Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CA0427

    Rechtssache C-427/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform u. a. (Art. 141 EG — Richtlinie 75/117/EWG — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen — Mittelbare Diskriminierung — Sachliche Rechtfertigung — Voraussetzungen)

    ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 114/13


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform u. a.

    (Rechtssache C-427/11) (1)

    (Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mittelbare Diskriminierung - Sachliche Rechtfertigung - Voraussetzungen)

    2013/C 114/18

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    High Court of Ireland

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Margaret Kenny, Patricia Quinn, Nuala Condon, Eileen Norton, Ursula Ennis, Loretta Barrett, Joan Healy, Kathleen Coyne, Sharon Fitzpatrick, Breda Fitzpatrick, Sandra Hennelly, Marian Troy, Antoinette Fitzpatrick, Helena Gatley

    Beklagte: Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Finance, Commissioner of An Garda Síochána

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 157 AEUV und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) (ersetzt durch die Richtlinie 2006/54/EG) — Begriff des sachlichen Rechtfertigungsgrundes im Rahmen einer offensichtlichen mittelbaren Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im öffentlichen Dienst — Kriterien

    Tenor

    Art. 141 EG und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind dahin auszulegen, dass

    Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist;

    im Rahmen einer mittelbaren Entgeltdiskriminierung der Arbeitgeber eine sachliche Rechtfertigung des festgestellten Entgeltunterschieds zwischen den Arbeitnehmern, die sich für diskriminiert halten, und den Vergleichspersonen beizubringen hat;

    sich die Rechtfertigung des Arbeitgebers für den Entgeltunterschied, der auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hindeutet, auf die Vergleichspersonen beziehen muss, die, da ihre Situation durch statistische Angaben gekennzeichnet ist, die sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und generell gesehen als aussagekräftig erscheinen, vom nationalen Gericht für die Feststellung dieses Unterschieds berücksichtigt worden sind, und

    das Interesse an guten Arbeitsbeziehungen vom nationalen Gericht neben anderen Umständen berücksichtigt werden kann, die ihm die Beurteilung erlauben, ob das unterschiedliche Entgelt für zwei Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren bedingt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang stehen.


    (1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


    Top