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Document 62011CA0369

    Rechtssache C-369/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Richtlinie 2001/14/EG — Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 — Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn — Entgelterhebung — Wegeentgelte — Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur)

    ABl. C 344 vom 23.11.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 344/9


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-369/11) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Entgelterhebung - Wegeentgelte - Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur)

    2013/C 344/12

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und H. Støvlbæk)

    Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in geänderter Fassung sowie den Art. 4 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 30 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers bei der Festsetzung von Entgelten für den Zugang zur Infrastruktur und der Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn nicht sichergestellt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Kommission, die Italienische Republik und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


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