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Document 62011CA0172

Rechtssache C-172/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein — Deutschland) — Georges Erny/Daimler AG — Werk Wörth (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 7 Abs. 4 — Diskriminierungsverbot — Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer — Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer unterliegen — Fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats)

ABl. C 258 vom 25.8.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein — Deutschland) — Georges Erny/Daimler AG — Werk Wörth

(Rechtssache C-172/11) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 4 - Diskriminierungsverbot - Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer - Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer unterliegen - Fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats)

2012/C 258/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georges Erny

Beklagte: Daimler AG — Werk Wörth

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, Auswärtige Kammern Landau — Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Aufstockungsbetrag zur Vergütung, der den Arbeitnehmern im Rahmen einer Altersteilzeitregelung gezahlt wird — Ungünstigere Behandlung der Grenzgänger, die nur im Ansässigkeitsstaat der Einkommensteuer unterliegen, infolge der Berücksichtigung der theoretisch im Anstellungsstaat geschuldeten Lohnsteuer bei der Berechnung dieses Aufstockungsbetrags

Tenor

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


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