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Document 62011CA0041

Rechtssache C-41/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Inter-Environnement Wallonie ASBL und Terre wallonne ASBL/Région wallonne (Umweltschutz — Richtlinie 2001/42/EG — Art. 2 und 3 — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Plan oder Programm — Fehlen einer vorherigen Umweltprüfung — Nichtigerklärung eines Plans oder eines Programms — Möglichkeit, die Wirkungen des Plans oder Programms aufrechtzuerhalten — Voraussetzungen)

ABl. C 118 vom 21.4.2012, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Inter-Environnement Wallonie ASBL und Terre wallonne ASBL/Région wallonne

(Rechtssache C-41/11) (1)

(Umweltschutz - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 und 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Plan oder Programm - Fehlen einer vorherigen Umweltprüfung - Nichtigerklärung eines Plans oder eines Programms - Möglichkeit, die Wirkungen des Plans oder Programms aufrechtzuerhalten - Voraussetzungen)

2012/C 118/09

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Inter-Environnement Wallonie ASBL und Terre wallonne ASBL

Beklagte: Région wallonne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Belgien) — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Nichtigerklärung einer nationalen Regelung, die für der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) zuwiderlaufend erachtet wird — Möglichkeit, für einen kurzen Zeitraum die Wirkungen dieser Regelung aufrecht zu erhalten

Tenor

Ein nationales Gericht, das nach seinem nationalen Recht mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines nationalen Rechtsakts befasst wird, der einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme darstellt, und das feststellt, dass ein solcher „Plan“ oder ein solches „Programm“ unter Verstoß gegen die in dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht zur vorherigen Durchführung einer Umweltprüfung erlassen wurde, ist verpflichtet, alle in seinem nationalen Recht vorgesehenen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und der Nichtigerklärung des angefochtenen „Plans“ oder „Programms“, zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens kann das vorlegende Gericht jedoch ausnahmsweise berechtigt sein, eine nationale Rechtsvorschrift anzuwenden, die es ihm gestattet, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten, sofern

dieser nationale Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen darstellt,

die Verabschiedung und das Inkrafttreten des neuen nationalen Rechtsakts, der das Aktionsprogramm im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie enthält, es nicht ermöglichen, die sich aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Erlasses ergebenden schädigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden,

die Nichtigerklärung dieses angefochtenen Rechtsakts zur Folge hätte, dass hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 91/676 ein rechtliches Vakuum geschaffen würde, das insofern noch nachteiliger für die Umwelt wäre, als die Nichtigerklärung zu einem geringeren Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen führen würde und damit dem wesentlichen Zweck dieser Richtlinie zuwiderliefe und

eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Wirkungen eines solchen Rechtsakts nur den Zeitraum umfasst, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu erlassen, die die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeit ermöglichen.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


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