, dass in diesem Urteil zwar die Entfernungsfrist angewandt wurde, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die in Rede stehende Klage zulässig war, doch wurde ihre Anwendung nicht mit einer Begründung versehen, die sich auf die vorstehende Beurteilung auswirken könnte.

58

Schließlich ist festzustellen, dass die Dauer der in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Verjährungsfrist nicht mit der Dauer der Fristen für die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels vergleichbar erscheint, so dass nicht vorgebracht werden kann, dass die Anwendung der Entfernungsfrist auf die Verjährungsfrist erforderlich sei, um eine wirksame Wahrnehmung des Rechts auf Schadensersatz gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV zu gewährleisten.

59

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist keine Anwendung finde. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60

Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund macht Evropaïki Dynamiki geltend, das Gericht habe die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass es angenommen habe, Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts finde auf Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs keine Anwendung.

61

Solange Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Kraft bleibe, sei das Gericht verpflichtet, diesen einheitlich anzuwenden. Auch wenn die Schwierigkeiten, die Privatpersonen oder die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Fristen hätten, heute deutlich geringer seien als zu der Zeit, als die Entfernungsfrist eingeführt worden sei, würde die Abschaffung der Entfernungsfrist gleichwohl den Grundsatz der Gleichbehandlung von in Luxemburg ansässigen Parteien und Anwälten und denen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, verletzen.

62

Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betreffe, könne, da das Verhältnis zwischen Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichts in den in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht präzisiert werde, die Anwendung von Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nur durch eine Änderung der Verfahrensordnungen und nicht durch einen der Auslegung dienenden Beschluss des Gerichts geändert werden.

63

Nach Ansicht der Kommission entbehren diese Rechtsmittelgründe angesichts des Vorbringens zum ersten Rechtsmittelgrund einer Grundlage.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund will Evropaïki Dynamiki im Wesentlichen dartun, dass das Gericht im vorliegenden Fall die in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Entfernungsfrist hätte anwenden müssen.

65

Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendbarkeit von Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts im vorliegenden Fall, nach den Feststellungen in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils, allein davon abhängt, ob die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist als Verfahrensfrist einzustufen ist oder nicht.

66

Nach den Feststellungen in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils stellt die Verjährungsfrist keine Verfahrensfrist dar.

67

Unter diesen Umständen sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund, mit denen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

68

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift.

Kosten

69

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Evropaïki Dynamiki mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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