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Document 62011CC0332

Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 6. September 2012.
ProRail BV gegen Xpedys NV und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Cassatie - Belgien.
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - Unmittelbare Beweisaufnahme - Ernennung eines Sachverständigen - Auftrag, der teilweise im Gebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts und teilweise im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt wird.
Rechtssache C-332/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:551

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1. Der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) begehrt mit seinem Vorabentscheidungsersuchen eine Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(2) .

2. Es geht um die Frage, ob bei einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats(3) auf diesem Gebiet angeordneten Sachverständigenuntersuchung, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichts und zum Teil im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden soll, die unmittelbare Erledigung dieses letzteren Teils des einem nationalen Sachverständigen erteilten Auftrags zwingend gemäß dem in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit erfolgen muss.

3. Diese Frage stellt sich in einem bei einem belgischen Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen Gesellschaften belgischen, deutschen und niederländischen Rechts infolge eines Unfalls, den ein aus Belgien kommender in die Niederlande fahrender Zug in der Nähe von Amsterdam erlitt. Das angerufene Gericht ernannte im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß den belgischen Verfahrensvorschriften einen belgischen Sachverständigen und beauftragte ihn, nicht nur in Belgien, sondern auch in den Niederlanden Untersuchungen vorzunehmen. Dieser Teil seines Auftrags ist Gegenstand der Einwendungen einer der betroffenen niederländischen Gesellschaften.

4. Der Gerichtshof muss somit zu dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001 und zu der Frage Stellung nehmen, ob diese zwingend anzuwenden ist, insbesondere wenn ein Gericht beabsichtigt, eine Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar und nicht über ein diesem Mitgliedstaat angehörendes ersuchtes Gericht durchzuführen.

5. Die Vorlagefrage nimmt jedoch auch Bezug auf den in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4) verankerten Grundsatz der Anerkennung der in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen. Diesem Grundsatz muss der Gerichtshof möglicherweise bei der Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 Rechnung tragen.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Die Verordnung Nr. 1206/2001

6. In der Präambel der Verordnung Nr. 1206/2001 heißt es:

„(2) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollte die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme verbessert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt werden.

(7) Da es für eine Entscheidung in einem bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren oft erforderlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat Beweis erheben zu lassen … muss die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme weiter verbessert werden.

(8) Eine effiziente Abwicklung gerichtlicher Verfahren in Zivil- oder Handelssachen setzt voraus, dass die Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme und deren Erledigung direkt und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgt.

(15) Damit die Beweisaufnahme erleichtert wird, sollte es einem Gericht in einem Mitgliedstaat möglich sein, nach seinem Recht in einem anderen Mitgliedstaat mit dessen Zustimmung unmittelbar Beweis zu erheben, wobei die von der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

(17) Diese Verordnung sollte in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten geschlossener internationaler Übereinkommen haben. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme zu treffen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind.“

7. Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 1206/2001 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

(1) „Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften

a) das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht, oder

b) darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

(2) Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.“

8. Die Art. 10 bis 16 in Abschnitt 3 derselben Verordnung legen die Modalitäten der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht fest (Methode der sogenannten mittelbaren Zusammenarbeit).

9. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 bestimmt, dass „[d]as ersuchte Gericht … das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats [erledigt]“.

10. In Art. 17 dieser Verordnung, der die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht regelt (Methode der sogenannten unmittelbaren Zusammenarbeit), heißt es:

„(1) Beauftragt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat, so übermittelt es der … Zentralstelle oder zuständigen Behörde in diesem Staat … ein entsprechendes Ersuchen.

(2) Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann.

Macht die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person erforderlich, so teilt das ersuchende Gericht dieser Person mit, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

(3) Die Beweisaufnahme wird von einem nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestimmten Gerichtsangehörigen oder von einer anderen Person wie etwa einem Sachverständigen durchgeführt.

(5) Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme nur insoweit ablehnen, als

a) das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 1 fällt oder

b) das Ersuchen nicht alle nach Artikel 4 erforderlichen Angaben enthält oder

c) die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.

(6) Unbeschadet der nach Absatz 4 festgelegten Bedingungen erledigt das ersuchende Gericht das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.“

B – Die Verordnung Nr. 44/2001

11. Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

12. Art. 32 dieser Verordnung, der sich am Anfang des Kapitels III mit der Überschrift „Anerkennung und Vollstreckung“ befindet, lautet: „Unter, Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.“

13. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

III – Das Ausgangsverfahren, die Vorlagefrage und das Verfahren vor dem Gerichtshof

14. Am 22. November 2008 entgleiste bei Amsterdam ein Güterzug, der von Belgien nach Beverwijk (Niederlande) unterwegs war.

15. Aufgrund dieses Unfalls kam es zu Rechtsstreitigkeiten sowohl vor den belgischen als auch vor den niederländischen Gerichten.

16. Im Ausgangsverfahren, mit dem die belgischen Gerichte im Verfahren der einstweiligen Anordnung befasst wurden, stehen sich die ProRail NV (im Folgenden: ProRail) und vier andere von dem Unfall betroffene Gesellschaften gegenüber, nämlich die Xpedys NV (im Folgenden: Xpedys), die FAG Kugelfischer GmbH (im Folgenden: FAG), die DB Schenker Rail Nederland NV (im Folgenden: DB Schenker) und die Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV (Nationale Belgische Eisenbahngesellschaft, im Folgenden: NMBS).

17. ProRail ist eine Gesellschaft mit Sitz in Utrecht (Niederlande). Sie bewirtschaftet die wichtigsten Bahnstrecken in den Niederlanden. In dieser Eigenschaft trifft sie Zugangsvereinbarungen mit Schienenbeförderungsunternehmen, u. a. mit DB Schenker.

18. DB Schenker, die ihren Sitz ebenfalls in Utrecht hat, ist ein Beförderungsunternehmen, deren Schienenfahrzeugpark aus Waggons besteht, die sie ursprünglich von der NMBS, einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in Brüssel, mietete.

19. DB Schenker und NMBS gaben an, dass Xpedys, die ihren Sitz in einer Brüsseler Gemeinde, Anderlecht (Belgien), hat, am 1. Mai 2008 der Vermieter der von DB Schenker betriebenen Waggons geworden sei.

20. FAG, die ihren Sitz in Schweinfurt (Deutschland) hat, ist ein Hersteller von Waggonteilen.

21. Am 11. Februar 2009 beantragte das Beförderungsunternehmen DB Schenker beim Präsidenten der Rechtbank van Koophandel Brussel (Handelsgericht Brüssel) im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen Xpedys und NMBS in deren Eigenschaft als Vermieter eines Teils der von dem Unfall betroffenen Waggons die Ernennung eines Sachverständigen. ProRail und FAG traten dem Verfahren bei. ProRail beantragte, den Antrag auf Ernennung eines Sachverständigen für unbegründet zu erklären, hilfsweise, für den Fall der Ernennung eines Sachverständigen dessen Auftrag auf die Feststellung des Schadens an den Waggons zu beschränken, keine das gesamte niederländische Eisenbahnnetz betreffende Erhebung zu veranlassen und anzuordnen, dass er seinen Auftrag gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1206/2001 ausführen müsse.

22. Am 26. März 2009 leitete ProRail gegen DB Schenker und Xpedys vor einem niederländischen Gericht, der Rechtbank Utrecht, ein Verfahren zur Hauptsache ein und beantragte, festzustellen, dass das Beförderungsunternehmen und der Eigentümer/Vermieter der in den Unfall verwickelten Waggons für den an ihrem Schienennetz entstandenen Schaden haftbar seien, und sie zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen.

23. Der Präsident der Rechtbank van Koophandel Brussel erklärte den Antrag von DB Schenker mit Beschluss vom 5. Mai 2009 für begründet und ernannte einen Sachverständigen, dem er einen Auftrag erteilte, der zum größeren Teil in den Niederlanden zu erledigen war. Im Rahmen dieses Auftrags sollte sich der Sachverständige, nachdem er die Parteien aufgefordert hatte, seinen Tätigkeiten beizuwohnen, an den Unfallort in den Niederlanden und an alle Orte begeben, an denen er sachdienliche Feststellungen treffen konnte. Außerdem sollte er untersuchen, wer der Hersteller bestimmter technischer Teile der Waggons war und in welchem Zustand sie sich befanden. Er wurde ferner ersucht, zu den an den Waggons entstandenen Schäden und deren Umfang Stellung zu nehmen. Schließlich sollte der Sachverständige das von ProRail verwaltete Eisenbahnnetz und die von ProRail verwaltete Eisenbahninfrastruktur untersuchen und die Frage beantworten, ob und inwieweit auch diese Infrastruktur möglicherweise für den Unfall ursächlich war.

24. ProRail legte gegen diesen Beschluss Berufung zum Hof van Beroep Brussel (Berufungsgericht Brüssel) ein und beantragte, die Ernennung des Sachverständigen für unzulässig zu erklären, hilfsweise, den Auftrag des belgischen Sachverständigen, soweit er in Belgien erledigt werden konnte, auf die Feststellung des Schadens zu begrenzen, und auf jeden Fall anzuordnen, dass der Sachverständige seine Tätigkeit in den Niederlanden nur im Rahmen des in der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Verfahrens ausüben dürfe.

25. Am 20. Januar 2010 wies der Hof van Beroep Brussel die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 nicht anwendbar sei, da zum einen hier keiner der in Art. 1 aufgeführten Fälle vorliege und zum anderen das Vorbringen von ProRail, dass ein Sachverständiger nicht damit beauftragt werden dürfe, eine Untersuchung in den Niederlanden anders als gemäß dieser Verordnung durchzuführen, nicht durchgreife.

26. ProRail legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein und rügte die Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 und des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001.

27. Das vorlegende Gericht führt aus, nach den Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 müsse ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine unmittelbare Beweisaufnahme wie etwa eine Sachverständigenuntersuchung in einem anderen Mitgliedstaat durchführen wolle, diesen um Zustimmung ersuchen. Auch beruhe die Kassationsbeschwerde von ProRail auf einem Umkehrschluss aus Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach eine solche Beweisaufnahme mangels einer Zustimmung des Staates, in dem sie durchgeführt werden müsse, keine extraterritoriale Wirkung habe. Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht nach der Bedeutung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, für die vorliegende Rechtssache.

28. In diesem Kontext hat der Hof van Cassatie mit Entscheidung, die am 30. Juni 2011 beim Gerichtshof eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 unter Berücksichtigung u. a. der europäischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundsatzes, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, dahin auszulegen, dass das Gericht, das eine gerichtliche Sachverständigenuntersuchung anordnet, bei der der Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, zum Teil aber auch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, bei der unmittelbaren Ausführung dieses zuletzt genannten Teils allein, d. h. ausschließlich, die durch Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 eingeführte Methode anwenden muss, oder aber dahin, dass der von diesem Staat berufene Gerichtssachverständige auch außerhalb der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1206/2001 mit einer Untersuchung beauftragt werden kann, die zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt werden muss?

29. Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof eingereicht worden von ProRail, von Xpedys, DB Schenker und NMBS gemeinsam (im Folgenden: Xpedys u. a.), von der belgischen, der tschechischen, der deutschen und der portugiesischen Regierung, der Helvetischen Konföderation und der Europäischen Kommission. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV – Würdigung

A – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30. Xpedys u. a. äußern Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und machen geltend, es sei rein hypothetischer Natur und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, da die Verordnung Nr. 1206/2001 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

31. Sie stützen ihren Einwand auf vier Rügen: Erstens habe hier nicht das Gericht, sondern eine der Parteien des Rechtsstreits die Initiative für die grenzüberschreitende Untersuchung ergriffen, während diese Initiative nach dem Wortlaut der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 von einem „Gericht“ des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehen müsse. Zweitens sei der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung lediglich um die Ernennung eines Sachverständigen ersucht worden, während die Beweisaufnahme nach diesen Artikeln und dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung für die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erforderlich sein müsse. Drittens sei die Verordnung nicht anwendbar, wenn es wie hier nicht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gehe, da dessen Zustimmung in diesem Fall für die Erledigung des Auftrags des Sachverständigen nicht erforderlich sei. Viertens würde die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 im Ausgangsverfahren zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, was im krassen Widerspruch zu den im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung aufgeführten Zielen der Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme stehe.

32. Die letzten beiden Rügen verweisen meines Erachtens auf Erwägungen, die über die Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens hinausgehen und vielmehr die Prüfung in der Hauptsache betreffen.

33. Was die ersten beiden Rügen von Xpedys u. a. betrifft, verweise ich auf die ständige Rechtsprechung(5), wonach im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Frage am ehesten beurteilen kann. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über eine ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betrifft, außer wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist.

34. Letzteres ist hier nicht der Fall. In dem Vorabentscheidungsersuchen wird ausreichend dargelegt, inwiefern sich die Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens als zweckdienlich erweisen könnte, da das Urteil des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht Klarheit darüber verschaffen würde, ob der in den Niederlanden vorzunehmende Teil der angeordneten Sachverständigenuntersuchung zur Feststellung der Ursache des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eisenbahnunfalls sowie des Schadensumfangs gemäß den belgischen Verfahrensvorschriften oder gemäß der Verordnung Nr. 1206/2001 durchzuführen ist.

35. Zudem setzen die Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 meiner Meinung nach keineswegs voraus, dass die Entscheidung, unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat Beweis zu erheben, von Amts wegen von dem ersuchenden Gericht getroffen wurde. Diese Bestimmungen schließen nicht aus, dass diese Entscheidung ursprünglich von den Parteien bei dem Gericht beantragt wurde, was in der Praxis im Allgemeinen der Fall ist, wenn eine von ihnen ein Interesse daran hat, von der anderen Partei bestrittene Tatsachen feststellen zu lassen, um die Berechtigung ihrer Ansprüche darzutun.

36. Dass die Beweisaufnahme nicht in einem Verfahren zur Hauptsache, sondern in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung, dessen einziges Ziel die Ernennung eines Sachverständigen war, angeordnet wurde, ist meines Erachtens unerheblich. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 verlangt lediglich, dass die gesuchten Beweise „zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt“ sind. Wie die Kommission zu Recht in ihrem Praktischen Leitfaden präzisiert hat, gehört dazu auch eine Beweisaufnahme vor der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens zur Hauptsache, in dem die Beweise verwendet werden sollen, insbesondere dann, wenn die Beweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verfügbar sind(6) . Da eine im Hinblick auf die Zukunft angeordnete grenzüberschreitende Beweisaufnahme wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht(7), sehr wohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001 fällt, ist das Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls nicht unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

B – Zur Beantwortung der Fragen

1. Keine Auswirkungen der Verordnung Nr. 44/2001

37. Nach dem Wortlaut seiner Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht die Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001. Es verweist allerdings auch auf die Verordnung Nr. 44/2001, namentlich auf den in Art. 33 Abs. 1 verankerten Grundsatz, dass die von den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gegenseitig von Rechts wegen anzuerkennen sind(8) . Es fragt den Gerichtshof somit, ob die erstgenannten beiden Artikel unter Berücksichtigung „unter anderem“ der Verordnung Nr. 44/2001 und des genannten Grundsatzes auszulegen sind.

38. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass erstmals ProRail einen Zusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 1206/2001 und der Verordnung Nr. 44/2001 hergestellt hat, indem sie in ihrem Rechtsmittel den Ausführungen des Hof van Cassatie zufolge nicht nur die Verletzung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001, sondern auch des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 rügte, der bestimmt, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten eines Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Offensichtlich wollte ProRail aus diesem Artikel herleiten, dass die Befugnis zur Anordnung einer Beweisaufnahme nur den Gerichten an dem Ort, wo sie vorzunehmen ist, zustehe und – e contrario – dass eine solche Beweisaufnahme mangels Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgen soll, keine extraterritoriale Wirkung habe.

39. Die Helvetische Konföderation, die wegen der Ähnlichkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem Luganer Übereinkommen(9) an einer eventuellen Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof interessiert ist, hat nur zu dieser Frage Stellung genommen. Sie führt aus, die Maßnahme, durch die ein Gericht einen Sachverständigen beauftrage, eine Untersuchung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, sei weder eine einstweilige Maßnahme einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, im Sinne des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001, da eine solche Maßnahme keine extraterritorialen Wirkungen haben könne, noch eine Entscheidung, die Gegenstand einer Anerkennung oder Vollstreckung im Sinne des Art. 32 dieser Verordnung sein könne(10) .

40. Das vorlegende Gericht hat jedoch in seiner Vorlagefrage und deren Begründung weder den einen noch den anderen dieser Artikel ausdrücklich herangezogen. Deshalb braucht der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht zu diesen Fragen Stellung zu nehmen(11) .

41. Was Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht ‐ die einzige Bestimmung der Verordnung, die in der Vorlagefrage genannt wird ‐, bin ich mit den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, der Auffassung, dass dieser keine zweckdienlichen Anhaltspunkte für die Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 in der vorliegenden Rechtssache enthält.

42. Tatsächlich betrifft das hier aufgeworfene Problem nur den Anwendungsbereich und die Anwendungsmodalitäten der Verordnung Nr. 1206/2001 und nicht die der Verordnung Nr. 44/2001. Da die Erstere gegenüber der Letzteren eine lex posterior (12) sowie hinsichtlich der Rechtshilfe auf dem besonderen Gebiet der Beweisaufnahme eine lex specialis bildet, ist es meines Erachtens nicht angebracht, die Verordnung Nr. 1206/2001 im Licht der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen(13) .

2. Zur Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001

43. Unbestreitbar fällt eine Beweisaufnahme wie etwa eine Sachverständigenuntersuchung in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001, auch wenn der Begriff des Beweises, der nach dieser Verordnung erhoben werden kann(14), dort nicht definiert wird(15) . Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Art. 17 Abs. 3, wonach eine Beweisaufnahme vom ersuchenden Gericht unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann, wobei das Gericht von jeder Person „wie etwa einem Sachverständigen“(16) vertreten werden kann, der nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats dieses Gerichts bestimmt wird.

44. Die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, ist die, ob sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 ergibt, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das unmittelbar im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beweisaufnahme wie eine Sachverständigenuntersuchung durchführen will, diesen letzteren Staat zwingend gemäß Art. 17 um Zustimmung ersuchen muss, oder ob es ein solches Sachverständigengutachten gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstands in Auftrag geben kann(17) .

45. Die Beobachter, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben, sind verschiedener Meinung. Während ProRail und die Regierungen der Mitgliedstaaten, die sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, die Auffassung vertreten, dass nur Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 anwendbar sei, machen Xpedys u. a. und die Kommission geltend, dass in bestimmten Fällen andere Arten der unmittelbaren Durchführung einer solchen Beweisaufnahme möglich bleiben müssten.

46. Das hier aufgeworfene Problem ist mit der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache Lippens u. a.(18), in der ich ebenfalls Schlussanträge vorgetragen habe, gestellt wurde, zwar nicht identisch, weist aber Ähnlichkeiten mit ihr auf. Obgleich diese Rechtssache ebenfalls die Auslegung der Verordnung Nr. 1206/2001 und genauer die Frage betrifft, ob die Anwendung der beiden dort vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit – der unmittelbaren und der mittelbaren – obligatorisch ist, haben beide Fallgestaltungen doch ein unterschiedliches Gewicht. In der Rechtssache Lippens u. a. betraf das Ausgangsverfahren die von einem Gericht eines Mitgliedstaats angeordnete Anhörung von Zeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und von diesem Gericht geladen wurden. Eine Sachverständigenuntersuchung, die wie im vorliegenden Fall in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen ist, impliziert dagegen eine stärkere Einmischung in die Angelegenheiten in diesem Hoheitsgebiet. Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Frage der systematischen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1206/2001 unabhängig von der Art der Beweisaufnahme aufgrund derselben Erwägungen zu beantworten ist.

47. Das diesem Bereich zugrunde liegende Prinzip ist, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lippens u. a. ausgeführt habe, das der territorialen Souveränität der Mitgliedstaaten(19) . Herkömmlicherweise hat die Ausübung der öffentlichen Gewalt territorialen Charakter. Sie außerhalb des Mitgliedstaats, zu dem das nationale Gericht oder eine andere nationale Stelle gehört, auszuüben, ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des örtlichen „Souveräns“ möglich, d. h. mit der Zustimmung der Behörden des anderen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Gewalt ausgeübt werden soll.

48. Die Verordnung Nr. 1206/2001 will gegen diese Abschottung der Gewalten innerhalb der Union angehen, indem sie die Freizügigkeit der Personen, die an Beweisaufnahmen teilnehmen sollen, und damit die Übermittlung von Beweisen von einem Staat an einen anderen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens erleichtert. Insbesondere hat sich gezeigt, dass der Durchführung einer Sachverständigenuntersuchung in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb dieses Rahmens bisweilen der Umstand entgegenstand, dass bestimmte nationale Rechtsordnungen die aktive Teilnahme eines Mitglieds oder Vertreters des ersuchenden Gerichts einschränken(20) .

49. Angesichts der beiden Hauptziele dieser Verordnung, nämlich erstens Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zweitens Beschleunigung der Beweisaufnahme(21), bin ich der Auffassung, dass in den Fällen, in denen es für die Beschaffung eines Beweismittels nicht konkret notwendig ist, die Gerichtsgewalt in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ein Gericht, das eine Beweisaufnahme anordnet, nicht zwingend auf eine der beiden in der Verordnung vorgesehenen vereinfachten Rechtshilfemethoden zurückzugreifen braucht(22) .

50. Die derzeitige Formulierung der beiden Artikel der Verordnung Nr. 1206/2001, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, steht dieser Auffassung meines Erachtens nicht entgegen. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung bestimmt, dass nur dann, „ wenn das Gericht eines Mitgliedstaats … darum ersucht , in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen“(23), die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, d. h. die des Art. 17(24), angewandt werden müssen. Dieser bestimmt, dass der unmittelbaren Durchführung einer Beweisaufnahme durch das in diesem Rahmen handelnde ersuchende Gericht ein Ersuchen an die Zentralstelle oder zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, vorangehen muss(25) . Beabsichtigt ein Gericht jedoch nicht, diese Methode der gerichtlichen Zusammenarbeit anzuwenden, da es meint, dass die Hilfe der örtlichen Behörden für die erfolgreiche Durchführung der von ihm angeordneten Beweisaufnahme nicht unerlässlich ist, so ist es nicht verpflichtet, die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 festgelegten Formalitäten einzuhalten.

51. Aus den vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 1206/2001 ergibt sich, dass ursprünglich in dem von der Bundesrepublik Deutschland formulierten Vorschlag(26) beabsichtigt war, dass die unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmenden Sachverständigenuntersuchungen gesondert zu behandeln seien. So sah Art. 1 Abs. 3 dieses Vorschlags vor, dass eine Sachverständigenuntersuchung in einem anderen Mitgliedstaat von dem Gericht, das beschlossen hat, diese Beweisaufnahme anzuordnen, ohne Genehmigung und sogar ohne vorherige Unterrichtung vorgenommen werden kann(27) . Trotz eines zustimmenden Berichts des Parlaments(28) und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(29) sowie der folgenden Stellungnahme des Parlaments(30), die ebenfalls zustimmend waren, wurde diese Bestimmung in der am 28. Mai 2001 vom Rat erlassenen endgültigen Fassung gestrichen(31) .

52. Entgegen den Äußerungen bestimmter Beobachter stehen diese das Zustandekommen der Verordnung Nr. 1206/2001 betreffenden Tatsachen dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof meinem Vorschlag entsprechend kommen sollte, nicht entgegen. Selbst wenn der Unionsgesetzgeber letztlich nicht die ursprüngliche Fassung angenommen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmende Untersuchungen gleichwohl vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001 ausgeschlossen werden können, nämlich die, bei denen einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, dessen vollständige Ausführung kein Ersuchen um Unterstützung der örtlichen Gerichtsbehörden erforderlich macht.

53. Auch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs steht diesem Ergebnis nicht entgegen. ProRail vertritt unter Berufung auf das Urteil St. Paul Dairy(32) die Auffassung, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 obligatorisch sei, wenn es darum gehe, „(im gegebenen Fall durch Zeugenvernehmung und Ortsbesichtigung) einen Beweis zu erheben“. Diese Auslegung des Urteils ist jedoch meiner Meinung nach unrichtig, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lippens u. a. dargelegt habe(33) .

54. Es trifft zu, dass die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehene unmittelbare Durchführung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgen kann(34), anders als die mittelbare Durchführung, bei der gemäß Art. 13 der Verordnung Zwangsmaßnahmen möglich sind. Die von einer Sachverständigenuntersuchung betroffenen Personen können sich allerdings aus freien Stücken dieser Maßnahme unterwerfen und mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten, auch wenn dies hier bei ProRail nicht der Fall zu sein scheint.

55. Das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen das Gericht eines Mitgliedstaats die Verordnung Nr. 1206/2001 zwingend anwenden muss, ist meines Erachtens die für dieses Gericht bestehende Notwendigkeit, die Unterstützung nicht der Parteien des Rechtsstreits, sondern der öffentlichen Stellen des anderen Staates zu erhalten, in dem die Untersuchung vorgenommen werden muss.

56. Deshalb ist meines Erachtens danach zu unterscheiden, ob der von einem Gericht eines Mitgliedstaats ernannte Sachverständige nach der Beurteilung dieses Gerichts im konkreten Fall die Vorrechte der öffentlichen Gewalt eines anderen Mitgliedstaats nutzen muss.

57. Befindet sich ein Sachverständiger in einer Situation, in der er beauftragt ist, mit Mitteln, die allgemein verfügbar sind, da sie öffentlich zugängliche Sachen, Gegebenheiten oder Orte betreffen, Erhebungen vorzunehmen und technische Schlüsse daraus zu ziehen, so braucht diese Beweisaufnahme meiner Meinung nach nicht nach dem in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 festgelegten Verfahren durchgeführt zu werden, denn Handlungen, die nicht die Souveränität des Mitgliedstaats berühren, in dem die Beweismittel beschafft werden müssen, und die somit nicht die Hilfe der örtlichen Justizbehörden erforderlich machen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001. In diesem Fall besteht lediglich die Möglichkeit, die in Art. 17 vorgesehene Methode der Zusammenarbeit anzuwenden. Wenn das Gericht, das eine Untersuchung anordnet, dies für zweckmäßiger hält, als die nationalen Verfahrensvorschriften anzuwenden, kann es nach dieser Methode vorgehen; es ist dazu jedoch nicht verpflichtet und kann sie unangewendet lassen, wenn es die Zusammenarbeit und die Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats, in dem der erteilte Auftrag erledigt werden muss, nicht benötigt.

58. Auch die Kommission vertritt in den Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, die Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 nicht bezwecke, bestimmte Formen oder Modalitäten der Beweisaufnahme von vornherein auszuschließen oder vorzuschreiben. Sie folgert daraus zu Recht, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats freistehen müsse, anzuordnen, dass eine Untersuchung in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einhaltung des in Art. 17 der Verordnung vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden solle, d. h. ohne Ersuchen um die Unterstützung der Behörden des anderen Mitgliedstaats, „sofern“ die Durchführung dieses Teils der Untersuchung die Mitwirkung der Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie vorgenommen werden soll, nicht erfordert.

59. Benötigt der Sachverständige dagegen für die Erledigung seines Auftrags den Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Gegenständen, Informationen oder Orten, so ist er auf die Unterstützung der Behörden des anderen Mitgliedstaats angewiesen. In diesem Fall, in dem es um die Ausübung der Gerichtsgewalt mit Außenwirkung, nämlich mit Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, geht, muss das Gericht das in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehene Verfahren der unmittelbaren Beweisaufnahme(35) anwenden, um die Zusammenarbeit des ersuchten Mitgliedstaats zu erreichen und alle sich daraus ergebenden hoheitlichen Attribute zu nutzen(36) .

60. Dies trifft meines Erachtens in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens zu, denn der Zugang zu Installationen des Schienennetzes, der gewiss insbesondere aus Gründen der Verkehrsregelung und vor allem aus Sicherheitserwägungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschränkt ist, erfordert die Ausübung der Vorrechte der öffentlichen Gewalt. Selbst wenn ProRail als Verwalterin der betroffenen Infrastruktur die Nutzung des Schienennetzes zusteht, ist die eventuelle Zustimmung dieser privatrechtlichen Gesellschaft(37) wegen der öffentlichen Natur der für die Erledigung eines solchen Auftrags erforderlichen Handlungen nicht ausreichend. Da die belgischen Gerichte aus diesem Grund die Unterstützung der niederländischen Justizbehörden benötigten, damit der dem Sachverständigen erteilte Auftrag unmittelbar im Gebiet des Königreichs der Niederlande erledigt werden konnte, hätte meiner Meinung nach im vorliegenden Fall der in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehene Mechanismus der Zusammenarbeit angewandt werden müssen(38) .

61. Ein Risiko, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 seine praktische Wirksamkeit verliert, wenn der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Auslegung folgt, besteht meines Erachtens nicht. ProRail macht geltend, dass der Erlass dieser Verordnung keinen Sinn gehabt hätte, wenn die Mitgliedstaaten nicht an sie gebunden wären. So formuliert wäre das Problem jedoch falsch gestellt. Die Verordnung Nr. 1206/2001 hat sehr wohl zwingende Wirkung, aber nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs, d. h., sie ist nach meiner Auffassung nur auf die Fälle anwendbar, in denen die Mitwirkung der Behörden eines anderen Mitgliedstaats konkret notwendig ist, um die Beweisaufnahme zu ermöglichen oder zu verbessern, und in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats aus diesem Grund darum ersucht.

62. Meines Erachtens wäre es falsch und würde sogar zu einem unsinnigen Ergebnis führen, wenn man ProRail darin beipflichten wollte, dass es aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1206/2001 von nun an nicht mehr möglich ist, Sachverständige zu ernennen und damit zu beauftragen, Erhebungen im Ausland vorzunehmen, ohne systematisch die in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen anzuwenden. Die Verordnung Nr. 1206/2001 bezweckt nämlich nicht, die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Gerichte bei der Beweisaufnahme einzuschränken, indem sie andere Methoden der Beweiserhebung ausschließt, sondern im Gegenteil, diese Möglichkeiten dadurch zu erweitern, dass sie eine Alternative vorsieht, die die Zusammenarbeit zwischen diesen Gerichten begünstigt, soweit Bedarf daran besteht, d. h., wenn das angerufene Gericht die in dieser Verordnung vorgesehenen Methoden für wirksamer hält.

63. Diese Option ergibt sich namentlich daraus, dass nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001(39) die internationalen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar bleiben, wenn sie eine wirksamere Durchführung von Beweisaufnahmen ermöglichen als die in der Verordnung vorgesehenen Mechanismen, vorausgesetzt ‐ wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lippens u. a. dargelegt habe ‐, dass sie mit der Verordnung vereinbar sind.

64. Dem ist hinzuzufügen, dass diese funktionelle Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 der einem späteren Text zugrunde liegenden Konzeption entspricht. Es handelt sich um die Verordnung Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen(40), deren Art. 9 bestimmt, dass das angerufene Gericht die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt, die im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen für sein Urteil erforderlich sind, und dass es insoweit das einfachste und am wenigsten aufwändige Beweismittel wählen muss. Dies sollte meines Erachtens auch für die Modalitäten der Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 gelten.

V – Ergebnis

65. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Hof van Cassatie wie folgt zu beantworten:

Die Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme anordnet, mit der ein gerichtlicher Sachverständiger betraut wird, dessen Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, und zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, dem Sachverständigen die unmittelbare Ausführung dieses letzteren Teils des Auftrags übertragen kann, indem es entweder das in Art. 17 vorgesehene Verfahren der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht anwendet oder die Bestimmungen dieser Verordnung unangewendet lässt, sofern die Durchführung dieses Teils der Untersuchung nicht die Zusammenarbeit mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgen muss, erfordert.

(1) .

(2) – ABl. L 174, S. 1.

(3) – In den vorliegenden Schlussanträgen verweist der Begriff „Mitgliedstaat“ gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1206/2001 auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

(4) – ABl. 2001, L 12, S.1.

(5)  – Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber (C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257, Randnrn. 35 ff.), und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a. (C-84/11, Randnrn. 16 f.).

(6)  – Nr. 10 des Praktischen Leitfadens für die Anwendung der Verordnung über die Beweisaufnahme (im Folgenden: Praktischer Leitfaden). Dieses Dokument wurde von den Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen erstellt und kann im Internet unter der Adresse http://ec.europa.eu/civiljustice/evidence/evidence_ec_guide_de.pdf konsultiert werden.

(7)  – Der Gerichtshof ist bereits wegen derartiger Maßnahmen um Vorabentscheidung ersucht worden. Vgl. zu Art. 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 13), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache (insbesondere Nr. 32 betreffend die möglichen Ziele solcher Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten). Zu der Verordnung Nr. 1206/2001 vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der der Streichungsbeschluss vom 27. September 2007, Tedesco, erging (C-175/06, Slg. 2007, 7929, Nrn. 76 ff.)

(8)  – Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.“

(9)  – Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (ABl. 1988, L 139, S. 9), revidiert durch das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen (vgl. Beschluss 2007/712/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung des genannten Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft, ABl. L 339, S. 1), in Kraft getreten am 1. Mai 2011, das die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Dänemark, die Republik Island, das Königreich Norwegen und die Helvetische Konföderation bindet.

(10)  – Insoweit nimmt sie entsprechend Bezug auf den Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, vgl. insbesondere Punkt 187). Art. 25 dieses Übereinkommens entspricht dem vorgenannten Art. 32.

(11) – Vgl. namentlich Urteile vom 17. Juli 1997, Affish (C-183/95, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 24), und vom 14. Dezember 2000, AMID (C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 18).

(12)  – Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hat in Nr. 61 seiner Schlussanträge in der Rechtssache St. Paul Dairy ausgeführt: „In Bezug auf die mögliche Restgeltung der Verordnung Nr. 44/2001 stützt sich der Vorrang der neuen Verordnung auf den für die Rangfolge aufeinanderfolgender Rechtsnormen geltenden Grundsatz ( lex posterior derogat legi priori ).“

(13)  – Vgl. entsprechend die auf Ersuchen des Europäischen Parlaments angefertigte Studie mit der Überschrift „Auslegung des in EU-Instrumenten des internationalen Privatrechts und Verfahrensrechts enthaltenen Ordre-public-Vorbehalts“ (Brüssel 2011), in der es heißt: „[B]ei der Auslegung der Ordre-public-Klauseln [ist] eine deutliche Tendenz zu Querverweisen auf andere Rechtsakte festzustellen … Eine solche Übertragung setzt aber ähnliche tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten voraus.“ Dies scheint bei den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1206/2001 nicht der Fall zu sein (nachzulesen im Internet unter der Adresse http://www.europarl.europa.eu/studies, Dokument 453.189, S. 14 und 137).

(14)  – Die Kommission führt in ihrem oben erwähnten Praktischen Leitfaden aus, dass dieser Begriff „beispielsweise die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder die Anhörung der Parteien, die Prüfung von Schriftstücken, die Ermittlung des Sachverhalts“ umfasst (Nr. 8 sowie, was Sachverständigengutachten angeht, Nrn. 17, 37 und 55).

(15)  – Diese fehlende Definition wirft namentlich im Hinblick auf Sachverständigengutachten praktische Probleme auf, wie sich aus dem Bericht der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament und an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 ergibt (KOM[2007] 769 endg., Ziff. 2.9).

(16)  – Vgl. auch betreffend den Mechanismus der mittelbaren Durchführung der Beweisaufnahme Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001.

(17)  – Wie erinnerlich wurde im Ausgangsverfahren die Sachverständigenuntersuchung, die hauptsächlich im niederländischen Hoheitsgebiet vorgenommen werden sollte, von einem belgischen Gericht gemäß Art. 962 des belgischen Code judiciaire angeordnet. Dieser bestimmt: „[D]as Gericht kann zur Entscheidung eines Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, oder im Fall eines objektiv und aktuell drohenden Rechtsstreits Sachverständige beauftragen, Feststellungen zu treffen oder eine technische Stellungnahme abzugeben.“

(18)  – Urteil vom 6. September 2012 (C-170/11).

(19)  – Vgl. Nr. 54 und die in Fn. 40 jener Schlussanträge angegebenen Quellen.

(20)  – So wird diese aktive Beteiligung in Italien, Luxemburg und Schweden verweigert, wie sich aus der Notiz des Rates vom 28. Juli 2000 ergibt, die eine Zusammenfassung der Antworten enthält, die die Delegationen der Mitgliedstaaten in dem Fragebogen zu einer eventuellen Unionsregelung gaben, durch die die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme verbessert werden sollte (10651/00 JUSTCIV 85, S. 10, Punkt 9).

(21)  – Daran erinnert auch die Kommission im vorgenannten Bericht KOM(2007) 769 endg. Vgl. ferner den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001.

(22)  – Für eine Darstellung dieser beiden Methoden der Rechtshilfe vgl. u. a. Nr. 32 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Lippens u. a.

(23) – Hervorhebung nur hier.

(24)  – Diese Bestimmungen werden im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001 angekündigt.

(25)  – Zu den Zuständigkeiten dieser Zentralstellen oder zuständigen Behörden vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1206/2001.

(26) – Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2000, C 314, S. 1).

(27) – „Um eine Beweisaufnahme soll in der Regel nicht ersucht werden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats Erhebungen durch einen Sachverständigen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen lassen will. In diesem Fall kann der Sachverständige unmittelbar durch das Gericht dieses Mitgliedstaats bestellt werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung oder Unterrichtung des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.“

(28)  – Diese Bestimmung war anders als andere Bestimmungen nicht Gegenstand eines Änderungsvorschlags durch das Parlament in seinem Bericht vom 27. Februar 2001 über den genannten deutschen Vorschlag, in dessen Begründung es lediglich heißt, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, „wenn das Gericht eines Mitgliedstaats Erhebungen durch einen Sachverständigen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen lassen will. In diesem Fall kann der Sachverständige unmittelbar durch das Gericht bestellt werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung erforderlich ist“ (endgültiges Sitzungsdokument 298.394, A5-0073/2001, S. 10, Punkt 1.3.1).

(29)  – Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, veröffentlicht am 11. Mai 2001 (ABl. C 129, S. 10).

(30)  – Stellungnahme des Parlaments (eine Lesung) vom 14. März 2001 (A5-0073/2001, ABl. C 343, S. 184).

(31)  – Der Rat hatte diese Änderung schon in der am 16. März 2001 veröffentlichten revidierten Fassung des Vorschlags einer Verordnung vorgesehen, ohne die Gründe für die Streichung anzugeben (6850/01 JUSTCIV 28, S. 7).

(32) – Oben in Fn. 7 angeführt.

(33) – Vgl. Nr. 36 meiner in Nr. 46 angeführten Schlussanträge.

(34) – Gemäß Art. 17 Abs. 2.

(35)  – Das ersuchende Gericht kann stattdessen das Verfahren der mittelbaren Beweisaufnahme wählen, das in den Art. 10 ff. der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehen ist, wenn es die Beweisaufnahme nicht unbedingt selbst durchführen will.

(36)  – Nach dem 2007 auf Ersuchen der Kommission angefertigten Gutachten über die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 (im Internet in englischer Sprache verfügbar unter der Adresse http://ec.europa.eu/civiljustice/publications/docs/final_report_ec_1206_2001_a_09032007.pdf) ist jedoch, obwohl Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung es ermöglicht, einen Sachverständigen zu ernennen, der das ersuchende Gericht vertreten soll, darauf hinzuweisen, dass „when it comes to determining who can take evidence it should be borne in mind that in those cases where the presence of a judge is required, if the judge of the requesting State does not agree to travel to the other Member State, he will need to ask for the foreign court’s help“ (S. 88, Punkt 4.1.10.2).

(37)  – Diese könnte ihre Zustimmung aus Furcht davor erteilen, dass ein belgisches mit dem Verfahren in der Hauptsache befasstes Gericht möglicherweise später aus der mangelnden Zusammenarbeit dieser Partei nachteilige Konsequenzen zieht. Vgl. entsprechend Nr. 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Lippens u. a.

(38)  – Umso mehr, als die Gefahr einer Überschneidung zwischen den Erhebungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Zivilprozesses wie hier und denen einer Sonderbehörde besteht, die bei schweren oder potenziell schweren Unfällen vorgesehen ist in den Art. 19 bis 24 – insbesondere in Art. 20 Abs. 2 Buchst. a – und im Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164, S. 44).

(39)  – Vgl. auch den 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung.

(40) – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199, S. 1). Im 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es außerdem: „Das Gericht sollte sich für die einfachste und kostengünstigste Art und Weise der Beweisaufnahme entscheiden.“

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 6. September 2012 ( 1 )

Rechtssache C-332/11

ProRail NV

gegen

Xpedys NV,

FAG Kugelfischer GmbH,

DB Schenker Rail Nederland NV,

Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Belgien])

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Beweisaufnahme — Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 — Art. 1 — Sachlicher Anwendungsbereich — Art. 17 — Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht — Ernennung eines Sachverständigen und Erteilung eines Auftrags, der zum Teil im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuführen ist, durch ein Gericht eines Mitgliedstaats — Zwingende Anwendung des in Art. 17 dieser Verordnung vorgesehenen Rechtshilfemechanismus“

I – Einleitung

1.

Der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) begehrt mit seinem Vorabentscheidungsersuchen eine Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ( 2 ).

2.

Es geht um die Frage, ob bei einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats ( 3 ) auf diesem Gebiet angeordneten Sachverständigenuntersuchung, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichts und zum Teil im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden soll, die unmittelbare Erledigung dieses letzteren Teils des einem nationalen Sachverständigen erteilten Auftrags zwingend gemäß dem in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit erfolgen muss.

3.

Diese Frage stellt sich in einem bei einem belgischen Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen Gesellschaften belgischen, deutschen und niederländischen Rechts infolge eines Unfalls, den ein aus Belgien kommender in die Niederlande fahrender Zug in der Nähe von Amsterdam erlitt. Das angerufene Gericht ernannte im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß den belgischen Verfahrensvorschriften einen belgischen Sachverständigen und beauftragte ihn, nicht nur in Belgien, sondern auch in den Niederlanden Untersuchungen vorzunehmen. Dieser Teil seines Auftrags ist Gegenstand der Einwendungen einer der betroffenen niederländischen Gesellschaften.

4.

Der Gerichtshof muss somit zu dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001 und zu der Frage Stellung nehmen, ob diese zwingend anzuwenden ist, insbesondere wenn ein Gericht beabsichtigt, eine Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar und nicht über ein diesem Mitgliedstaat angehörendes ersuchtes Gericht durchzuführen.

5.

Die Vorlagefrage nimmt jedoch auch Bezug auf den in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 4 ) verankerten Grundsatz der Anerkennung der in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen. Diesem Grundsatz muss der Gerichtshof möglicherweise bei der Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 Rechnung tragen.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Die Verordnung Nr. 1206/2001

6.

In der Präambel der Verordnung Nr. 1206/2001 heißt es:

„(2)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollte die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme verbessert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt werden.

(7)

Da es für eine Entscheidung in einem bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren oft erforderlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat Beweis erheben zu lassen … muss die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme weiter verbessert werden.

(8)

Eine effiziente Abwicklung gerichtlicher Verfahren in Zivil- oder Handelssachen setzt voraus, dass die Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme und deren Erledigung direkt und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgt.

(15)

Damit die Beweisaufnahme erleichtert wird, sollte es einem Gericht in einem Mitgliedstaat möglich sein, nach seinem Recht in einem anderen Mitgliedstaat mit dessen Zustimmung unmittelbar Beweis zu erheben, wobei die von der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

(17)

Diese Verordnung sollte in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten geschlossener internationaler Übereinkommen haben. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme zu treffen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind.“

7.

Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 1206/2001 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

(1)   „Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften

a)

das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht, oder

b)

darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

(2)   Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.“

8.

Die Art. 10 bis 16 in Abschnitt 3 derselben Verordnung legen die Modalitäten der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht fest (Methode der sogenannten mittelbaren Zusammenarbeit).

9.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 bestimmt, dass „[d]as ersuchte Gericht … das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats [erledigt]“.

10.

In Art. 17 dieser Verordnung, der die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht regelt (Methode der sogenannten unmittelbaren Zusammenarbeit), heißt es:

„(1)   Beauftragt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat, so übermittelt es der … Zentralstelle oder zuständigen Behörde in diesem Staat … ein entsprechendes Ersuchen.

(2)   Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann.

Macht die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person erforderlich, so teilt das ersuchende Gericht dieser Person mit, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

(3)   Die Beweisaufnahme wird von einem nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestimmten Gerichtsangehörigen oder von einer anderen Person wie etwa einem Sachverständigen durchgeführt.

(5)   Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme nur insoweit ablehnen, als

a)

das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 1 fällt oder

b)

das Ersuchen nicht alle nach Artikel 4 erforderlichen Angaben enthält oder

c)

die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.

(6)   Unbeschadet der nach Absatz 4 festgelegten Bedingungen erledigt das ersuchende Gericht das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.“

B – Die Verordnung Nr. 44/2001

11.

Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

12.

Art. 32 dieser Verordnung, der sich am Anfang des Kapitels III mit der Überschrift „Anerkennung und Vollstreckung“ befindet, lautet: „Unter, Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.“

13.

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

III – Das Ausgangsverfahren, die Vorlagefrage und das Verfahren vor dem Gerichtshof

14.

Am 22. November 2008 entgleiste bei Amsterdam ein Güterzug, der von Belgien nach Beverwijk (Niederlande) unterwegs war.

15.

Aufgrund dieses Unfalls kam es zu Rechtsstreitigkeiten sowohl vor den belgischen als auch vor den niederländischen Gerichten.

16.

Im Ausgangsverfahren, mit dem die belgischen Gerichte im Verfahren der einstweiligen Anordnung befasst wurden, stehen sich die ProRail NV (im Folgenden: ProRail) und vier andere von dem Unfall betroffene Gesellschaften gegenüber, nämlich die Xpedys NV (im Folgenden: Xpedys), die FAG Kugelfischer GmbH (im Folgenden: FAG), die DB Schenker Rail Nederland NV (im Folgenden: DB Schenker) und die Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV (Nationale Belgische Eisenbahngesellschaft, im Folgenden: NMBS).

17.

ProRail ist eine Gesellschaft mit Sitz in Utrecht (Niederlande). Sie bewirtschaftet die wichtigsten Bahnstrecken in den Niederlanden. In dieser Eigenschaft trifft sie Zugangsvereinbarungen mit Schienenbeförderungsunternehmen, u. a. mit DB Schenker.

18.

DB Schenker, die ihren Sitz ebenfalls in Utrecht hat, ist ein Beförderungsunternehmen, deren Schienenfahrzeugpark aus Waggons besteht, die sie ursprünglich von der NMBS, einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in Brüssel, mietete.

19.

DB Schenker und NMBS gaben an, dass Xpedys, die ihren Sitz in einer Brüsseler Gemeinde, Anderlecht (Belgien), hat, am 1. Mai 2008 der Vermieter der von DB Schenker betriebenen Waggons geworden sei.

20.

FAG, die ihren Sitz in Schweinfurt (Deutschland) hat, ist ein Hersteller von Waggonteilen.

21.

Am 11. Februar 2009 beantragte das Beförderungsunternehmen DB Schenker beim Präsidenten der Rechtbank van Koophandel Brussel (Handelsgericht Brüssel) im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen Xpedys und NMBS in deren Eigenschaft als Vermieter eines Teils der von dem Unfall betroffenen Waggons die Ernennung eines Sachverständigen. ProRail und FAG traten dem Verfahren bei. ProRail beantragte, den Antrag auf Ernennung eines Sachverständigen für unbegründet zu erklären, hilfsweise, für den Fall der Ernennung eines Sachverständigen dessen Auftrag auf die Feststellung des Schadens an den Waggons zu beschränken, keine das gesamte niederländische Eisenbahnnetz betreffende Erhebung zu veranlassen und anzuordnen, dass er seinen Auftrag gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1206/2001 ausführen müsse.

22.

Am 26. März 2009 leitete ProRail gegen DB Schenker und Xpedys vor einem niederländischen Gericht, der Rechtbank Utrecht, ein Verfahren zur Hauptsache ein und beantragte, festzustellen, dass das Beförderungsunternehmen und der Eigentümer/Vermieter der in den Unfall verwickelten Waggons für den an ihrem Schienennetz entstandenen Schaden haftbar seien, und sie zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen.

23.

Der Präsident der Rechtbank van Koophandel Brussel erklärte den Antrag von DB Schenker mit Beschluss vom 5. Mai 2009 für begründet und ernannte einen Sachverständigen, dem er einen Auftrag erteilte, der zum größeren Teil in den Niederlanden zu erledigen war. Im Rahmen dieses Auftrags sollte sich der Sachverständige, nachdem er die Parteien aufgefordert hatte, seinen Tätigkeiten beizuwohnen, an den Unfallort in den Niederlanden und an alle Orte begeben, an denen er sachdienliche Feststellungen treffen konnte. Außerdem sollte er untersuchen, wer der Hersteller bestimmter technischer Teile der Waggons war und in welchem Zustand sie sich befanden. Er wurde ferner ersucht, zu den an den Waggons entstandenen Schäden und deren Umfang Stellung zu nehmen. Schließlich sollte der Sachverständige das von ProRail verwaltete Eisenbahnnetz und die von ProRail verwaltete Eisenbahninfrastruktur untersuchen und die Frage beantworten, ob und inwieweit auch diese Infrastruktur möglicherweise für den Unfall ursächlich war.

24.

ProRail legte gegen diesen Beschluss Berufung zum Hof van Beroep Brussel (Berufungsgericht Brüssel) ein und beantragte, die Ernennung des Sachverständigen für unzulässig zu erklären, hilfsweise, den Auftrag des belgischen Sachverständigen, soweit er in Belgien erledigt werden konnte, auf die Feststellung des Schadens zu begrenzen, und auf jeden Fall anzuordnen, dass der Sachverständige seine Tätigkeit in den Niederlanden nur im Rahmen des in der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Verfahrens ausüben dürfe.

25.

Am 20. Januar 2010 wies der Hof van Beroep Brussel die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 nicht anwendbar sei, da zum einen hier keiner der in Art. 1 aufgeführten Fälle vorliege und zum anderen das Vorbringen von ProRail, dass ein Sachverständiger nicht damit beauftragt werden dürfe, eine Untersuchung in den Niederlanden anders als gemäß dieser Verordnung durchzuführen, nicht durchgreife.

26.

ProRail legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein und rügte die Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 und des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001.

27.

Das vorlegende Gericht führt aus, nach den Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 müsse ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine unmittelbare Beweisaufnahme wie etwa eine Sachverständigenuntersuchung in einem anderen Mitgliedstaat durchführen wolle, diesen um Zustimmung ersuchen. Auch beruhe die Kassationsbeschwerde von ProRail auf einem Umkehrschluss aus Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach eine solche Beweisaufnahme mangels einer Zustimmung des Staates, in dem sie durchgeführt werden müsse, keine extraterritoriale Wirkung habe. Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht nach der Bedeutung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, für die vorliegende Rechtssache.

28.

In diesem Kontext hat der Hof van Cassatie mit Entscheidung, die am 30. Juni 2011 beim Gerichtshof eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 unter Berücksichtigung u. a. der europäischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundsatzes, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, dahin auszulegen, dass das Gericht, das eine gerichtliche Sachverständigenuntersuchung anordnet, bei der der Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, zum Teil aber auch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, bei der unmittelbaren Ausführung dieses zuletzt genannten Teils allein, d. h. ausschließlich, die durch Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 eingeführte Methode anwenden muss, oder aber dahin, dass der von diesem Staat berufene Gerichtssachverständige auch außerhalb der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1206/2001 mit einer Untersuchung beauftragt werden kann, die zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt werden muss?

29.

Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof eingereicht worden von ProRail, von Xpedys, DB Schenker und NMBS gemeinsam (im Folgenden: Xpedys u. a.), von der belgischen, der tschechischen, der deutschen und der portugiesischen Regierung, der Helvetischen Konföderation und der Europäischen Kommission. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV – Würdigung

A – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30.

Xpedys u. a. äußern Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und machen geltend, es sei rein hypothetischer Natur und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, da die Verordnung Nr. 1206/2001 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

31.

Sie stützen ihren Einwand auf vier Rügen: Erstens habe hier nicht das Gericht, sondern eine der Parteien des Rechtsstreits die Initiative für die grenzüberschreitende Untersuchung ergriffen, während diese Initiative nach dem Wortlaut der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 von einem „Gericht“ des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehen müsse. Zweitens sei der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung lediglich um die Ernennung eines Sachverständigen ersucht worden, während die Beweisaufnahme nach diesen Artikeln und dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung für die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erforderlich sein müsse. Drittens sei die Verordnung nicht anwendbar, wenn es wie hier nicht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gehe, da dessen Zustimmung in diesem Fall für die Erledigung des Auftrags des Sachverständigen nicht erforderlich sei. Viertens würde die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 im Ausgangsverfahren zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, was im krassen Widerspruch zu den im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung aufgeführten Zielen der Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme stehe.

32.

Die letzten beiden Rügen verweisen meines Erachtens auf Erwägungen, die über die Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens hinausgehen und vielmehr die Prüfung in der Hauptsache betreffen.

33.

Was die ersten beiden Rügen von Xpedys u. a. betrifft, verweise ich auf die ständige Rechtsprechung ( 5 ), wonach im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Frage am ehesten beurteilen kann. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über eine ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betrifft, außer wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist.

34.

Letzteres ist hier nicht der Fall. In dem Vorabentscheidungsersuchen wird ausreichend dargelegt, inwiefern sich die Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens als zweckdienlich erweisen könnte, da das Urteil des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht Klarheit darüber verschaffen würde, ob der in den Niederlanden vorzunehmende Teil der angeordneten Sachverständigenuntersuchung zur Feststellung der Ursache des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eisenbahnunfalls sowie des Schadensumfangs gemäß den belgischen Verfahrensvorschriften oder gemäß der Verordnung Nr. 1206/2001 durchzuführen ist.

35.

Zudem setzen die Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 meiner Meinung nach keineswegs voraus, dass die Entscheidung, unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat Beweis zu erheben, von Amts wegen von dem ersuchenden Gericht getroffen wurde. Diese Bestimmungen schließen nicht aus, dass diese Entscheidung ursprünglich von den Parteien bei dem Gericht beantragt wurde, was in der Praxis im Allgemeinen der Fall ist, wenn eine von ihnen ein Interesse daran hat, von der anderen Partei bestrittene Tatsachen feststellen zu lassen, um die Berechtigung ihrer Ansprüche darzutun.

36.

Dass die Beweisaufnahme nicht in einem Verfahren zur Hauptsache, sondern in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung, dessen einziges Ziel die Ernennung eines Sachverständigen war, angeordnet wurde, ist meines Erachtens unerheblich. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 verlangt lediglich, dass die gesuchten Beweise „zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt“ sind. Wie die Kommission zu Recht in ihrem Praktischen Leitfaden präzisiert hat, gehört dazu auch eine Beweisaufnahme vor der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens zur Hauptsache, in dem die Beweise verwendet werden sollen, insbesondere dann, wenn die Beweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verfügbar sind ( 6 ). Da eine im Hinblick auf die Zukunft angeordnete grenzüberschreitende Beweisaufnahme wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht ( 7 ), sehr wohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001 fällt, ist das Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls nicht unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

B – Zur Beantwortung der Fragen

1. Keine Auswirkungen der Verordnung Nr. 44/2001

37.

Nach dem Wortlaut seiner Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht die Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001. Es verweist allerdings auch auf die Verordnung Nr. 44/2001, namentlich auf den in Art. 33 Abs. 1 verankerten Grundsatz, dass die von den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gegenseitig von Rechts wegen anzuerkennen sind ( 8 ). Es fragt den Gerichtshof somit, ob die erstgenannten beiden Artikel unter Berücksichtigung „unter anderem“ der Verordnung Nr. 44/2001 und des genannten Grundsatzes auszulegen sind.

38.

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass erstmals ProRail einen Zusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 1206/2001 und der Verordnung Nr. 44/2001 hergestellt hat, indem sie in ihrem Rechtsmittel den Ausführungen des Hof van Cassatie zufolge nicht nur die Verletzung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001, sondern auch des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 rügte, der bestimmt, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten eines Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Offensichtlich wollte ProRail aus diesem Artikel herleiten, dass die Befugnis zur Anordnung einer Beweisaufnahme nur den Gerichten an dem Ort, wo sie vorzunehmen ist, zustehe und – e contrario – dass eine solche Beweisaufnahme mangels Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgen soll, keine extraterritoriale Wirkung habe.

39.

Die Helvetische Konföderation, die wegen der Ähnlichkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem Luganer Übereinkommen ( 9 ) an einer eventuellen Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof interessiert ist, hat nur zu dieser Frage Stellung genommen. Sie führt aus, die Maßnahme, durch die ein Gericht einen Sachverständigen beauftrage, eine Untersuchung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, sei weder eine einstweilige Maßnahme einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, im Sinne des Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001, da eine solche Maßnahme keine extraterritorialen Wirkungen haben könne, noch eine Entscheidung, die Gegenstand einer Anerkennung oder Vollstreckung im Sinne des Art. 32 dieser Verordnung sein könne ( 10 ).

40.

Das vorlegende Gericht hat jedoch in seiner Vorlagefrage und deren Begründung weder den einen noch den anderen dieser Artikel ausdrücklich herangezogen. Deshalb braucht der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht zu diesen Fragen Stellung zu nehmen ( 11 ).

41.

Was Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht ‐ die einzige Bestimmung der Verordnung, die in der Vorlagefrage genannt wird ‐, bin ich mit den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, der Auffassung, dass dieser keine zweckdienlichen Anhaltspunkte für die Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 in der vorliegenden Rechtssache enthält.

42.

Tatsächlich betrifft das hier aufgeworfene Problem nur den Anwendungsbereich und die Anwendungsmodalitäten der Verordnung Nr. 1206/2001 und nicht die der Verordnung Nr. 44/2001. Da die Erstere gegenüber der Letzteren eine lex posterior ( 12 ) sowie hinsichtlich der Rechtshilfe auf dem besonderen Gebiet der Beweisaufnahme eine lex specialis bildet, ist es meines Erachtens nicht angebracht, die Verordnung Nr. 1206/2001 im Licht der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ( 13 ).

2. Zur Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001

43.

Unbestreitbar fällt eine Beweisaufnahme wie etwa eine Sachverständigenuntersuchung in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001, auch wenn der Begriff des Beweises, der nach dieser Verordnung erhoben werden kann ( 14 ), dort nicht definiert wird ( 15 ). Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Art. 17 Abs. 3, wonach eine Beweisaufnahme vom ersuchenden Gericht unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann, wobei das Gericht von jeder Person „wie etwa einem Sachverständigen“ ( 16 ) vertreten werden kann, der nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats dieses Gerichts bestimmt wird.

44.

Die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, ist die, ob sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 ergibt, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das unmittelbar im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beweisaufnahme wie eine Sachverständigenuntersuchung durchführen will, diesen letzteren Staat zwingend gemäß Art. 17 um Zustimmung ersuchen muss, oder ob es ein solches Sachverständigengutachten gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstands in Auftrag geben kann ( 17 ).

45.

Die Beobachter, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben, sind verschiedener Meinung. Während ProRail und die Regierungen der Mitgliedstaaten, die sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, die Auffassung vertreten, dass nur Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 anwendbar sei, machen Xpedys u. a. und die Kommission geltend, dass in bestimmten Fällen andere Arten der unmittelbaren Durchführung einer solchen Beweisaufnahme möglich bleiben müssten.

46.

Das hier aufgeworfene Problem ist mit der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache Lippens u. a. ( 18 ), in der ich ebenfalls Schlussanträge vorgetragen habe, gestellt wurde, zwar nicht identisch, weist aber Ähnlichkeiten mit ihr auf. Obgleich diese Rechtssache ebenfalls die Auslegung der Verordnung Nr. 1206/2001 und genauer die Frage betrifft, ob die Anwendung der beiden dort vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit – der unmittelbaren und der mittelbaren – obligatorisch ist, haben beide Fallgestaltungen doch ein unterschiedliches Gewicht. In der Rechtssache Lippens u. a. betraf das Ausgangsverfahren die von einem Gericht eines Mitgliedstaats angeordnete Anhörung von Zeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und von diesem Gericht geladen wurden. Eine Sachverständigenuntersuchung, die wie im vorliegenden Fall in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen ist, impliziert dagegen eine stärkere Einmischung in die Angelegenheiten in diesem Hoheitsgebiet. Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Frage der systematischen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1206/2001 unabhängig von der Art der Beweisaufnahme aufgrund derselben Erwägungen zu beantworten ist.

47.

Das diesem Bereich zugrunde liegende Prinzip ist, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lippens u. a. ausgeführt habe, das der territorialen Souveränität der Mitgliedstaaten ( 19 ). Herkömmlicherweise hat die Ausübung der öffentlichen Gewalt territorialen Charakter. Sie außerhalb des Mitgliedstaats, zu dem das nationale Gericht oder eine andere nationale Stelle gehört, auszuüben, ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des örtlichen „Souveräns“ möglich, d. h. mit der Zustimmung der Behörden des anderen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Gewalt ausgeübt werden soll.

48.

Die Verordnung Nr. 1206/2001 will gegen diese Abschottung der Gewalten innerhalb der Union angehen, indem sie die Freizügigkeit der Personen, die an Beweisaufnahmen teilnehmen sollen, und damit die Übermittlung von Beweisen von einem Staat an einen anderen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens erleichtert. Insbesondere hat sich gezeigt, dass der Durchführung einer Sachverständigenuntersuchung in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb dieses Rahmens bisweilen der Umstand entgegenstand, dass bestimmte nationale Rechtsordnungen die aktive Teilnahme eines Mitglieds oder Vertreters des ersuchenden Gerichts einschränken ( 20 ).

49.

Angesichts der beiden Hauptziele dieser Verordnung, nämlich erstens Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zweitens Beschleunigung der Beweisaufnahme ( 21 ), bin ich der Auffassung, dass in den Fällen, in denen es für die Beschaffung eines Beweismittels nicht konkret notwendig ist, die Gerichtsgewalt in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ein Gericht, das eine Beweisaufnahme anordnet, nicht zwingend auf eine der beiden in der Verordnung vorgesehenen vereinfachten Rechtshilfemethoden zurückzugreifen braucht ( 22 ).

50.

Die derzeitige Formulierung der beiden Artikel der Verordnung Nr. 1206/2001, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, steht dieser Auffassung meines Erachtens nicht entgegen. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung bestimmt, dass nur dann, „wenn das Gericht eines Mitgliedstaats … darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen“ ( 23 ), die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, d. h. die des Art. 17 ( 24 ), angewandt werden müssen. Dieser bestimmt, dass der unmittelbaren Durchführung einer Beweisaufnahme durch das in diesem Rahmen handelnde ersuchende Gericht ein Ersuchen an die Zentralstelle oder zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, vorangehen muss ( 25 ). Beabsichtigt ein Gericht jedoch nicht, diese Methode der gerichtlichen Zusammenarbeit anzuwenden, da es meint, dass die Hilfe der örtlichen Behörden für die erfolgreiche Durchführung der von ihm angeordneten Beweisaufnahme nicht unerlässlich ist, so ist es nicht verpflichtet, die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 festgelegten Formalitäten einzuhalten.

51.

Aus den vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 1206/2001 ergibt sich, dass ursprünglich in dem von der Bundesrepublik Deutschland formulierten Vorschlag ( 26 ) beabsichtigt war, dass die unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmenden Sachverständigenuntersuchungen gesondert zu behandeln seien. So sah Art. 1 Abs. 3 dieses Vorschlags vor, dass eine Sachverständigenuntersuchung in einem anderen Mitgliedstaat von dem Gericht, das beschlossen hat, diese Beweisaufnahme anzuordnen, ohne Genehmigung und sogar ohne vorherige Unterrichtung vorgenommen werden kann ( 27 ). Trotz eines zustimmenden Berichts des Parlaments ( 28 ) und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 29 ) sowie der folgenden Stellungnahme des Parlaments ( 30 ), die ebenfalls zustimmend waren, wurde diese Bestimmung in der am 28. Mai 2001 vom Rat erlassenen endgültigen Fassung gestrichen ( 31 ).

52.

Entgegen den Äußerungen bestimmter Beobachter stehen diese das Zustandekommen der Verordnung Nr. 1206/2001 betreffenden Tatsachen dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof meinem Vorschlag entsprechend kommen sollte, nicht entgegen. Selbst wenn der Unionsgesetzgeber letztlich nicht die ursprüngliche Fassung angenommen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmende Untersuchungen gleichwohl vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001 ausgeschlossen werden können, nämlich die, bei denen einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, dessen vollständige Ausführung kein Ersuchen um Unterstützung der örtlichen Gerichtsbehörden erforderlich macht.

53.

Auch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs steht diesem Ergebnis nicht entgegen. ProRail vertritt unter Berufung auf das Urteil St. Paul Dairy ( 32 ) die Auffassung, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 obligatorisch sei, wenn es darum gehe, „(im gegebenen Fall durch Zeugenvernehmung und Ortsbesichtigung) einen Beweis zu erheben“. Diese Auslegung des Urteils ist jedoch meiner Meinung nach unrichtig, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lippens u. a. dargelegt habe ( 33 ).

54.

Es trifft zu, dass die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehene unmittelbare Durchführung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgen kann ( 34 ), anders als die mittelbare Durchführung, bei der gemäß Art. 13 der Verordnung Zwangsmaßnahmen möglich sind. Die von einer Sachverständigenuntersuchung betroffenen Personen können sich allerdings aus freien Stücken dieser Maßnahme unterwerfen und mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten, auch wenn dies hier bei ProRail nicht der Fall zu sein scheint.

55.

Das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen das Gericht eines Mitgliedstaats die Verordnung Nr. 1206/2001 zwingend anwenden muss, ist meines Erachtens die für dieses Gericht bestehende Notwendigkeit, die Unterstützung nicht der Parteien des Rechtsstreits, sondern der öffentlichen Stellen des anderen Staates zu erhalten, in dem die Untersuchung vorgenommen werden muss.

56.

Deshalb ist meines Erachtens danach zu unterscheiden, ob der von einem Gericht eines Mitgliedstaats ernannte Sachverständige nach der Beurteilung dieses Gerichts im konkreten Fall die Vorrechte der öffentlichen Gewalt eines anderen Mitgliedstaats nutzen muss.

57.

Befindet sich ein Sachverständiger in einer Situation, in der er beauftragt ist, mit Mitteln, die allgemein verfügbar sind, da sie öffentlich zugängliche Sachen, Gegebenheiten oder Orte betreffen, Erhebungen vorzunehmen und technische Schlüsse daraus zu ziehen, so braucht diese Beweisaufnahme meiner Meinung nach nicht nach dem in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 festgelegten Verfahren durchgeführt zu werden, denn Handlungen, die nicht die Souveränität des Mitgliedstaats berühren, in dem die Beweismittel beschafft werden müssen, und die somit nicht die Hilfe der örtlichen Justizbehörden erforderlich machen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1206/2001. In diesem Fall besteht lediglich die Möglichkeit, die in Art. 17 vorgesehene Methode der Zusammenarbeit anzuwenden. Wenn das Gericht, das eine Untersuchung anordnet, dies für zweckmäßiger hält, als die nationalen Verfahrensvorschriften anzuwenden, kann es nach dieser Methode vorgehen; es ist dazu jedoch nicht verpflichtet und kann sie unangewendet lassen, wenn es die Zusammenarbeit und die Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats, in dem der erteilte Auftrag erledigt werden muss, nicht benötigt.

58.

Auch die Kommission vertritt in den Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, die Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 nicht bezwecke, bestimmte Formen oder Modalitäten der Beweisaufnahme von vornherein auszuschließen oder vorzuschreiben. Sie folgert daraus zu Recht, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats freistehen müsse, anzuordnen, dass eine Untersuchung in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einhaltung des in Art. 17 der Verordnung vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden solle, d. h. ohne Ersuchen um die Unterstützung der Behörden des anderen Mitgliedstaats, „sofern“ die Durchführung dieses Teils der Untersuchung die Mitwirkung der Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie vorgenommen werden soll, nicht erfordert.

59.

Benötigt der Sachverständige dagegen für die Erledigung seines Auftrags den Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Gegenständen, Informationen oder Orten, so ist er auf die Unterstützung der Behörden des anderen Mitgliedstaats angewiesen. In diesem Fall, in dem es um die Ausübung der Gerichtsgewalt mit Außenwirkung, nämlich mit Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, geht, muss das Gericht das in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehene Verfahren der unmittelbaren Beweisaufnahme ( 35 ) anwenden, um die Zusammenarbeit des ersuchten Mitgliedstaats zu erreichen und alle sich daraus ergebenden hoheitlichen Attribute zu nutzen ( 36 ).

60.

Dies trifft meines Erachtens in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens zu, denn der Zugang zu Installationen des Schienennetzes, der gewiss insbesondere aus Gründen der Verkehrsregelung und vor allem aus Sicherheitserwägungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschränkt ist, erfordert die Ausübung der Vorrechte der öffentlichen Gewalt. Selbst wenn ProRail als Verwalterin der betroffenen Infrastruktur die Nutzung des Schienennetzes zusteht, ist die eventuelle Zustimmung dieser privatrechtlichen Gesellschaft ( 37 ) wegen der öffentlichen Natur der für die Erledigung eines solchen Auftrags erforderlichen Handlungen nicht ausreichend. Da die belgischen Gerichte aus diesem Grund die Unterstützung der niederländischen Justizbehörden benötigten, damit der dem Sachverständigen erteilte Auftrag unmittelbar im Gebiet des Königreichs der Niederlande erledigt werden konnte, hätte meiner Meinung nach im vorliegenden Fall der in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehene Mechanismus der Zusammenarbeit angewandt werden müssen ( 38 ).

61.

Ein Risiko, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 seine praktische Wirksamkeit verliert, wenn der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Auslegung folgt, besteht meines Erachtens nicht. ProRail macht geltend, dass der Erlass dieser Verordnung keinen Sinn gehabt hätte, wenn die Mitgliedstaaten nicht an sie gebunden wären. So formuliert wäre das Problem jedoch falsch gestellt. Die Verordnung Nr. 1206/2001 hat sehr wohl zwingende Wirkung, aber nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs, d. h., sie ist nach meiner Auffassung nur auf die Fälle anwendbar, in denen die Mitwirkung der Behörden eines anderen Mitgliedstaats konkret notwendig ist, um die Beweisaufnahme zu ermöglichen oder zu verbessern, und in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats aus diesem Grund darum ersucht.

62.

Meines Erachtens wäre es falsch und würde sogar zu einem unsinnigen Ergebnis führen, wenn man ProRail darin beipflichten wollte, dass es aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1206/2001 von nun an nicht mehr möglich ist, Sachverständige zu ernennen und damit zu beauftragen, Erhebungen im Ausland vorzunehmen, ohne systematisch die in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen anzuwenden. Die Verordnung Nr. 1206/2001 bezweckt nämlich nicht, die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Gerichte bei der Beweisaufnahme einzuschränken, indem sie andere Methoden der Beweiserhebung ausschließt, sondern im Gegenteil, diese Möglichkeiten dadurch zu erweitern, dass sie eine Alternative vorsieht, die die Zusammenarbeit zwischen diesen Gerichten begünstigt, soweit Bedarf daran besteht, d. h., wenn das angerufene Gericht die in dieser Verordnung vorgesehenen Methoden für wirksamer hält.

63.

Diese Option ergibt sich namentlich daraus, dass nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 ( 39 ) die internationalen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar bleiben, wenn sie eine wirksamere Durchführung von Beweisaufnahmen ermöglichen als die in der Verordnung vorgesehenen Mechanismen, vorausgesetzt ‐ wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lippens u. a. dargelegt habe ‐, dass sie mit der Verordnung vereinbar sind.

64.

Dem ist hinzuzufügen, dass diese funktionelle Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 der einem späteren Text zugrunde liegenden Konzeption entspricht. Es handelt sich um die Verordnung Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ( 40 ), deren Art. 9 bestimmt, dass das angerufene Gericht die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt, die im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen für sein Urteil erforderlich sind, und dass es insoweit das einfachste und am wenigsten aufwändige Beweismittel wählen muss. Dies sollte meines Erachtens auch für die Modalitäten der Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 gelten.

V – Ergebnis

65.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Hof van Cassatie wie folgt zu beantworten:

Die Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme anordnet, mit der ein gerichtlicher Sachverständiger betraut wird, dessen Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, und zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, dem Sachverständigen die unmittelbare Ausführung dieses letzteren Teils des Auftrags übertragen kann, indem es entweder das in Art. 17 vorgesehene Verfahren der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht anwendet oder die Bestimmungen dieser Verordnung unangewendet lässt, sofern die Durchführung dieses Teils der Untersuchung nicht die Zusammenarbeit mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgen muss, erfordert.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 174, S. 1.

( 3 ) In den vorliegenden Schlussanträgen verweist der Begriff „Mitgliedstaat“ gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1206/2001 auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

( 4 ) ABl. 2001, L 12, S.1.

( 5 ) Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber (C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257, Randnrn. 35 ff.), und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a. (C-84/11, Randnrn. 16 f.).

( 6 ) Nr. 10 des Praktischen Leitfadens für die Anwendung der Verordnung über die Beweisaufnahme (im Folgenden: Praktischer Leitfaden). Dieses Dokument wurde von den Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen erstellt und kann im Internet unter der Adresse http://ec.europa.eu/civiljustice/evidence/evidence_ec_guide_de.pdf konsultiert werden.

( 7 ) Der Gerichtshof ist bereits wegen derartiger Maßnahmen um Vorabentscheidung ersucht worden. Vgl. zu Art. 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 13), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache (insbesondere Nr. 32 betreffend die möglichen Ziele solcher Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten). Zu der Verordnung Nr. 1206/2001 vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der der Streichungsbeschluss vom 27. September 2007, Tedesco, erging (C-175/06, Slg. 2007, 7929, Nrn. 76 ff.)

( 8 ) Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.“

( 9 ) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (ABl. 1988, L 139, S. 9), revidiert durch das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen (vgl. Beschluss 2007/712/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung des genannten Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft, ABl. L 339, S. 1), in Kraft getreten am 1. Mai 2011, das die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Dänemark, die Republik Island, das Königreich Norwegen und die Helvetische Konföderation bindet.

( 10 ) Insoweit nimmt sie entsprechend Bezug auf den Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, vgl. insbesondere Punkt 187). Art. 25 dieses Übereinkommens entspricht dem vorgenannten Art. 32.

( 11 ) Vgl. namentlich Urteile vom 17. Juli 1997, Affish (C-183/95, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 24), und vom 14. Dezember 2000, AMID (C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 18).

( 12 ) Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hat in Nr. 61 seiner Schlussanträge in der Rechtssache St. Paul Dairy ausgeführt: „In Bezug auf die mögliche Restgeltung der Verordnung Nr. 44/2001 stützt sich der Vorrang der neuen Verordnung auf den für die Rangfolge aufeinanderfolgender Rechtsnormen geltenden Grundsatz (lex posterior derogat legi priori).“

( 13 ) Vgl. entsprechend die auf Ersuchen des Europäischen Parlaments angefertigte Studie mit der Überschrift „Auslegung des in EU-Instrumenten des internationalen Privatrechts und Verfahrensrechts enthaltenen Ordre-public-Vorbehalts“ (Brüssel 2011), in der es heißt: „[B]ei der Auslegung der Ordre-public-Klauseln [ist] eine deutliche Tendenz zu Querverweisen auf andere Rechtsakte festzustellen … Eine solche Übertragung setzt aber ähnliche tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten voraus.“ Dies scheint bei den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1206/2001 nicht der Fall zu sein (nachzulesen im Internet unter der Adresse http://www.europarl.europa.eu/studies, Dokument 453.189, S. 14 und 137).

( 14 ) Die Kommission führt in ihrem oben erwähnten Praktischen Leitfaden aus, dass dieser Begriff „beispielsweise die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder die Anhörung der Parteien, die Prüfung von Schriftstücken, die Ermittlung des Sachverhalts“ umfasst (Nr. 8 sowie, was Sachverständigengutachten angeht, Nrn. 17, 37 und 55).

( 15 ) Diese fehlende Definition wirft namentlich im Hinblick auf Sachverständigengutachten praktische Probleme auf, wie sich aus dem Bericht der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament und an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 ergibt (KOM[2007] 769 endg., Ziff. 2.9).

( 16 ) Vgl. auch betreffend den Mechanismus der mittelbaren Durchführung der Beweisaufnahme Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001.

( 17 ) Wie erinnerlich wurde im Ausgangsverfahren die Sachverständigenuntersuchung, die hauptsächlich im niederländischen Hoheitsgebiet vorgenommen werden sollte, von einem belgischen Gericht gemäß Art. 962 des belgischen Code judiciaire angeordnet. Dieser bestimmt: „[D]as Gericht kann zur Entscheidung eines Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, oder im Fall eines objektiv und aktuell drohenden Rechtsstreits Sachverständige beauftragen, Feststellungen zu treffen oder eine technische Stellungnahme abzugeben.“

( 18 ) Urteil vom 6. September 2012 (C-170/11).

( 19 ) Vgl. Nr. 54 und die in Fn. 40 jener Schlussanträge angegebenen Quellen.

( 20 ) So wird diese aktive Beteiligung in Italien, Luxemburg und Schweden verweigert, wie sich aus der Notiz des Rates vom 28. Juli 2000 ergibt, die eine Zusammenfassung der Antworten enthält, die die Delegationen der Mitgliedstaaten in dem Fragebogen zu einer eventuellen Unionsregelung gaben, durch die die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme verbessert werden sollte (10651/00 JUSTCIV 85, S. 10, Punkt 9).

( 21 ) Daran erinnert auch die Kommission im vorgenannten Bericht KOM(2007) 769 endg. Vgl. ferner den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001.

( 22 ) Für eine Darstellung dieser beiden Methoden der Rechtshilfe vgl. u. a. Nr. 32 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Lippens u. a.

( 23 ) Hervorhebung nur hier.

( 24 ) Diese Bestimmungen werden im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001 angekündigt.

( 25 ) Zu den Zuständigkeiten dieser Zentralstellen oder zuständigen Behörden vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1206/2001.

( 26 ) Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2000, C 314, S. 1).

(

27

)

„Um eine Beweisaufnahme soll in der Regel nicht ersucht werden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats Erhebungen durch einen Sachverständigen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen lassen will. In diesem Fall kann der Sachverständige unmittelbar durch das Gericht dieses Mitgliedstaats bestellt werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung oder Unterrichtung des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.“

( 28 ) Diese Bestimmung war anders als andere Bestimmungen nicht Gegenstand eines Änderungsvorschlags durch das Parlament in seinem Bericht vom 27. Februar 2001 über den genannten deutschen Vorschlag, in dessen Begründung es lediglich heißt, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, „wenn das Gericht eines Mitgliedstaats Erhebungen durch einen Sachverständigen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen lassen will. In diesem Fall kann der Sachverständige unmittelbar durch das Gericht bestellt werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung erforderlich ist“ (endgültiges Sitzungsdokument 298.394, A5-0073/2001, S. 10, Punkt 1.3.1).

( 29 ) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, veröffentlicht am 11. Mai 2001 (ABl. C 129, S. 10).

( 30 ) Stellungnahme des Parlaments (eine Lesung) vom 14. März 2001 (A5-0073/2001, ABl. C 343, S. 184).

( 31 ) Der Rat hatte diese Änderung schon in der am 16. März 2001 veröffentlichten revidierten Fassung des Vorschlags einer Verordnung vorgesehen, ohne die Gründe für die Streichung anzugeben (6850/01 JUSTCIV 28, S. 7).

( 32 ) Oben in Fn. 7 angeführt.

( 33 ) Vgl. Nr. 36 meiner in Nr. 46 angeführten Schlussanträge.

( 34 ) Gemäß Art. 17 Abs. 2.

( 35 ) Das ersuchende Gericht kann stattdessen das Verfahren der mittelbaren Beweisaufnahme wählen, das in den Art. 10 ff. der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehen ist, wenn es die Beweisaufnahme nicht unbedingt selbst durchführen will.

( 36 ) Nach dem 2007 auf Ersuchen der Kommission angefertigten Gutachten über die Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 (im Internet in englischer Sprache verfügbar unter der Adresse http://ec.europa.eu/civiljustice/publications/docs/final_report_ec_1206_2001_a_09032007.pdf) ist jedoch, obwohl Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung es ermöglicht, einen Sachverständigen zu ernennen, der das ersuchende Gericht vertreten soll, darauf hinzuweisen, dass „when it comes to determining who can take evidence it should be borne in mind that in those cases where the presence of a judge is required, if the judge of the requesting State does not agree to travel to the other Member State, he will need to ask for the foreign court’s help“ (S. 88, Punkt 4.1.10.2).

( 37 ) Diese könnte ihre Zustimmung aus Furcht davor erteilen, dass ein belgisches mit dem Verfahren in der Hauptsache befasstes Gericht möglicherweise später aus der mangelnden Zusammenarbeit dieser Partei nachteilige Konsequenzen zieht. Vgl. entsprechend Nr. 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Lippens u. a.

( 38 ) Umso mehr, als die Gefahr einer Überschneidung zwischen den Erhebungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Zivilprozesses wie hier und denen einer Sonderbehörde besteht, die bei schweren oder potenziell schweren Unfällen vorgesehen ist in den Art. 19 bis 24 – insbesondere in Art. 20 Abs. 2 Buchst. a – und im Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164, S. 44).

( 39 ) Vgl. auch den 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung.

( 40 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199, S. 1). Im 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es außerdem: „Das Gericht sollte sich für die einfachste und kostengünstigste Art und Weise der Beweisaufnahme entscheiden.“

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