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Document 62011CA0418

    Rechtssache C-418/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — TEXDATA Software GmbH (Gesellschaftsrecht — Niederlassungsfreiheit — Elfte Richtlinie 89/666/EWG — Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen — Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Geldbuße bei nicht fristgemäßer Offenlegung — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Geeignetheit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der Sanktion)

    ABl. C 344 vom 23.11.2013, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 344/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — TEXDATA Software GmbH

    (Rechtssache C-418/11) (1)

    (Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie 89/666/EWG - Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen - Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Geldbuße bei nicht fristgemäßer Offenlegung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Geeignetheit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der Sanktion)

    2013/C 344/14

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberlandesgericht Innsbruck

    Partei des Ausgangsverfahrens

    TEXDATA Software GmbH

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Innsbruck — Auslegung der Art. 49 und 54 AEUV, der Art. 47 Abs. 2 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des effektiven Rechtsschutzes, von Art. 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8), von Art. 60a der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) in geänderter Fassung und von Art. 38 Abs. 6 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1) — Veröffentlichung der konsolidierten Jahresabschlüsse bestimmter Gesellschaftsformen — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der, sofern die konsolidierten Jahresabschlüsse dem zuständigen Gericht nicht binnen einer Frist von neun Monaten übermittelt werden, eine Zwangsstrafe verhängt wird, ohne dass die Organe der Gesellschaft die Möglichkeit hatten, gehört zu werden

    Tenor

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung sind die Art. 49 AEUV und 54 AEUV, die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 12 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, wonach bei Überschreitung der neunmonatigen Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegen die Kapitalgesellschaft, die eine im betreffenden Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung hat, sofort eine Mindestgeldstrafe von 700 Euro verhängt wird, ohne zuvor eine Aufforderung an sie zu richten und ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zu der ihr vorgeworfenen Säumnis Stellung zu nehmen.


    (1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


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