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Document 62011CJ0461

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012.
Ulf Kazimierz Radziejewski gegen Kronofogdemyndigheten i Stockholm.
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung – Natürliche Person als Schuldner – Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft.
Rechtssache C‑461/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:704

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. November 2012 ( *1 )

„Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung — Natürliche Person als Schuldner — Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft“

In der Rechtssache C-461/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Stockholms tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 23. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2011, in dem Verfahren

Ulf Kazimierz Radziejewski

gegen

Kronofogdemyndigheten i Stockholm

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juhász, J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Radziejewski, vertreten durch E. Envall, socionom/utredare,

der Kronofogdemyndighet i Stockholm, vertreten durch A.-C. Gustafsson und S. Höglund Westermark als Bevollmächtigte,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz und C. Stege als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und G. Rozet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Radziejewski und der Kronofogdemyndighet i Stockholm (Vollstreckungsbehörde Stockholm, im Folgenden: KFM) wegen eines Antrags auf Bewilligung der Entschuldung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

3

Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) heißt es:

„… Die Insolvenzverfahren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sind in den Anhängen aufgeführt. …“

4

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

„Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.“

5

Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1346/2000 definiert „Insolvenzverfahren“ als „die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren“, die in Anhang A aufgeführt sind.

6

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. …“

7

Anhang A der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor:

„Insolvenzverfahren gemäß Art. 2 Buchst. a)

SVERIGE

Konkurs

Företagsrekonstruktion

…“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

8

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) definiert den Anwendungsbereich der Verordnung wie folgt:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

…“

9

Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

…“

10

Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Unter ‚Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.“

11

Art. 62 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„Bei den summarischen Verfahren betalningsföreläggande (Mahnverfahren) und handräckning (Beistandsverfahren) in Schweden umfasst der Begriff ‚Gericht‘ auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).“

Schwedisches Recht

12

§ 4 des Skuldsaneringslag (2006:548) (Entschuldungsgesetz 548 von 2006) (im Folgenden: SSL) lautet:

„Einem Schuldner, der eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in Schweden hat, kann die Entschuldung bewilligt werden, sofern er

1.

zahlungsunfähig und so hoch verschuldet ist, dass nicht anzunehmen ist, dass er oder sie in einem überschaubaren Zeitraum die Schulden begleichen kann, und

2.

es im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners recht und billig erscheint, ihm oder ihr die Entschuldung zu bewilligen.

Personen, die in Schweden im Melderegister eingetragen sind, gelten für die Anwendung von Abs. 1 als Inhaber eines Wohnsitzes in Schweden.

Bei der Anwendung von Abs. 1 Nr. 2 ist insbesondere zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Schulden entstanden sind, welche Anstrengungen der Schuldner unternommen hat, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, und in welcher Weise er an der Bearbeitung seiner Entschuldung mitwirkt.

Ist der Schuldner ein Gewerbetreibender, darf die Entschuldung nur dann bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit einfach zu ermitteln sind.“

13

Nach § 13 SSL ist ein Antrag, der den Anforderungen des § 4 nicht genügt, abzulehnen.

14

Gemäß § 14 SSL muss die KFM erforderlichenfalls Erkundigungen bei anderen Verwaltungsbehörden über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners einholen.

15

Nach § 17 SSL hört die KFM – falls nötig – vor jeder Entscheidung den Schuldner, wobei dieser dann der entsprechenden Ladung persönlich Folge leisten und die erforderlichen Angaben machen muss.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Vorlagefrage

16

Herr Radziejewski ist schwedischer Staatsbürger, der seit 2001 in Belgien wohnt und arbeitet. Sein Arbeitgeber ist die Schwedische Kirche.

17

Von 1971 bis 1996 betrieben er und seine Frau eine Therapieeinrichtung in Schweden. Gegen diese Einrichtung wurde im Jahr 1996 der Konkurs eröffnet, was dazu führte, dass auch Herr Radziejewski und seine Ehefrau zahlungsunfähig wurden. Seit 1997 unterliegen sie der Lohnpfändung, die von der KFM durchgeführt wird.

18

Herr Radziejewski stellte 2011 bei der KFM einen Antrag auf Entschuldung. Die Behörde lehnte seinen Antrag am 29. Juni 2011 unter Hinweis darauf ab, dass eine der Voraussetzungen, unter denen einem Schuldner die Entschuldung bewilligt werde, ein Wohnsitz des Schuldners in Schweden sei. Die KFM prüfte nicht, ob Herr Radziejewski die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Entschuldung erfüllte.

19

Herr Radziejewski focht die Entscheidung der KFM vor dem Stockholms tingsrätt an, wobei er u. a. geltend machte, dass das schwedische Gesetz gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union verstoße. Er beantragte, die Sache zur Einleitung des Entschuldungsverfahrens an die KFM zurückzuverweisen.

20

Nach Ansicht des Stockholms tingsrätt fällt das Entschuldungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Folglich werde eine von einer schwedischen Behörde nach diesem Verfahren erlassene Maßnahme außerhalb des Königreichs Schweden in der Regel nicht anerkannt.

21

Eine Entschuldung könne nur Personen mit Wohnsitz in Schweden bewilligt werden, ohne dass jedoch der Besitz der schwedischen Staatsangehörigkeit verlangt werde. Eine Person, die ausgewandert sei und ihren Wohnsitz im Ausland habe, könne somit nicht die Entschuldung in Schweden in Anspruch nehmen, auch wenn es einen starken Bezug zu Schweden gebe, weil die Schulden in Schweden entstanden seien und der Arbeitgeber dieser Person schwedischer Staatsbürger sei.

22

Unter diesen Umständen hat der Stockholms tingsrätt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Wohnsitzerfordernis nach § 4 SSL geeignet, einen Arbeitnehmer daran zu hindern oder davon abzuhalten, Schweden zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und verstößt es daher gegen das in Art. 45 AEUV verankerte Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in der Europäischen Union?

Vorbemerkungen

23

Vorab ist zum einen festzustellen, dass, wie die schwedische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, das schwedische Entschuldungsverfahren keinen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat, so dass es nicht als Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 46).

24

Im Übrigen ist das schwedische Entschuldungsverfahren nicht in Anhang A der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgeführt. Da diese Verordnung nur auf in diesem Anhang aufgeführte Verfahren anwendbar ist, fällt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entschuldungsverfahren nicht in ihren Anwendungsbereich.

25

Was zum anderen die Verordnung Nr. 44/2001 angeht, ist – wie die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – darauf hinzuweisen, dass eine Entschuldungsentscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird, die in anderen als den in Art. 62 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 32 dieser Verordnung eingestuft werden kann.

26

Daraus folgt, dass eine Entschuldungsentscheidung, die von einer Behörde wie der KFM erlassen wird, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen ist.

27

Die Frage des vorlegenden Gerichts ist im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

Zur Vorlagefrage

28

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft.

29

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. Urteil Olympique Lyonnais, Randnr. 34).

31

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Bewilligung einer Entschuldung an ein Wohnsitzerfordernis knüpft, ist geeignet, einen zahlungsunfähigen Arbeitnehmer, der so hoch verschuldet ist, dass nicht anzunehmen ist, dass er in einem überschaubaren Zeitraum die Schulden begleichen kann, davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Er wird nämlich abgehalten, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, wenn ihm dadurch die Möglichkeit einer Entschuldung im Herkunftsmitgliedstaat genommen wird.

32

Folglich stellt eine solche Regelung eine nach Art. 45 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.

33

Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes, mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil Olympique Lyonnais, Randnr. 38).

34

Die schwedische Regierung trägt zur Rechtfertigung erstens vor, den Materialien zum SSL sei zu entnehmen, dass das Wohnsitzerfordernis damit zusammenhänge, dass die Entschuldungsmaßnahmen im Allgemeinen im Ausland nicht anerkannt würden. Dadurch, dass der schwedische Gesetzgeber in Form des Wohnsitzerfordernisses eine Verbindung zum Königreich Schweden verlange, habe er den Schuldner vor ausländischen Gläubigern schützen wollen, die nicht Parteien des schwedischen Entschuldungsverfahrens seien.

35

Hierzu ist festzustellen, dass das Unionsrecht den Behörden der anderen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Entschuldungsentscheidung wie jener der KFM auferlegt, da eine solche Entscheidung weder in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 noch in jenen der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

36

Da Harmonisierungsmaßnahmen fehlen, ist es legitim, dass ein Mitgliedstaat die Wirkungsentfaltung von Entschuldungsmaßnahmen seiner eigenen Behörden schützen möchte.

37

Jedoch könnte ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Hinblick auf dieses Ziel in bestimmten Fällen unwirksam und in anderen zu allgemein sein.

38

Zwar fällt eine Entschuldungsentscheidung wie die der KFM in der Tat nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001, doch enthält diese Verordnung die Regeln der internationalen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zwischen Gläubigern und ihrem Schuldner.

39

So kann zum einen ein Schuldner, der seinen Wohnsitz in Schweden hat, von seinen Gläubigern vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden, ohne dass jedoch feststünde, dass er sich dort auf eine Entschuldungsmaßnahme wie die der KFM berufen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein solcher Schuldner von seinen Gläubigern gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Schweden verklagt wird, in dem der Ort liegt, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

40

Daraus folgt, dass ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht die Gefahr ausschließen kann, dass die Gläubiger eines Schuldners, der seinen Wohnsitz in Schweden hat, die Erfüllung ihrer Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Schweden einklagen, in dem eine Entschuldungsmaßnahme wie die der KFM nicht anerkannt wird.

41

Zum anderen kann ein Schuldner, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Schweden hat, gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 von seinen Gläubigern vor den schwedischen Gerichten verklagt werden, die sich insbesondere dann für zuständig erklären können, wenn eine vertragliche Verpflichtung in Schweden erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

42

Im Unterschied zu einem Schuldner, der seinen Wohnsitz in Schweden hat, ist aber einem Schuldner wie Herrn Radziejewski die Möglichkeit verwehrt, den Schutz, den ihm in Schweden eine Entschuldungsmaßnahme wie die der KFM bietet, im Rahmen von Klagen, die seine Gläubiger in diesem Mitgliedstaat gegen ihn erheben, in Anspruch zu nehmen.

43

Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über das hinausgeht, was für die Erreichung des in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils genannten Ziels erforderlich ist.

44

Die schwedische Regierung macht zweitens geltend, dass ein Wohnsitzerfordernis wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene erforderlich sei, um die finanzielle und persönliche Lage des Schuldners auf zufriedenstellende Weise ermitteln zu können.

45

Um eine Entschuldungsmaßnahme anwenden zu können, müsse die KFM nach § 4 SSL nicht nur die vom Schuldner ursprünglich gemachten Angaben prüfen, sondern diesen Informationen auch nachgehen und sie kontrollieren sowie die Anstrengungen verfolgen können, die der Schuldner unternommen habe, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen setze das Entschuldungsverfahren auch eine aktive Mitwirkung des Schuldners voraus, die erleichtert werde, wenn er seinen Wohnsitz in dem Staat habe, in dem dieses Verfahren geführt werde. Daher könnte sich das Wohnsitzerfordernis als nützlich erweisen, um die Wirksamkeit der Kontrollen der KFM sicherzustellen.

46

Es ist insoweit legitim, dass ein Mitgliedstaat die finanzielle und persönliche Situation des Schuldners überprüfen möchte, bevor er ihm eine Maßnahme bewilligt, die auf die vollständige oder teilweise Entschuldung gerichtet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 41).

47

In der mündlichen Verhandlung hat die schwedische Regierung jedoch eingeräumt, dass ein Schuldner, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Entschuldung seinen Wohnsitz in Schweden habe, nach deren Bewilligung aber entscheide, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten und zu wohnen, wobei er im schwedischen Melderegister eingetragen bleibe, weiterhin diese Maßnahme in Anspruch nehmen könne. Daher ist das Wohnsitzerfordernis, wie das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehene, das ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags abstellt, kein Erfordernis, das mit der Wirksamkeit der Kontrollen durch die KFM im Zusammenhang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 39). Die Tatsache, dass eine Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, scheint nicht die Kontrollen zu behindern, die nach der Bewilligung einer Entschuldungsmaßnahme durchzuführen sind.

48

Zudem ist festzustellen, dass die finanzielle und persönliche Situation eines Schuldners wie Herrn Radziejewski ermittelt werden kann, ohne dass es notwendig wäre, dass er seinen Wohnsitz in Schweden hat, da er der von der KFM durchgeführten Lohnpfändung unterliegt, sein Arbeitgeber Schwede ist und er gemäß dem Inkomstskattelagen (1999:1229) (Einkommensteuergesetz) in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig ist.

49

Ferner kann die KFM einen Schuldner wie Herrn Radziejewski auffordern, sich nach Schweden zu begeben oder, falls die Durchführung einer solchen Reise nicht möglich ist, ihr alle relevanten Informationen über seine persönliche und finanzielle Situation zu übermitteln, und ihm für den Fall seiner ungerechtfertigten Weigerung androhen, das schwedische Entschuldungsverfahren auszusetzen oder einzustellen. Entgegen dem Vortrag der schwedischen Regierung kann somit die Tatsache, dass bestimmte Informationen beim Schuldner selbst eingeholt werden müssen, für sich genommen die Kontrollmöglichkeit der KFM nicht beeinträchtigen.

50

Folglich geht ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende über das Maß hinaus, das für die Erreichung des in Randnr. 44 dieses Urteils genannten Ziels notwendig ist.

51

In der mündlichen Verhandlung hat die schwedische Regierung drittens geltend gemacht, dass das von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehene Wohnsitzerfordernis die wirksame Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000 gewährleisten solle.

52

Wie jedoch in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, handelt es sich bei einem Entschuldungsverfahren wie dem des Ausgangsverfahrens nicht um ein Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000.

53

Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht geeignet ist, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Regel der internationalen Zuständigkeit zu beeinträchtigen.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.

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